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Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 15rational. Dummheit kann nicht die Möglichkeit von Recht abgeben.Darin begegnen sich kantische und naturrechtliche Sicht. In <strong>de</strong>r kantischenAuffassung aber schließt die rationale Analyse die Anwendungvon Allgemeinprinzipien, erst recht von allgemeinen praktischen Prinzipienaus.Allerdings be<strong>de</strong>utet die «Anwendung von Allgemeinprinzipien»nicht Anwendung eines vorgeformten «Rechts » auf eine konkrete Situation.In dieser mißverständlichen Weise wur<strong>de</strong> lei<strong>de</strong>r von vielen Naturrechts<strong>de</strong>nkerndie Bewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsprinzipien aufgefaßt. Gegendiesen Irrtum be<strong>de</strong>utet die Kenntnis <strong>de</strong>r kantischen Rechtsphilosophieeine gute Medizin.SchlußjolgerungOb die Rechtsphilosophie eine im entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Punkt <strong>de</strong>r sozialenWirklichkeit vorgeordnete Wissenschaft ist, bestimmt sich danach, inwieweitman sie als echte Soll-Wissenschaft zu rechtfertigen imstan<strong>de</strong>ist. Die Wertphilosophie ist je<strong>de</strong>nfalls bei aller Fülle von hochtragen<strong>de</strong>nMotiven nicht in <strong>de</strong>r Lage, echte rechtliche Soll-Sätze aufzustellen. Siemag immerhin als fernes Licht leuchten, um <strong>de</strong>n Weg abzuzeichnen, <strong>de</strong>ndie Gesellschaft eigentlich gehen müßte, um an die ewigen Werte zurühren. Eigentlich sozialen Inhalt erhalten ihre Wertmaßstäbe aber nurdurch die Vermittlung <strong>de</strong>r Soziologie.Die transzen<strong>de</strong>ntale Metho<strong>de</strong> macht das Soll zwar nicht von <strong>de</strong>rsozialen Wirklichkeit abhängig, sie ist aber doch ganz an die Erfahrungverwiesen, um die Möglichkeiten für das Soll zu untersuchen. Aus diesemGrun<strong>de</strong> bewegen sich die von <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Philosophie herkommen<strong>de</strong>nRechtsphilosophen sehr oft auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Rechtstheorieund <strong>de</strong>r vergleichen<strong>de</strong>n Rechtswissenschaft, da sie <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbarenErfahrungsbedingungen nur im bestehen<strong>de</strong>n Recht fin<strong>de</strong>n können.An<strong>de</strong>rerseits ist festzuhalten, daß die transzen<strong>de</strong>ntale Metho<strong>de</strong> sich umdas Apriori kümmert.Jene Philosophie, die auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r realen Universalerkenntnissteht, dürfte wohl am meisten <strong>de</strong>r konkreten sozialen Erfahrung vorgelagertsein, da sie inhaltgefüllte Normen für das zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Recht, alsofür die erst zu formen<strong>de</strong> soziale Wirklichkeit schafft. An<strong>de</strong>rerseits wärees verhängnisvoll, ihre Normen als je<strong>de</strong>r Erfahrung vorgelagert zu bezeichnen.Auch sie bedarf <strong>de</strong>r Erfahrung. Auch sie muß sich um die in<strong>de</strong>r sozialen Wirklichkeit gemachten Rechtserfahrungen kümmern. Je-

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