KH AKTUELL - Kreishandwerkerschaft Emscher-Lippe-West
KH AKTUELL - Kreishandwerkerschaft Emscher-Lippe-West
KH AKTUELL - Kreishandwerkerschaft Emscher-Lippe-West
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Sonderzahlungen mit Vorbehalt<br />
Viele Unternehmer gewähren ihren Arbeitnehmern neben dem<br />
normalen Lohn einmalige Zahlungen in Form von Gratifikationen,<br />
Jahresabschlussvergütungen, Jahresleistungsprämien,<br />
Sondervergütungen, 13. Monatseinkommen sowie Weihnachtsgeldern.<br />
Liegt eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers aufgrund<br />
eines Tarifvertrages vor, so richten sich die Zahlungsmodalitäten<br />
nach diesem jeweiligen Tarifvertrag.<br />
Will der Arbeitgeber die Zahlungen in der Zukunft absenken<br />
oder sogar ganz einstellen, muss er sich zuvor bei Sonderzahlungen<br />
die Freiwilligkeit der Zahlungen durch einen<br />
entsprechenden Hinweis im Arbeitsvertrag vorbehalten.<br />
Ein solcher Hinweis muss nach der Rechtssprechung des<br />
BAG (10 AZR 606/07) klar und verständlich sein und darf<br />
nicht im Widerspruch zu anderen Vertragsklauseln stehen.<br />
Für die Wirksamkeit kommt es auf den mit der Sonderzahlung<br />
verfolgten Zweck nicht an. Der Arbeitgeber muss<br />
auch nicht jede Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
verbinden. Ein klarer und unmissverständlicher<br />
Hinweis im Arbeitsvertrag genügt. Die Sonderzahlung<br />
darf in dem Arbeitsvertrag nicht derart verbindlich zugesagt<br />
sein, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch<br />
darauf hat.<br />
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur bei Sonderzahlungen,<br />
nicht aber bei laufendem Arbeitsentgelt möglich. Zahlt<br />
der Arbeitgeber beispielsweise neben der Lohnzahlung<br />
monatlich eine Leistungszulage in gleichbleibender Höhe,<br />
so handelt es sich bei der Zulage um laufendes Arbeitsentgelt.<br />
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt wäre unwirksam, denn<br />
der Arbeitnehmer kann nach der Auffassung des BAG auf<br />
die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung vertrauen.<br />
Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die zugesagte<br />
Zahlung grundlos und ohne jede Erklärung einzustellen,<br />
beeinträchtige die Interessen des Arbeitnehmers grundliegend.<br />
Dennoch kann der Arbeitgeber auch bei laufendem Arbeitsentgelt<br />
ein Interesse daran haben, bestimmte Zusatzleistungen<br />
flexibel auszugestalten. Dies ist bei laufendem<br />
Arbeitsentgelt aber nur durch Vereinbarung eines Widerrufvorbehaltes<br />
möglich. Dieser muss folgenden Voraussetzungen<br />
genügen: Dem Arbeitnehmer muss nach dem<br />
Wider- ruf mindestens die tarifliche oder übliche Vergütung<br />
verbleiben; der Widerruf darf höchstens 25 Prozent<br />
der Gesamtvergütung umfassen.<br />
Der Widerruf darf nicht ohne Grund erfolgen. Die vertragliche<br />
Klausel muss die Art der Widerrufsbegründung benennen,<br />
denn es ist für den Arbeitnehmer von Bedeutung,<br />
die Gründe zu kennen, aus denen eine zusätzliche Leistung<br />
widerrufen werden kann. Nur dann kann der Arbeitnehmer<br />
erkennen, was „auf ihn zukommt“. Der Grund<br />
des Widerrufs ist bei der Erklärung auch ausdrücklich<br />
zu benennen.<br />
Recht<br />
EU: Der Urlaubsanspruch<br />
verfällt bei Krankheit nicht<br />
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar<br />
2009 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers,<br />
der seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
krankheitsbedingt nicht nehmen kann, nicht erlischt,<br />
sondern vom Arbeitgeber abzugelten ist.<br />
Damit werden die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes<br />
in Frage gestellt, wonach der Urlaubsanspruch bis zum Ende<br />
eines Kalenderjahres, spätestens aber am 31. März des<br />
Folgejahres, erlischt. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers<br />
bleibt nach dieser Rechtsansicht auch im Krankheitsfall<br />
bis auf weiteres bestehen. Welche Auswirkungen diese<br />
Rechtspraxis auf die Fälle der Urlaubsansprüche aus der<br />
Elternzeit o.ä. hat, bleibt abzuwarten (EuGH AZ C-350/06<br />
und C-520/06).<br />
23<br />
Wer krank wird, dessen Urlaub verfällt nicht. Sagt der Europäische Gerichtshof.<br />
Stress mit dem Bauherren…<br />
… besonders dann, wenn<br />
* Mängel behauptet werden,<br />
* Absprachen unklar sind,<br />
* die Rechnung nicht nachvollziehbar ist.<br />
Fragen Sie den Fachanwalt für Baurecht<br />
www.beestermoeller.de<br />
Tel.: 0 23 23-10010