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KH AKTUELL - Kreishandwerkerschaft Emscher-Lippe-West

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Sonderzahlungen mit Vorbehalt<br />

Viele Unternehmer gewähren ihren Arbeitnehmern neben dem<br />

normalen Lohn einmalige Zahlungen in Form von Gratifikationen,<br />

Jahresabschlussvergütungen, Jahresleistungsprämien,<br />

Sondervergütungen, 13. Monatseinkommen sowie Weihnachtsgeldern.<br />

Liegt eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers aufgrund<br />

eines Tarifvertrages vor, so richten sich die Zahlungsmodalitäten<br />

nach diesem jeweiligen Tarifvertrag.<br />

Will der Arbeitgeber die Zahlungen in der Zukunft absenken<br />

oder sogar ganz einstellen, muss er sich zuvor bei Sonderzahlungen<br />

die Freiwilligkeit der Zahlungen durch einen<br />

entsprechenden Hinweis im Arbeitsvertrag vorbehalten.<br />

Ein solcher Hinweis muss nach der Rechtssprechung des<br />

BAG (10 AZR 606/07) klar und verständlich sein und darf<br />

nicht im Widerspruch zu anderen Vertragsklauseln stehen.<br />

Für die Wirksamkeit kommt es auf den mit der Sonderzahlung<br />

verfolgten Zweck nicht an. Der Arbeitgeber muss<br />

auch nicht jede Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

verbinden. Ein klarer und unmissverständlicher<br />

Hinweis im Arbeitsvertrag genügt. Die Sonderzahlung<br />

darf in dem Arbeitsvertrag nicht derart verbindlich zugesagt<br />

sein, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch<br />

darauf hat.<br />

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur bei Sonderzahlungen,<br />

nicht aber bei laufendem Arbeitsentgelt möglich. Zahlt<br />

der Arbeitgeber beispielsweise neben der Lohnzahlung<br />

monatlich eine Leistungszulage in gleichbleibender Höhe,<br />

so handelt es sich bei der Zulage um laufendes Arbeitsentgelt.<br />

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt wäre unwirksam, denn<br />

der Arbeitnehmer kann nach der Auffassung des BAG auf<br />

die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung vertrauen.<br />

Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die zugesagte<br />

Zahlung grundlos und ohne jede Erklärung einzustellen,<br />

beeinträchtige die Interessen des Arbeitnehmers grundliegend.<br />

Dennoch kann der Arbeitgeber auch bei laufendem Arbeitsentgelt<br />

ein Interesse daran haben, bestimmte Zusatzleistungen<br />

flexibel auszugestalten. Dies ist bei laufendem<br />

Arbeitsentgelt aber nur durch Vereinbarung eines Widerrufvorbehaltes<br />

möglich. Dieser muss folgenden Voraussetzungen<br />

genügen: Dem Arbeitnehmer muss nach dem<br />

Wider- ruf mindestens die tarifliche oder übliche Vergütung<br />

verbleiben; der Widerruf darf höchstens 25 Prozent<br />

der Gesamtvergütung umfassen.<br />

Der Widerruf darf nicht ohne Grund erfolgen. Die vertragliche<br />

Klausel muss die Art der Widerrufsbegründung benennen,<br />

denn es ist für den Arbeitnehmer von Bedeutung,<br />

die Gründe zu kennen, aus denen eine zusätzliche Leistung<br />

widerrufen werden kann. Nur dann kann der Arbeitnehmer<br />

erkennen, was „auf ihn zukommt“. Der Grund<br />

des Widerrufs ist bei der Erklärung auch ausdrücklich<br />

zu benennen.<br />

Recht<br />

EU: Der Urlaubsanspruch<br />

verfällt bei Krankheit nicht<br />

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar<br />

2009 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers,<br />

der seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

krankheitsbedingt nicht nehmen kann, nicht erlischt,<br />

sondern vom Arbeitgeber abzugelten ist.<br />

Damit werden die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes<br />

in Frage gestellt, wonach der Urlaubsanspruch bis zum Ende<br />

eines Kalenderjahres, spätestens aber am 31. März des<br />

Folgejahres, erlischt. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers<br />

bleibt nach dieser Rechtsansicht auch im Krankheitsfall<br />

bis auf weiteres bestehen. Welche Auswirkungen diese<br />

Rechtspraxis auf die Fälle der Urlaubsansprüche aus der<br />

Elternzeit o.ä. hat, bleibt abzuwarten (EuGH AZ C-350/06<br />

und C-520/06).<br />

23<br />

Wer krank wird, dessen Urlaub verfällt nicht. Sagt der Europäische Gerichtshof.<br />

Stress mit dem Bauherren…<br />

… besonders dann, wenn<br />

* Mängel behauptet werden,<br />

* Absprachen unklar sind,<br />

* die Rechnung nicht nachvollziehbar ist.<br />

Fragen Sie den Fachanwalt für Baurecht<br />

www.beestermoeller.de<br />

Tel.: 0 23 23-10010

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