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VKA - beim Verband Schleswig-Holsteiner Kommunalarchivarinnen ...

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Fachbeiträge<br />

lich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf<br />

die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern<br />

dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier<br />

oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer<br />

Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.<br />

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen<br />

oder herstellen zu lassen<br />

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung<br />

zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken<br />

dient,<br />

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung<br />

zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes<br />

Werkstück benutzt wird,<br />

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch<br />

Funk gesendetes Werk handelt,<br />

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,<br />

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes<br />

oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder<br />

Zeitschriften erschienen sind,<br />

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren<br />

vergriffenes Werk handelt.<br />

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich<br />

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger<br />

fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung<br />

vorgenommen wird oder<br />

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder<br />

3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder<br />

mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.<br />

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der<br />

Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.<br />

Es ist umstritten, ob die Inhouse-Nutzung der Archivkopie an PCs vor Ort urheberrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

Die Nutzung an elektronischen Leseplätzen nach § 52b UrhG ist nur bei bereits<br />

veröffentlichten Bildern erlaubt.<br />

5. Veröffentlichung der Fotobestände<br />

Vor einer Veröffentlichung sind zu prüfen:<br />

<strong>VKA</strong> Mitteilungen 2010 054

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