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Raiba Gratkorn - ernest-kupfer.at

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SicherheitVerkehrsteilnehmerInnen:Was bringt der Osterhase2013 Neues?Mit Inkr<strong>at</strong>reten der neuen StVO-Novelle am Ostersonntag,31.3.2013, werden in erster Linie gesetzliche Rahmenbedingungenfür Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußgängerverkehrsgeschaffen.DI Rudolf FruhmannAufgrund des ständig zunehmendenRadverkehrs und fürdie bessere Nutzung des zurVerfügung stehenden gemeinsamenRaumes treten folgendezusätzliche gesetzlicheNeuerungen in Kra:• Begegnungszone• Möglichkeit derAuebung derBenützungspflicht vonRadfahranlagen• Fahrradstraßen• Handyverbotfür Radfahrer!Die Benutzungspflicht für FußgängerInnenund Radfahrer-Innen bei Beschilderung mitrunden Gebotszeichen bleibtweiterhin aufrecht!Handy-Verbot für RadfahrerInnenEs ist verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einerFreisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungenfür Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967BegegnungszonenDas sind Bereiche, die von Fahrzeugen, RadfahrerInnen, RollschuhfahrerInnen,FußgängerInnen gleichberechgt im Mischverkehrgenutzt werden können. Wichg dabei ist: Vorranghaben grundsätzlich die schwächsten VerkehrsteilnehmerInnen.Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20km/h. LenkerInnen vonKrafahrzeugen dürfen FußgängerInnen und RadfahrerInnenweder gefährden noch behindern. Das Parken von Kfz ist nur angekennzeichneten Stellen erlaubt. Für die Begegnungszone gibt esvielfache Anwendungsmöglichkeiten, jedoch ist derer Eins<strong>at</strong>z genauzu prüfen und etwaige Begleitmaßnahmen sind festzulegen.Geh- und Radweg ohneBenutzungspflichtDiese Zeichen zeigen gemischte oder getrennte Geh- und Radwegean, die von RadfahrerInnen benützt werden dürfen, abernicht benützt werden müssen.Eine Auebung der Benützungspflicht macht vor allem beibeengten Pl<strong>at</strong>zverhältnissen und zur Trennung von schnellerenund langsameren RadfahrerInnen Sinn.Dieses Verkehrszeichen zeigt Radwege an, die nicht benützt werdenmüssen. Die Auebung der Benützungspflicht auf einzelnenAbschnien im Radwegenetz ist detailliert zu prüfen.FahrradstrasseGrundsätzlich ist außer dem Fahrradverkehr jeglicher Fahrzeugverkehrverboten. Ausnahmen sind das Zu- und Abfahren, sowieFahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, Eins<strong>at</strong>zfahrzeugeund Linienbusse. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt30km/h.Fahrradstraßen sollten nur auf Abschnien mit überwiegendemRadverkehrsanteil vorgesehen werden.28 BMI 2 / 2013

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