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Rechts-oder-was_2014

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den. Auch die generelle Befürwortung rechtswidriger Taten ansich erfüllt mangels fehlender konkreter Angaben nicht denTatbestand des § 111 StGB. Auch ein „Blockadetraining“ istnicht automatisch ein öffentlicher Aufruf zu Straftaten, wennnicht z.B. durch Reden unmissverständlich zur konkreten Teilnahmean einer strafbaren Blockadeaktion aufgerufen wird.• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch das Bereitenvon Hindernissen (§ 315b, Abs. 1, Nr. 2 StGB).Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315bStGB durch eine Demonstration liegt nur vor, wenn man dadurchLeib <strong>oder</strong> Leben eines anderen Menschen <strong>oder</strong> Sachenvon „bedeutendem“ Wert, also teurer als 750 Euro, konkretgefährdet.• Gefährliche Eingriffe in Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr durchdas Bereiten von Hindernissen (§ 315, Abs. 1, Nr.2 StGB).Die oben beschriebene Gefährdung ist auch Voraussetzungfür einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr gem. § 315StGB.• Beleidigung (§ 185 StGB),Die Bezeichnung eines Polizisten als „Scheißbulle“ ist nach §185 strafbar. Bei der Bezeichnung eines Beamten als „Bulle“kommt es darauf an, ob sich der herabsetzende Charakter ausdem Kontext ergibt. Reine Kollektivbeleidigungen (z.B. der Polizeials Ganzes) sind nicht strafbar. Ergibt sich aber aus demZusammenhang der Aussage, dass eine Sammelbezeichnungauf eine einzelne Person <strong>oder</strong> auf einen klar abgrenzbarenPersonenkreis bezogen ist, ist sie als Beleidigung strafbar.Ist eine Blockade einer rechten Demonstration strafbar?Eine Blockade rechter Demonstrationen, um diese zu verhindern,ist rechtlich heikel. Ob eine friedliche Sitzblockade überhaupt vonder Versammlungsfreiheit gedeckt ist, hängt von der Dauer undIntensität der Blockade, der vorherigen Bekanntgabe der Aktion,den Ausweichmöglichkeiten der rechten Demonstranten und demSachbezug der blockierten Personen zu dem Protestinhalt ab. Isteine friedliche Blockade als Ausdruck des Protestes gegen Rechtenur symbolisch, nur von begrenzter Dauer, und ist ein Ausweichenmöglich, ist sie tendenziell von der Versammlungsfreiheit gedecktund nicht als grobe Störung gem. § 21 VersG strafbar. Eine teilweiseBeeinträchtigung des Versammlungsrechts der Rechten durchGegenaktionen ist von diesen hinzunehmen, da auch Gegendemonstrantendas Recht auf Versammlungsfreiheit haben. Nichtvon der Versammlungsfreiheit gedeckt ist die selbsthilfeähnlichezwangsweise Durchsetzung eigener Interessen, mit der man sichüber die Versammlungsfreiheit anderer hinwegsetzen würde: Isteine friedliche Blockade ein unüberwindliches Hindernis von nichtunerheblicher Dauer, das nicht ohne Weiteres umgangen werdenkann, ist sie nicht von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 um-75

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