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Jahresbericht 2012 - Ehe-, Familien- und Lebensberatung im ...

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Eltern <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong>...Sind Sie selbständig tätig, dürfen 25 % des Bruttoeinkommens,d. h. des Gewinns vor Steuern, für die Altersvorsorgeverwenden werden.2.) Betriebsrenten, Direktversicherungen, private Renten<strong>und</strong>Pflegeversicherungen3.) Bausparverträge4.) Lebensversicherungen5.)Vermögenswirksame Leistungen6.) berufsbedingte Aufwendungen, wie Fahrtkosten zurArbeit sowie Fortbildungskosten7.) Kinderbetreuungskosten8.) Krankenversicherungsbeiträge <strong>und</strong> hohe Zuzahlungenfür medizinisch notwendige Maßnahmen/Diäten9.) Rücklagen für notwendige Anschaffungen10.) Zins- <strong>und</strong> Tilgungsraten für Bankdarlehen, Ratenkäufeetc.11.) Steuerberaterkosten12.) Umgangskosten z.B. für Besuche bei Kindern13.) Unterhalt für eigene Kinder <strong>und</strong> geschiedene<strong>Ehe</strong>partner.Tipp: Wenn Sie einen höheren Bedarf Ihrer Kinder geltendmachen wollen als den üblicherweise nach der DüsseldorferTabelle ermittelten Betrag, sollten Sie diese Ausgabenbereits bei der Auskunftserteilung gegenüber demSozialamt belegen, so z.B. bei teuren Hobbies, zusätzlichenKrankheitskosten oder der Miete eines Studentenoberhalb 280,– €.Tipp: 2010 hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof zwar entschieden,dass Versicherungen zum Thema Hausrat, Rechtsschutz<strong>und</strong> Haftpflicht nicht mehr abzugsfähig sind. Trotzdemberücksichtigen die Sozialämter gelegentlich diese Ausgaben,deshalb sollten Sie sie angeben.Welche Rolle spielt das Einkommen/Vermögen meines <strong>Ehe</strong>partners?Ihr <strong>Ehe</strong>partner ist zwar Ihrem Vater oder Ihrer Muttergegenüber nicht selbst zum Unterhalt verpflichtet. SeinEinkommen wird allerdings indirekt berücksichtigt.Daher müssen Sie für Ihren <strong>Ehe</strong>partner ebenfalls dasdurchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen ermitteln.Ihr <strong>Ehe</strong>partner kann dabei aber teilweise noch höhereAbzüge geltend machen als Sie.Tipp: Ihr <strong>Ehe</strong>partner kann sein persönliches Ausgabeverhaltenauch noch nach dem Brief des Sozialamts mit derRechtswahrungsanzeige verändern <strong>und</strong> z.B. Kredite aufnehmen.Bei Ihnen als erwachsenem Kind werden solcheKreditraten dagegen nur dann als abzugsfähige Postenakzeptiert, wenn der Kredit bereits vor der Rechtswahrungsanzeigeaufgenommen wurde.Nach der Ermittlung Ihres bereinigten Einkommens (<strong>und</strong>dem Ihres <strong>Ehe</strong>gatten) schließt sich die Frage nach IhremSelbstbehalt an, bis zu dem Sie nicht zur Zahlung herangezogenwerden können.Der Selbstbehalt des unverheiratetenKindesSeit Januar 2013 beträgt der Selbstbehalt nach derDüsseldorfer Tabelle für ein alleinstehendes erwachsenesKind mindestens 1.600 Euro. Darin ist ein Anteilfür Wohnkosten in Höhe von 450 Euro enthalten. DieserMindestselbstbehalt gilt aber nur dann, wenn Ihre Warmmietenicht höher als 450 Euro ist. Ist Ihre Miete tatsächlichhöher als 450,– €, so erhöht sich Ihr Selbstbehalt umdiese Mehrkosten. Wenn Sie in Ihrer eigenen Immobiliewohnen, werden <strong>im</strong>mer Wohnkosten in Höhe von 450,–€ angerechnet.Sollten Sie unverheiratet mit einem Lebensgefährtenzusammenleben, wird Ihr Selbstbehalt um ersparte Haushaltsführungskostenin Höhe von 10 % auf 1.440 Eurogekürzt.Wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen über diesemMindestselbstbehalt liegt, dürfen Sie außerdem noch dieHälfte dessen, was über Ihren Mindestselbstbehalt hinausgeht,behalten. Um diesen Betrag erhöht sich also IhrMindestselbstbehalt.Beispiel: (bereinigtes) Nettoeinkommen 2.300,– €; Miete650,– €.Mindestselbstbehalt: 1.600,– €Miete oberhalb 450,– € + 200,– €Individueller Mindestselbstbehalt: 1.800,– €50 % Einkommen oberhalb 1.800,– €: + 250,– €Individueller Selbstbehalt: 2.050,– €.Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.300,– €Individueller Selbstbehalt: ./. 2.050,– €.Individuelle Leistungsfähigkeit: 250,– €.Darüber hinaus kommt es aber auch auf Ihren individuellenLebensstandard an. Sollten Sie bisher Ihr gesamtesEinkommen für Leben <strong>und</strong> Konsum verbraucht haben(Nachweispflicht!), ist es unter Umständen möglich, dassSie als nicht leistungsfähig gelten. Rücklagen dürfen Siein diesem Fall allerdings nur <strong>im</strong> Rahmen der abzugsfähigenAltersvorsorge bilden.Tipp: Sollte dieser Sonderfall auf Sie zutreffen, sammelnSie sämtliche Belege <strong>und</strong> führen Sie über Ihre Ausgabendetailliert Buch.<strong>2012</strong> Köln 25

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