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Jahresbericht 2012 - Ehe-, Familien- und Lebensberatung im ...

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Eltern <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong>...Rücklagen für best<strong>im</strong>mte Anschaffungen <strong>und</strong>Reparaturen können Ihr Schonvermögen ebenfallserhöhen, wie z.B. für einen PKW. Damit existiert ein weiterSpielraum mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten.Da das Vermögen Ihres <strong>Ehe</strong>partners bei der BemessungIhrer Unterhaltspflicht unbeachtlich ist, können Sieüberlegen, ob Sie ihm Teile Ihres Vermögens übertragenwollen.Tipp: Wenn Sie während der <strong>Ehe</strong> ein größeres Vermögenerworben haben als Ihr <strong>Ehe</strong>partner, wird durch dienotarielle Vereinbarung einer Gütertrennung in einem<strong>Ehe</strong>vertrag mit Durchführung des Zugewinnausgleichsein Teil Ihres Vermögens auf Ihren <strong>Ehe</strong>partner übertragen<strong>und</strong> steht Ihnen somit nicht mehr für den Elternunterhaltzur Verfügung. Diese Art der Übertragung von Vermögenauf Ihren <strong>Ehe</strong>partner ist sogar dann noch möglich, wennSie bereits den Brief des Sozialamtes mit der Rechtswahrungsanzeigeerhalten haben.Tipp: Sie können aber auch daran denken, Ihrem <strong>Ehe</strong>partnereinen Teil Ihres Vermögens zu schenken, soweitIhr Vater oder Ihre Mutter noch nicht pflegebedürftiggeworden sind bzw. Sie den Brief des Sozialamts mitder Rechtswahrungsanzeige noch nicht erhalten haben.Nach diesem Zeitpunkt könnte das Sozialamt Ihnen eineabsichtliche Vermögensminderung vorwerfen <strong>und</strong> dieSchenkung fiktiv wieder Ihrem Vermögen zurechnen.Geschwister haften für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig<strong>im</strong> Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit zueinander. Deshalbbrauchen Sie Auskunft über deren Einkommen <strong>und</strong> Vermögen<strong>und</strong> gegebenenfalls auch über das Einkommenihrer <strong>Ehe</strong>gatten. Letztere sind Ihnen gegenüber jedochnicht zur Auskunft verpflichtet.Tipp: Wird Ihnen diese Auskunft nicht freiwillig erteilt,können Sie sie über das Sozialamt bekommen, das schlüssigdarlegen muss, wie hoch Ihr Haftungsanteil ist.Tipp: Wenn sich das Sozialamt nach Ihrer Auskunftserteilunglänger als ein Jahr nicht mehr bei Ihnen gemeldet hat,können Sie sich hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, dielänger als ein Jahr zurückliegen, auf Verjährung berufen.Unterhalt von Ihnen fordern. Eine Pflicht zur ungefragtenInformation haben Sie aber bei erheblichen Einkommensveränderungendann, wenn das Sozialamt aufgr<strong>und</strong> Ihresvorangegangenen Verhaltens Veranlassung hatte, auf denFortbestand der Verhältnisse zu vertrauen. Eine vorsätzlichesittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB (mitSchadensersatzpflicht) würde nach der Rechtsprechungvoraussetzen, dass Sie in offensichtlich unredlicher Weiseeine gr<strong>und</strong>legende Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeitverschwiegen haben, um sich Ihrer Unterhaltsverpflichtungzu entziehen.Wenn sich Ihre Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisseverschlechtert haben, sollten Sie das Sozialamt sofortschriftlich über die geänderten Verhältnisse informieren<strong>und</strong> es gleichzeitig dazu auffordern, ganz oder teilweiseauf den Unterhaltsanspruch zu verzichten. Dieses Schreibensollten Sie unbedingt per Einschreiben mit Rückscheinschicken.Das Sozialamt wird dann in der Regel entsprechend aufdie Rechte verzichten. Sollte es jedoch nicht reagieren,müssen Sie – soweit ein Gerichtsurteil zur Höhe IhresUnterhalts vorliegt – be<strong>im</strong> <strong>Familien</strong>gericht einen Antrag auf Abänderungdes Titels stellen.Resümee: Durch eine umfassende Offenlegung Ihrer Einkommens-<strong>und</strong> Vermögensverhältnisse übernehmen SieVerantwortung <strong>und</strong> verhalten sich integer – dem Sozialamt,Ihren Eltern <strong>und</strong> nicht zuletzt sich selbst gegenüber.Umfassend informiert zu sein bildet die Basis für einegute Verhandlungsposition gegenüber dem Sozialamtsowie eine kluge Strategie <strong>im</strong> Vorfeld der Unterhaltspflichtengegenüber pflegebedürftigen Eltern.Auch vielen Eltern ist es eine Beruhigung zu wissen, dassdie Verpflichtung der Kinder, für ihre Pflege <strong>im</strong> Alter aufzukommen,nicht deren Ruin bedeutet. Nur wer es sichleisten kann, muss Elternunterhalt zahlen.Mit Dank für die dortigen Anregungen: www.elternunterhalt-info.de.Monika Hurst-JacobNachträgliche Veränderung IhrerEinkommensverhältnisseDas Sozialamt kann Sie gr<strong>und</strong>sätzlich alle zwei Jahre zurAuskunft auffordern.Bei Veränderungen Ihrer Einkommensverhältnisse zuIhren Gunsten sind Sie in der Regel nicht zur sofortigenMitteilung an das Finanzamt verpflichtet. Das Sozialamtkann den höheren Betrag, der sich eigentlich alsUnterhaltszahlung ergeben hätte, nicht rückwirkend als<strong>2012</strong> Köln 27

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