Jugendhilfe Band 09 - Wirkungsorientierte Jugendhilfe
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fragen Gegenstand der Vereinbarung und gegenseitiger<br />
Aushandlung. Es sollen nun nach § 78b SGB VIII<br />
„Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der<br />
Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete<br />
Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)“<br />
(§ 78b Abs. 1 Ziffer 3 SGB<br />
VIII) abgestimmt werden. Damit wird die Kostenübernahme<br />
nicht allein mit wirtschaftlichen, sondern<br />
auch mit qualitativen Kriterien verknüpft. Der Begriff<br />
„Qualitätsentwicklung“ hebt dabei auf den „Prozess<br />
der Definition, der Überprüfung und Verbesserung<br />
[...] [und] auf die Entwicklung entsprechender Prüfverfahren“<br />
ab (Messmer 2007: 21) und umfasst hierzu<br />
Aspekte der Struktur- Prozess- und Ergebnisqualität.<br />
Peters und Krause sehen hier ein hohes Innovationspotenzial<br />
für die erzieherischen Hilfen, da damit Qualität<br />
zu einer „öffentlichen Angelegenheit“ und zu<br />
einem „Dauerthema“ für die Akteure der <strong>Jugendhilfe</strong><br />
wird (Krause/Peters 2006: 152), was eine aktive Auseinandersetzung<br />
mit diesen Fragen bedeutet.<br />
Untersuchungen der neuen Leistungs- Entgelt-<br />
und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (Münder/<br />
Tammen 2003; Gottlieb 2003; Merchel 2004; vgl. hier<br />
Nüsken 2008: 234) zeigten allerdings übereinstimmend,<br />
dass die Praxis mit der Definition von Qualität,<br />
vor allem von Ergebnisqualität, große Schwierigkeiten<br />
hat. „Die formellen Hausaufgaben wurden gemacht“<br />
(Gottlieb 2003: 31), es finden sich Bestimmungen zu<br />
den Entgelten und Leistungen wieder. Aber die Aussagen<br />
zum Zweck und konkreten Inhalt sowie zum<br />
Qualitätsniveau der jeweiligen Leistung blieben hingegen<br />
oftmals vage und rar (vgl. Struzyna 2007: 5).<br />
Dies ist nicht zuletzt der Beschaffenheit des sozialpädagogischen<br />
Handlungsfeldes geschuldet, in dem<br />
eindeutige Kausalitätszusammenhänge – in Anbetracht<br />
der Komplexität von Lebenszusammenhängen<br />
und des Co-Produzenten-Verhältnisses bei der Hilfeerbringung<br />
– schwer bestimmbar sind. Es stellt sich<br />
in diesem Zusammenhang die Grundsatzfrage, wie<br />
und in welchem Maße Erfolge bzw. Wirkungen pädagogischer<br />
Arbeit feststellbar sind. Wie können Erfolge<br />
pädagogischer Intervention dargestellt werden, die nicht<br />
unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und in<br />
einem komplexen Gefüge von weiteren Einflussfaktoren ihre<br />
Wirkungen zeigen? Hier deutet sich die Komplexität<br />
der Herausforderung an, Wirkungszusammenhänge<br />
im sozialpädagogischen Feld zu bestimmen.<br />
14 |<strong>Wirkungsorientierte</strong> <strong>Wirkungsorientierte</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> <strong>Band</strong> <strong>09</strong><br />
1.4<br />
Wer widmet sich der Ent Ent-<br />
wicklung wirkungsorien-<br />
tierter Vereinbarungen?<br />
Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen, auf<br />
deren Grundlage die Aushandlung von Vereinbarungen<br />
nach §78a ff. stattfindet, und die wesentlichen Akteure,<br />
die daran beteiligt sind, dargestellt.<br />
1.4.1 Die Akteure des sozialrechtlichen<br />
Dreiecksverhältnisses<br />
Die erzieherischen Hilfen werden auf Grundlage<br />
eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen den<br />
hilfebedürftigen Eltern und jungen Menschen, den<br />
Leistungserbringern und den Leistungsträgern erbracht<br />
(sozialrechtliches Dreiecksverhältnis). Sind die<br />
Voraussetzungen nach § 27 SGB VIII gegeben, besitzen<br />
die Personensorgeberechtigten einen Anspruch<br />
auf öffentliche Unterstützung, der sich an den Leistungsträger<br />
(i. d. R. Jugendamt) richtet. Das Jugendamt<br />
hat diesen Anspruch auf Hilfe zu prüfen und<br />
konkret zu ermessen (vgl. Münder/Wabnitz 2007: 16)<br />
und finanziert bei Vorliegen der Voraussetzungen die<br />
Hilfe als Leistungsträger. Zur Erbringung dieser Hilfe<br />
vereinbart der Leistungsträger mit den Leistungserbringern,<br />
ein konkretes Hilfeangebot vorzuhalten.<br />
Hierzu schließt der Leistungsträger mit ihnen auf der<br />
Rechtsgrundlage von § 78a ff. bzw. § 77 SGB VIII Vereinbarungen<br />
ab, in denen die Leistungen, Entgelte<br />
und Verfahren zur Qualitätsentwicklung festgelegt<br />
werden. Diese Vereinbarungen stellen dabei öffentlich-rechtliche<br />
Verträge dar, durch die der öffentliche<br />
Träger u. a. seiner Pflicht nachkommt, für eine angemessene<br />
Infrastruktur im Bereich der Leistungen der<br />
Kinder- und <strong>Jugendhilfe</strong> zu sorgen und deren Qualität<br />
zu sichern. Die Leistungsberechtigten können nun die<br />
durch Vereinbarungen geregelten Leistungsangebote<br />
eines Anbieters in Anspruch nehmen, wobei im Hinblick<br />
auf die Auswahl des Anbieters ihr Wunsch- und<br />
Wahlrecht zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 5,8,9 SGB<br />
VIII) (vgl. Münder/Wabnitz 2007: 17). Das folgende<br />
Schaubild macht das rechtliche Beziehungsverhältnis<br />
zwischen den Akteuren noch einmal deutlich.