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Jugendhilfe Band 09 - Wirkungsorientierte Jugendhilfe

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fragen Gegenstand der Vereinbarung und gegenseitiger<br />

Aushandlung. Es sollen nun nach § 78b SGB VIII<br />

„Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der<br />

Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete<br />

Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)“<br />

(§ 78b Abs. 1 Ziffer 3 SGB<br />

VIII) abgestimmt werden. Damit wird die Kostenübernahme<br />

nicht allein mit wirtschaftlichen, sondern<br />

auch mit qualitativen Kriterien verknüpft. Der Begriff<br />

„Qualitätsentwicklung“ hebt dabei auf den „Prozess<br />

der Definition, der Überprüfung und Verbesserung<br />

[...] [und] auf die Entwicklung entsprechender Prüfverfahren“<br />

ab (Messmer 2007: 21) und umfasst hierzu<br />

Aspekte der Struktur- Prozess- und Ergebnisqualität.<br />

Peters und Krause sehen hier ein hohes Innovationspotenzial<br />

für die erzieherischen Hilfen, da damit Qualität<br />

zu einer „öffentlichen Angelegenheit“ und zu<br />

einem „Dauerthema“ für die Akteure der <strong>Jugendhilfe</strong><br />

wird (Krause/Peters 2006: 152), was eine aktive Auseinandersetzung<br />

mit diesen Fragen bedeutet.<br />

Untersuchungen der neuen Leistungs- Entgelt-<br />

und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (Münder/<br />

Tammen 2003; Gottlieb 2003; Merchel 2004; vgl. hier<br />

Nüsken 2008: 234) zeigten allerdings übereinstimmend,<br />

dass die Praxis mit der Definition von Qualität,<br />

vor allem von Ergebnisqualität, große Schwierigkeiten<br />

hat. „Die formellen Hausaufgaben wurden gemacht“<br />

(Gottlieb 2003: 31), es finden sich Bestimmungen zu<br />

den Entgelten und Leistungen wieder. Aber die Aussagen<br />

zum Zweck und konkreten Inhalt sowie zum<br />

Qualitätsniveau der jeweiligen Leistung blieben hingegen<br />

oftmals vage und rar (vgl. Struzyna 2007: 5).<br />

Dies ist nicht zuletzt der Beschaffenheit des sozialpädagogischen<br />

Handlungsfeldes geschuldet, in dem<br />

eindeutige Kausalitätszusammenhänge – in Anbetracht<br />

der Komplexität von Lebenszusammenhängen<br />

und des Co-Produzenten-Verhältnisses bei der Hilfeerbringung<br />

– schwer bestimmbar sind. Es stellt sich<br />

in diesem Zusammenhang die Grundsatzfrage, wie<br />

und in welchem Maße Erfolge bzw. Wirkungen pädagogischer<br />

Arbeit feststellbar sind. Wie können Erfolge<br />

pädagogischer Intervention dargestellt werden, die nicht<br />

unmittelbar, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und in<br />

einem komplexen Gefüge von weiteren Einflussfaktoren ihre<br />

Wirkungen zeigen? Hier deutet sich die Komplexität<br />

der Herausforderung an, Wirkungszusammenhänge<br />

im sozialpädagogischen Feld zu bestimmen.<br />

14 |<strong>Wirkungsorientierte</strong> <strong>Wirkungsorientierte</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> <strong>Band</strong> <strong>09</strong><br />

1.4<br />

Wer widmet sich der Ent Ent-<br />

wicklung wirkungsorien-<br />

tierter Vereinbarungen?<br />

Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen, auf<br />

deren Grundlage die Aushandlung von Vereinbarungen<br />

nach §78a ff. stattfindet, und die wesentlichen Akteure,<br />

die daran beteiligt sind, dargestellt.<br />

1.4.1 Die Akteure des sozialrechtlichen<br />

Dreiecksverhältnisses<br />

Die erzieherischen Hilfen werden auf Grundlage<br />

eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen den<br />

hilfebedürftigen Eltern und jungen Menschen, den<br />

Leistungserbringern und den Leistungsträgern erbracht<br />

(sozialrechtliches Dreiecksverhältnis). Sind die<br />

Voraussetzungen nach § 27 SGB VIII gegeben, besitzen<br />

die Personensorgeberechtigten einen Anspruch<br />

auf öffentliche Unterstützung, der sich an den Leistungsträger<br />

(i. d. R. Jugendamt) richtet. Das Jugendamt<br />

hat diesen Anspruch auf Hilfe zu prüfen und<br />

konkret zu ermessen (vgl. Münder/Wabnitz 2007: 16)<br />

und finanziert bei Vorliegen der Voraussetzungen die<br />

Hilfe als Leistungsträger. Zur Erbringung dieser Hilfe<br />

vereinbart der Leistungsträger mit den Leistungserbringern,<br />

ein konkretes Hilfeangebot vorzuhalten.<br />

Hierzu schließt der Leistungsträger mit ihnen auf der<br />

Rechtsgrundlage von § 78a ff. bzw. § 77 SGB VIII Vereinbarungen<br />

ab, in denen die Leistungen, Entgelte<br />

und Verfahren zur Qualitätsentwicklung festgelegt<br />

werden. Diese Vereinbarungen stellen dabei öffentlich-rechtliche<br />

Verträge dar, durch die der öffentliche<br />

Träger u. a. seiner Pflicht nachkommt, für eine angemessene<br />

Infrastruktur im Bereich der Leistungen der<br />

Kinder- und <strong>Jugendhilfe</strong> zu sorgen und deren Qualität<br />

zu sichern. Die Leistungsberechtigten können nun die<br />

durch Vereinbarungen geregelten Leistungsangebote<br />

eines Anbieters in Anspruch nehmen, wobei im Hinblick<br />

auf die Auswahl des Anbieters ihr Wunsch- und<br />

Wahlrecht zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 5,8,9 SGB<br />

VIII) (vgl. Münder/Wabnitz 2007: 17). Das folgende<br />

Schaubild macht das rechtliche Beziehungsverhältnis<br />

zwischen den Akteuren noch einmal deutlich.

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