Arzt und Rechtder Individualvereinbarung einzeln ausgehandelt.Es handelt sich dabei nicht um einSchriftstück, das mehrfach verwendet wirdund auch bei anderen Patienten eingesetztwird. Die einzelnen Bedingungen müssen mitdem Patienten besprochen werden. Der Hinweis,daß die private Krankenversicherungmöglicherweise nicht alle Kosten übernimmt,sollte nicht fehlen. Im Rahmen einer Individualvereinbarungkann der Arzt einen höherenSteigerungssatz festlegen. Er kann also beispielsweisevereinbaren, daß für alle ärztlichenLeistungen das 3-fache berechnet wirdund zwar ohne schriftliche Begründung. Soweitder Patient innerhalb einer angemessenenFrist (3-4 Wochen) die Rechnung nichtbezahlt, kann der Arzt den Patienten mahnen.Für dieses Mahnschreiben kann er keineKosten verlangen.Die Mahnung löst Verzug aus, wenn dasSchreiben folgende Angaben enthält:1. Hinweis auf die Rechnung2. Erklärung, daß der Betrag bis zu einembestimmten Datum zu bezahlen ist3. Erklärung, daß eine weitere Verzögerungnicht hingenommen wirdLäßt der Patient diese Zahlungsfrist verstreichen,ist er verpflichtet, den Verzugsschadenzusätzlich zu bezahlen. Zum Verzugsschadenzählen beispielsweise Kosten, die durch weitereMahnschreiben oder durch die Inanspruchnahmeeines Anwaltes entstehen.Außerdem kann der Arzt die Forderung mit4% verzinsen.Der Arzt sollte das Mahnschreiben mit Einschreiben/Rückscheinversenden, weil erdann den Zugang beim Patienten beweisenkann.Soweit der Arzt den Patienten nur mündlichmahnen will, sollte er dies unter Hinzuziehungeines Zeugen tun, da er nur dann derBeweisnot entgehen kann. Soweit der Patientnicht pünktlich zur Behandlung erscheint, stehendem Arzt Schadensersatzansprüche nurunter ganz engen Voraussetzungen zu. EinRechtsstreit ist wenig aussichtsvoll. Im umgekehrtenFall, wenn der Arzt den Patientennicht pünktlich behandeln kann, haben dieGerichte den Patienten unter wesentlich günstigerenVoraussetzungen eine Entschädigungzugesprochen.Der Arzt kann dieser Gefahr, schadensersatzpflichtigzu werden, dadurch entgehen, daßer den Patienten möglichst nicht um Unklarendarüber läßt, wieviel Wartezeit noch besteht.Um bei gerichtlichen Auseinandersetzungenmit dem Privatpatienten geschützt zu sein,empfiehlt es sich, eine Praxisrechtsschutzversicherungabzuschließen. Dabei sind die Versicherungsbedingungengenauestens zu beachten.Die Rechtsschutzversicherung verweigert eineDeckungszusage, wenn der Arzt mit seinemAnwalt eine private Honorarvereinbarungabschließt, die über dem gesetzlichen Honorarliegt.Soweit der Privatpatient beihilfeberechtigt ist,regeln sich die Erstattungsansprüche des Beihilfeberechtigtengegenüber seinemDienstherrn nach den Beihilfevorschriften. Zubeachten ist, daß diese Beihilfevorschriftenkeine Wirkung gegenüber dem Arzt haben.Sie begründen damit auch keine Pflichten desArztes gegenüber der Beihilfestelle.Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften sindGeldzuwendungen eines öffentlich-rechtlichenDienstherrn, die dieser in Erfüllung seinerFürsorgepflicht einem bestimmten Personenkreiszum Teilausgleich der in Krankheits-,Geburts- und Todesfällen entstehenden Kostengewähren kann. Der Arzt braucht seineLiquidation nicht so zu gestalten, daß der Privatpatientletztlich Anspruch auf vollständigenErsatz aller seiner Auslagen für die Arztbehandlunghat. Entsprechend dem Wortlaut„Beihilfe“ hat der Privatpatient keineswegsimmer Anspruch auf volle Erstattung aller Kosten.Der nicht beihilfeberechtigte Privatpatienterhält die Kosten nach den jeweiligen Versicherungsbedingungenerstattet. Der Patientkann wählen, in welchem Ausmaß er seinKrankenheitsrisiko absichert. Auch bei nichtbeihilfeberechtigten Privatpatienten sind dieVersicherungsbedingungen kein Parameterfür die ärztliche Rechnung. Es kann alsodurchaus vorkommen, daß beim PrivatversichertenTeile nicht erstattet werden.Warnung vorVermittlung vonBestattungsunternehmenDie Landesärztekammer Brandenburg istdarauf aufmerksam gemacht worden, daßmöglicherweise Kammermitglieder wiefolgt mit Bestattungsunternehmen zusammenarbeiten:Gegen Provision informieren sie über Todesfälleund vermitteln auf diese WeiseAufträge an bestimmte Bestattungsunternehmen.Ein derartiges Verhalten wäre nicht nur berufsunwürdig,sondern würde auch zu einerunzulässigen Wettbewerbsverzerrungbeitragen. Sofern sich ein konkreter Verdachtbestätigen läßt, wird die Ärztekammerdagegen standes- und wettbewerbsrechtlicheinschreiten müssen.Der Arzt sollte sich absolut wettbewerbsneutralverhalten und Empfehlungen nur mitgrößter Zurückhaltung aussprechen.Auf diese Weise kann er sich von vornhereinvor dem Verdacht der Wettbewerbsmanipulationschützen.Asklepios Diabetes KlinikHohen Neuendorf bietetVorsorgekuren für diabetischeKinder und JugendlicheIn diesem Jahr gibt es zwei Durchgänge:- vom 22. Juni bis 13. Juli <strong>1996</strong> und- vom 20. Juli bis 10. August <strong>1996</strong>Niedergelassene Ärzte, die Diabetespatientenim Alter von 6 bis 15 Jahren betreuen,werden um Hinweis auf diese Möglichkeitgebeten.Die Kosten werden von den Krankenkassenübernommen.Auskunft:Asklepios Diabetes KlinikSchillerpromenade 2 - 316540 Hohen NeuendorfTelefon: (03303) 2014Fax: (03303) 2019Montag bis Freitag von 8.00 bis 15.00 Uhr92 <strong>Brandenburgisches</strong> Ärzteblatt 3/96 • 6. Jahrgang
WeiterbildungWeiterbildung in Verhaltenstherapie imRahmen der ärztlichen WeiterbildungsordnungAngebote des Institutes für VerhaltenstherapieGmbH (Brandenburg)1. Verhaltenstherapie als psychotherapeutischesErstverfahren(gilt für FA Psychiatrie/Psychotherapie; FA fürpsychotherapeutische Medizin; FA für KinderundJugendpsychiatrie und -psychotherapiebeziehungsweise für den Erwerb der Zusatzbezeichnung„Psychotherapie“)- Theorie der Verhaltenstherapie (140 Stunden)- Verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung(140 Stunden)- Entspannungsverfahren (32 Stunden)- externe Gruppen- und Einzelsupervisionverhaltenstherapeutischer Behandlungen (40Stunden)2. Verhaltenstherapie als psychotherapeutischesZweitverfahren(gilt für FA Psychiatrie/Psychotherapie sowiefür FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie)- anwendungsorientierter Kurs mit Fallseminaren(100 Stunden)Die Weiterbildungskurse finden als Blockveranstaltungenin einer Seminarstätte des IVT im Kreis Lübbenstatt, ca. 10 Veranstaltungen, jeweils Mittwoch18.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr, verteilt auf 3Jahre.Grundsätzlich ist es möglich, den gesamten Psychotherapie-Teilder WBO am Institut zu absolvieren,wenn Verhaltenstherapie als Erstverfahren gewähltwird und als Zweitverfahren klinische Hypnose. Fürdie klinische Hypnose wird ein anwendungsorientierterKurs über 100 Stunden angeboten.Weiterhin besteht die Möglichkeit, am Ausbildungsinstitutan „interaktionsbezogener Fallarbeit“(verhaltenstherapeutische Balint-Gruppen-Arbeit)teilzunehmen (70 Stunden).Interessenten wenden sich anInstitut für Verhaltenstherapie GmbH BrandenburgDr. med. habil. W. KinzeDr. rer. nat. habil. H. BarchmannKastanienallee 8015907 LübbenTelefon: (03546) 29296ANZPaverysataus 2/96<strong>Brandenburgisches</strong> Ärzteblatt 3/96 • 6. Jahrgang93