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HERAUSGEBER URHEBERRECHTE

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Rauminfos und Berechnung nach DIN 277 bzw. II. BV/WoFIVGrenzwert 13 cm einzutragen sind. Von den Wohnflächen sind sowohl die Grundflächenvon Erkern, sofern ihre Fläche kleiner ist als 0.5 m² als auch Stützen undSchornsteine, die bis zur Decke gehen sofern ihre Fläche größer als 0.1 m²abzuziehen. Die entsprechenden Kontrollfelder sind aus diesem Grund zu markieren undin den Eingabefeldern 0.5 bzw. 0.1 einzugeben.Für Treppen können Sie ebenfalls bestimmen, nach welcher Regel Flächen unter ihnenfür die II. BV/WoFlV berechnet werden sollen. Hier ist die II. BV/WoFlV selbst nichtganz eindeutig und von verschiedenen Anwendern werden u.U. verschiedene Regelnverwendet. Als mögliche Alternativen stehen Ihnen folgende zur Verfügung:1) Raumteile unter Treppen abziehen, soweit die Raumhöhe niedriger ist als200 cm.2) Raumteile unter Treppen wie im Dachgeschoss bewerten3) kein Flächenabzug unter TreppenWählen Sie die zweite Alternative, so wird bei der Berechnung von Flächen unterhalbvon Treppen genauso verfahren, wie bei Dachschrägen. Im Normalfall (entsprechendeEingaben im Bereich Höhenlinien im Dachgeschoss vorausgesetzt) werden alsoBereiche mit einer lichten Höhe < 1m nicht, Bereiche zwischen 1m und 2m zu 50% undBereiche > 2m voll berechnet.Schließlich können Sie bestimmen, ob grundsätzlich 3% der Grundfläche als Putzabzugoder ob Fertigmaße verwendet werden sollen. Bei der Verwendung von Fertigmaßenwerden die Putzstärken, die Sie für die verschiedenen Räume im Register DIN277eingestellt haben (siehe Seite 764), verwendet.Mit der Schaltfläche auf Standardwerte setzen können Sie genau die geradebeschriebenen Einstellungen für die zweiten Berechnungsverordnung setzen.Hinweis: Klicken Sie ganz unten in der Dialogbox auf die Schaltfläche als Standardnachdem Sie im Register II. BV/WoFlV Änderungen vorgenommen haben, die nicht derII. BV/WoFlV entsprechen und betätigen dann die Schaltfläche auf Standardwertesetzen, werden dementsprechend nicht die für die II. BV/WoFlV notwendigenEinstellungen gemacht. Um anschließend die für die II. BV/WoFlV notwendigenEinstellungen wieder herzustellen, müssen Sie dieser per Hand erneut eingeben.772

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