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328<br />

Heike Krieger<br />

gislativfunktion der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der auswärtigen<br />

Gewalt.“ 62 Damit übernimmt der Bun<strong>des</strong>tag dauerhafte Verantwortung<br />

für das politische Programm, das in dem völkerrechtlichen Vertrag und im<br />

Zustimmungsgesetz angelegt ist. Die demokratische Rückkopplung liegt<br />

dabei auch darin, dass das Zustimmungsgesetz die Grundlage für das rechtserhebliche<br />

Handeln der Bun<strong>des</strong>regierung im völkerrechtlichen Verkehr im<br />

Rahmen und auf der Basis <strong>des</strong> Vertrags darstellt. Mit der Zustimmung zu<br />

einem Vertragsgesetz bestimmen Bun<strong>des</strong>tag und Bun<strong>des</strong>rat den Umfang der<br />

Bindungen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und tragen dafür fortdauernd<br />

die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger im Sinne von Art. 20<br />

Abs. 2 GG, 63 wie das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in seiner Entscheidung zum<br />

Tornado-Einsatz in Afghanistan im Juli 2007 deutlich gemacht hat.<br />

D. Fremdbestimmung durch Völkerrecht<br />

Reichen die herkömmlichen Formen demokratischer Legitimation völkerrechtlicher<br />

Akte aber dann noch aus, wenn der Bürger durch das Völkerrecht<br />

unmittelbar betroffen ist? Diese Problematik lässt sich exemplarisch an zwei<br />

Fragen verdeutlichen: 1. Welche Folgen hat es für die Formen demokratischer<br />

Legitimation, wenn einzelne internationale Organisationen <strong>Rechts</strong>akte mit<br />

unmittelbarer Bindungswirkung für Einzelpersonen erlassen? 2. Wie ist das<br />

Verhältnis von Akten unmittelbarer Demokratie zur innerstaatlichen Geltung<br />

<strong>des</strong> Völkerrechts ausgestaltet?<br />

I. Unmittelbare Ausübung von Hoheitsgewalt durch internationale<br />

Organisationen?<br />

AöR<br />

Während bislang vor allem die EU als Organisation galt, die unmittelbar<br />

Hoheitsgewalt gegenüber deutschen Bürgern ausüben darf, lässt sich seit<br />

einiger Zeit eine Entwicklung beobachten, die die Vereinten Nationen in die<br />

Nähe solcher zwischenstaatlichen Einrichtungen rückt. Wichtige Beispiele<br />

hierfür sind die gezielten Sanktionen <strong>des</strong> Sicherheitsrates der Vereinten Nationen<br />

und die Verwaltung <strong>des</strong> Kosovo durch die Vereinten Nationen.<br />

Gezielte Sanktionen der Vereinten Nationen richten sich nicht mehr, wie<br />

herkömmlich, gegen einen Staat als Ganzes, sondern gegen einzelne Personen,<br />

wie politische Führer oder Privatpersonen, die der Unterstützung terroristi-<br />

62 BVerfG, 2 BvE 2/07 vom 3. 7. 2007, Absatz-Nr. 41, http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20070703_2bve000207.html.<br />

63 BVerfG, 2 BvE 2/07 vom 3. 7. 2007, Absatz-Nr. 42ff., http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20070703_2bve000207.html.

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