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342<br />

Heike Krieger<br />

AöR<br />

Demokratie in der selbstbestimmten Wahrnehmung demokratischer Rechte<br />

durch die Bürger gegen internationale <strong>Rechts</strong>akte gesehen. Vielleicht bestätigt<br />

diese Beobachtung die Behauptung mancher amerikanischer Autoren, dass<br />

eine besondere Hinwendung zum Internationalen für junge Demokratien<br />

zur Stabilisierung demokratischer Verhältnisse wichtig sei. Denn durch die<br />

völkerrechtliche Bindung könnten junge Demokratien nationale ebenso wie<br />

internationale Glaubwürdigkeit erreichen, während gefestigte Demokratien<br />

hierauf nicht im gleichen Maße angewiesen seien. 118 Dann sind Formulierungen,<br />

wie die <strong>des</strong> Sächsischen OVG, Ausdruck der heute gesicherten demokratischen<br />

Strukturen in Deutschland. Vielleicht sind solche Äußerungen aber<br />

auch nur Ausdruck einer Entwicklung, die das Argument der Volkssouveränität<br />

nutzt, um staatliche Souveränität zur Abwehr von Globalisierungsfolgen<br />

wieder erstarken zu lassen und, wie es Scalia für die Vereinigten Staaten fordert,<br />

den Einfluss „fremden <strong>Rechts</strong>“ zu verringern. Dann aber ist es Aufgabe<br />

<strong>des</strong> Völkerrechtlers, diese „fremde“ <strong>Rechts</strong>ordnung und ihren Einfluss auf das<br />

Demokratieprinzip wieder in eine ausgewogene Perspektive zu rücken.<br />

Die eingangs beschriebenen Befürchtungen vor der „Herrschaft der Fremden“<br />

beruhen nämlich auf einer verkürzten Wahrnehmung völkerrechtlicher<br />

und diplomatischer Prozesse, wenn den innerstaatlichen Legitimationsmechanismen<br />

ihre Wirksamkeit gänzlich abgesprochen wird. Die Annahme,<br />

die Legitimationsanforderungen sachlicher Bindung und formaler Rechenschaftspflicht<br />

könnten nicht erfüllt werden, weil die Regierung in außenpolitischen<br />

Verhandlungen flexibel agieren müsse und von solchen Bindungen<br />

freigestellt sei, 119 wird den außenpolitischen Prozessen nicht gerecht. Zum<br />

einen wird die Verantwortung der Regierungsvertreter zu eng gefasst. Sachliche<br />

Bindungen, die sich aus dem innerstaatlichen politischen Kontext ergeben,<br />

vermögen sehr wohl, Regierungsvertreter zu binden. So hat die Bun<strong>des</strong>republik<br />

bis in die neunziger Jahre hinein angesichts eines entsprechenden<br />

verfassungspolitischen Konsenses nicht an Friedenstruppeneinsätzen der Vereinten<br />

Nationen teilgenommen, obwohl die entsprechenden verfassungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen dafür gegeben waren. 120 Ebenso besteht eine<br />

formale Rechenschaftspflicht. Regierungsmitglieder werden durchaus für<br />

außenpolitische Misserfolge und außenpolitisches Fehlverhalten demokratisch<br />

zur Verantwortung gezogen, wie z. B. Untersuchungsausschüsse zu<br />

außenpolitischen Fragestellungen zeigen. 121 Zudem gibt es eine Möglichkeit<br />

118 T. Ginsburg, Locking in Democracy, Constitutions, Commitment, and International<br />

Law, International Law and Politics 38 (2006), 707 (712, 752).<br />

119 Volkmann (Fn. 25), 597.<br />

120 BVerfGE 90, 286ff.<br />

121 Hierzu zählt z. B. der Untersuchungsausschuss „zu Vorgängen im Zusammenhang<br />

mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung <strong>des</strong> internationalen Terrorismus“, BT-<br />

Drs. 16/990 v. 17. März 2006.

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