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330<br />

Heike Krieger<br />

ge der Resolution 1244 (1999) hat der Sicherheitsrat eine internationale Sicherheitspräsenz<br />

im Kosovo errichtet: die unter entscheidender NATO-Beteiligung<br />

geführte Kosovo Force (KFOR). Zugleich hat der Sicherheitsrat die<br />

United Nations Mission in Kosovo (UNMIK), ein Unterorgan der Vereinten<br />

Nationen, als zivile Verwaltung eingesetzt. UNMIK und KFOR üben im Rahmen<br />

der Wahrnehmung ihres Mandates unmittelbar Hoheitsgewalt gegenüber<br />

den Bürgern <strong>des</strong> Kosovo aus. 67 Beispielsweise ist der Oberbefehlshaber<br />

der KFOR berechtigt, die Inhaftierung von Personen in KFOR-Einrichtungen<br />

anzuordnen. 68 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Mai<br />

2007 im Fall Behrami und Saramati festgestellt, dass KFOR Hoheitsgewalt<br />

auf der Grundlage einer Delegation der Sicherheitsratsbefugnisse nach Kapitel<br />

VII der Charta ausübt. Die Handlungen sind laut Gerichtshof dem Sicherheitsrat,<br />

d. h. den Vereinten Nationen, unmittelbar zurechenbar. 69 Wenn<br />

diese Einschätzung zutreffend ist, nehmen deutsche Soldaten im Rahmen <strong>des</strong><br />

KFOR-Einsatzes an der Ausübung von Hoheitsgewalt durch die Vereinten<br />

Nationen in anderen Staaten teil. Hat es Auswirkungen auf die Einordnung<br />

in ein System kollektiver Sicherheit, wenn ein solches System quasi-staatliche<br />

Funktionen ausübt?<br />

1. Die Vereinten Nationen als zwischenstaatliche Einrichtung?<br />

AöR<br />

Ob sich veränderte Anforderungen an die deutsche Mitgliedschaft in den<br />

Vereinten Nationen stellen, hängt zunächst davon ab, ob die Vereinten Nationen<br />

aufgrund der beschriebenen Maßnahmen noch ausschließlich als<br />

System gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG 70 oder<br />

auch als zwischenstaatliche Einrichtung nach Art. 24 Abs. 1 GG zu beurteilen<br />

sind. Für die Frage der Einordnung als zwischenstaatliche Einrichtung ist<br />

dabei die Frage wesentlich, ob die Bun<strong>des</strong>republik auf die Vereinten Nationen<br />

Hoheitsrechte übertragen hat, die die Vereinten Nationen zu einem<br />

Durchgriff in den innerstaatlichen Bereich berechtigen. 71 Die Übertragung<br />

von Hoheitsgewalt bedeutet dabei, dass sich die deutsche <strong>Rechts</strong>ordnung für<br />

67 Siehe zur <strong>Rechts</strong>lage im Kosovo: J. Friedrich, UNMIK in Kosovo: Struggling with<br />

Uncertainty, Max Planck UNYB 9 (2005), 225 ff.; R. Wolfrum, International Administration<br />

in Post-Conflict Situations by the United Nations and other International Actors,<br />

Max Planck UNYB 9 (2005), 667ff.; A. Zimmermann/C. Stahn, Yugoslav Territory,<br />

United Nations Trusteeship or Sovereign State? Reflections on the Current and<br />

Future Legal Status of Kosovo, NJIL 70 (2001), 437ff.<br />

68 Art. 1 Abs. 2 Military Technical Agreement, UNSC Resolution 1244 (1999),<br />

para. 9 und para. 4 Annex 2 der Resolution; KFOR/OPS/FRAGO997 (superseded by<br />

COMKFOR Detention Directive 42 in October 2001).<br />

69 EGMR (Fn. 12), para. 141.<br />

70 BVerfGE 104, 151 (195).<br />

71 Pernice (Fn. 56), Art. 24 Rn. 28f.

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