21.08.2012 Aufrufe

Archiv des öffentlichen Rechts Inhalt

Archiv des öffentlichen Rechts Inhalt

Archiv des öffentlichen Rechts Inhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

356<br />

Ulrich Vosgerau<br />

AöR<br />

der Lebensqualität geht (Waldschäden, Straßenverkehrslärm usw.). Diese –<br />

auf den ersten Blick ja durchaus einleuchtende – Interpretation läßt sich aber<br />

nicht mehr aufrechterhalten, wenn man die neue Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG<br />

zum Luftsicherheitsgesetz in den Blick nimmt und insbesondere die dort<br />

aufgestellten Grundsätze auf das Problem der Auskunftserzwingung (Daschner-,<br />

bzw. Gaefgens-Konstellation) überträgt. 58 Zuvor ist allerdings noch auf<br />

die wichtigsten, parallel zur Entwicklung der <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BVerfG in<br />

der Lehre entwickelten Konzeptionen zur Handhabung <strong>des</strong> Problems der<br />

Funktionenkollision einzugehen.<br />

IV. Die Dichotomie von Grundrecht und Schutzpflicht<br />

in der neueren Literatur<br />

Da die <strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BVerfG zu inkohärent ist – Schutzpflicht als<br />

dominierende Grundrechtsfunktion, die sich selbst gegen das Abwehrrecht<br />

durchsetzt, einerseits, und Schutzpflicht als unverbindlicher Allgemeinauftrag<br />

an den Gesetzgeber andererseits –, als daß selbst derjenige Grundrechtsjurist,<br />

der von sich aus Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtspositivist sein wollte<br />

und sich also darauf beschränken würde, die Entscheidungen <strong>des</strong> BVerfG<br />

notdürftig systematisierend und ohne Rücksicht auf ihre grundrechtsdogmatische<br />

Richtigkeit zusammenzutragen, hier zu halbwegs klaren Auskünften<br />

über das Verhältnis von Abwehrrecht und Schutzpflicht gelangen könnte, ist<br />

der Versuch nicht fernliegend, statt<strong>des</strong>sen in der Literatur nach einer konsistenten<br />

Grundrechtsfunktionen- und Schutzpflichtendogmatik zu suchen. In<br />

der neueren Literatur hat es sich eingebürgert, die verschiedenen und (angeblich)<br />

ganz unterschiedlichen Arten der Begründung der grundrechtlichen<br />

Schutzpflichtenfunktion zu unterscheiden; so soll der Ansatz Isensees ein<br />

„staatstheoretischer“ sein und der Murswieks ein „abwehrrechtlicher“ 59 ;<br />

von grundrechtsdogmatischer Relevanz wären derlei Unterscheidungen aber<br />

doch eigentlich erst, wenn sich darlegen ließe, daß sie sich gegenseitig wenigstens<br />

partiell ausschließen oder widersprechen würden. 60 Dies ist aber im<br />

Ergebnis nicht der Fall. Daher tragen die in der jüngeren Literatur beschworenen<br />

Gegensätze vielleicht doch eher nur der Tatsache Rechnung, daß man<br />

58 Vergl. dazu sogleich unter B.III.<br />

59 W. Schwetzel (Fn. 12), S. 11 ff., 14 ff.<br />

60 So läßt sich nicht darlegen, daß aus den Grundsätzen aus BVerfGE 39, 1 ff.<br />

irgendein schutzpflichtenrechtliches Postulat hergeleitet werden kann, daß nach den<br />

Schutzpflichtlehren J. Isensees ausgeschlossen wäre, oder daß aus diesen Lehren<br />

irgendein Ergebnis folgt, daß mit der Lehre D. Murswieks unvereinbar schiene. Mithin<br />

ist also die sorgfältige Unterscheidung der jeweiligen Schutzpflichtenbegründung von<br />

dogmengeschichtlichem Interesse, grundrechtsdogmatisch hingegen ist eine Entscheidung<br />

zwischen den Argumentationsstilen und -topoi nicht erforderlich und letztlich die<br />

(Ergebnis-)einheitlichkeit der Schutzpflichtenlehre zu betonen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!