02.12.2012 Aufrufe

Zahnärztliche Berufsausbildung - Zahnärztekammer Bremen

Zahnärztliche Berufsausbildung - Zahnärztekammer Bremen

Zahnärztliche Berufsausbildung - Zahnärztekammer Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

10 GOZ­Anfragen aus den Praxen und Antworten der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

GOZ<br />

Frage:<br />

Welche Leistungen berechnen wir nach der Nr. 70 GOÄ und<br />

wofür können wir die Nr. 75 GOÄ ansetzen?<br />

Antwort:<br />

Die Nrn. 70 und 75 GOÄ sind unter Abschnitt B VI der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt, der gemäß<br />

§ 6 Abs. 1 GOZ für Zahnärzte geöffnet ist.<br />

Die Nr. 70 GOÄ unterscheidet sich von der Nr. 75 GOÄ durch die Begriffe „kurz“ bzw. „ausführlich“. Dies bedeutet:<br />

Für eine Bescheinigung mit ein oder zwei Sätzen ist die Nr. 70 GOÄ zu berechnen. Die Nr. 75 GOÄ erfordert dagegen<br />

einen ausführlichen, schriftlichen Krankheits- und Befundbericht mit kritischer Wertung. Dabei hat der Zahnarzt<br />

Angaben zur Anamnese und zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie zu geben.<br />

Berechnen der Nr. 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />

»Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung«<br />

Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 70 GOÄ ist, dass es sich um eine kurze schriftliche Bescheinigung oder ein<br />

Zeugnis handelt. Hierbei kann der Zahnarzt auch vorgefertigte Formulare zum Ausfüllen benutzen. Für das Ausstellen<br />

eines Überweisungsscheines ist die Nr. 70 GOÄ nicht zu berechnen. Auch dann nicht, wenn ein Kurzkommentar<br />

beigefügt wird.<br />

Die <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> vertritt die Auffassung, für das Erstausstellen (zum Beispiel eines Röntgenpasses oder<br />

Implantatpasses) die Nr. 70 GOÄ anzusetzen.<br />

Berechnen der Nr. 75 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />

»Ausführlicher schriftlicher Krankheits­ und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en),<br />

zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie«<br />

Die Kriterien zum Berechnen der Nr. 75 GOÄ sind erfüllt, wenn über den einfachen Befundbericht hinaus unter<br />

Berücksichtigen der aktuellen Anamnese eine epikritische Bewertung des Befundes erfolgt und/oder ein epikritischer<br />

Vergleich mit Vorbefunden und sonstigen Informationen angestellt wird.<br />

Die Epikrise beziehungsweise die epikritische Bewertung ist definiert als »ein zusammenfassender kritischer Bericht<br />

über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach endgültiger Diagnosestellung« (Pschyrembel<br />

Klinisches Wörterbuch).<br />

Dementsprechend berechnet der Zahnarzt die Nr. 75 GOÄ für alle im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten/<br />

Zahnärzten untereinander erfolgenden ausführlichen Krankheits- und Befundberichte. (rf)<br />

go z Fach 24<br />

!<br />

Frage: Welche Leistungen berechnen wir nach der Nr. 70 GOÄ und wofür können wir die Nr. 75 GOÄ ansetzen?<br />

02 / 2010<br />

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!