Zahnärztliche Berufsausbildung - Zahnärztekammer Bremen
Zahnärztliche Berufsausbildung - Zahnärztekammer Bremen
Zahnärztliche Berufsausbildung - Zahnärztekammer Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
10 GOZAnfragen aus den Praxen und Antworten der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
GOZ<br />
Frage:<br />
Welche Leistungen berechnen wir nach der Nr. 70 GOÄ und<br />
wofür können wir die Nr. 75 GOÄ ansetzen?<br />
Antwort:<br />
Die Nrn. 70 und 75 GOÄ sind unter Abschnitt B VI der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt, der gemäß<br />
§ 6 Abs. 1 GOZ für Zahnärzte geöffnet ist.<br />
Die Nr. 70 GOÄ unterscheidet sich von der Nr. 75 GOÄ durch die Begriffe „kurz“ bzw. „ausführlich“. Dies bedeutet:<br />
Für eine Bescheinigung mit ein oder zwei Sätzen ist die Nr. 70 GOÄ zu berechnen. Die Nr. 75 GOÄ erfordert dagegen<br />
einen ausführlichen, schriftlichen Krankheits- und Befundbericht mit kritischer Wertung. Dabei hat der Zahnarzt<br />
Angaben zur Anamnese und zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie zu geben.<br />
Berechnen der Nr. 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />
»Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung«<br />
Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 70 GOÄ ist, dass es sich um eine kurze schriftliche Bescheinigung oder ein<br />
Zeugnis handelt. Hierbei kann der Zahnarzt auch vorgefertigte Formulare zum Ausfüllen benutzen. Für das Ausstellen<br />
eines Überweisungsscheines ist die Nr. 70 GOÄ nicht zu berechnen. Auch dann nicht, wenn ein Kurzkommentar<br />
beigefügt wird.<br />
Die <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Bremen</strong> vertritt die Auffassung, für das Erstausstellen (zum Beispiel eines Röntgenpasses oder<br />
Implantatpasses) die Nr. 70 GOÄ anzusetzen.<br />
Berechnen der Nr. 75 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />
»Ausführlicher schriftlicher Krankheits und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en),<br />
zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie«<br />
Die Kriterien zum Berechnen der Nr. 75 GOÄ sind erfüllt, wenn über den einfachen Befundbericht hinaus unter<br />
Berücksichtigen der aktuellen Anamnese eine epikritische Bewertung des Befundes erfolgt und/oder ein epikritischer<br />
Vergleich mit Vorbefunden und sonstigen Informationen angestellt wird.<br />
Die Epikrise beziehungsweise die epikritische Bewertung ist definiert als »ein zusammenfassender kritischer Bericht<br />
über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach endgültiger Diagnosestellung« (Pschyrembel<br />
Klinisches Wörterbuch).<br />
Dementsprechend berechnet der Zahnarzt die Nr. 75 GOÄ für alle im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten/<br />
Zahnärzten untereinander erfolgenden ausführlichen Krankheits- und Befundberichte. (rf)<br />
go z Fach 24<br />
!<br />
Frage: Welche Leistungen berechnen wir nach der Nr. 70 GOÄ und wofür können wir die Nr. 75 GOÄ ansetzen?<br />
02 / 2010<br />
✁