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Wohnungseigentum - Dr. Thomas Wachter Notar | München

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Dieser Punkt ist besonders bedeutsam, wenn einFestpreis vereinbart wurde. Vergewissern Sie sich,ob trotz des „Festpreises“ weitere Kosten – so z. B.für Sonderwünsche – hinzukommen. Beachten Sieauch, ob der „Festpreis“ sich durch Klauseln, diePreiserhöhungen zulassen, erhöhen kann.Wird der endgültige Kaufpreis von einer Schlussabrechnungabhängig gemacht, sollte sich der Käuferin jedem Falle eine Nachprüfung vorbehalten undmöglicherweise auch auf Einsichtnahme in die mitHandwerkern und Bauunternehmen geschlossenenVerträge bestehen.• Vor allem bei neu hergestellten oder noch zu erstellendenEigentumswohnungen sollte der Vertrageine Regelung über die Bezahlung der Erschließungskostenenthalten. Klären Sie, ob Maßnahmendurchgeführt sind, die noch nicht abgerechnetwurden, und welche Maßnahmen nochausstehen, die dann zusätzliche Kosten verursachen.Auch die Bezahlung der Abgaben nach demKommunalabgabengesetz sollte geregelt sein.Beachten Sie bei all dem, dass unabhängig von dervertraglichen Vereinbarung die Gemeinde nachden gesetzlichen Regelungen von demjenigen dieBezahlung von Beiträgen verlangen kann, der beider Zustellung des Beitragsbescheides bzw. zumZeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld Eigentümerdes Grundstücks ist. Wohnungs- und Teileigentümersind allerdings nur entsprechend ihremMiteigentumsanteil beitragspflichtig.sätzlich nicht vor Eintragung des gekauften <strong>Wohnungseigentum</strong>sund der Auflassungsvormerkungim Grundbuch fällig werden.Dies gilt vor allem, wenn ein älteres Gebäude in<strong>Wohnungseigentum</strong> aufgeteilt werden soll. Hierkönnen unter Umständen Schwierigkeiten bei derErteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung auftreten.• Bei noch nicht fertig gestellten Objekten ist zusätzlichzu beachten:Wenn – wie üblich – Zahlung nach Baufortschrittvereinbart wurde, sollten die einzelnen Baufortschrittsratenmöglichst genau dem Wert des Grundstücksanteilsund der am Fälligkeitstag in dasGrundstück eingefügten Bausubstanz entsprechen.3.Wie steht es mit der Fälligkeit des Kaufpreises?• Ist die Eigentumswohnung bereits hergestelltund <strong>Wohnungseigentum</strong> begründet, sollte derKaufpreis grundsätzlich erst nach Eintragung derAuflassungsvormerkung am gekauften <strong>Wohnungseigentum</strong>fällig werden.Wenn das Objekt noch nicht in <strong>Wohnungseigentum</strong>aufgeteilt worden ist, darf der Kaufpreis grund-1415

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