Wohnungseigentum - Dr. Thomas Wachter Notar | München
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Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgensieht zusammen mit der MaklerundBauträgerverordnung eine Zahlung des Kaufpreisesin bis zu sieben Raten vor, wobei die Ratenaus folgenden Teilbeträgen zusammengesetzt werdenkönnen:30 % des Kaufpreises nach Beginn derErdarbeiten28 % des Kaufpreises nach Rohbaufertigstellungeinschließlich Zimmererarbeiten5,6 % des Kaufpreises für die Herstellungder Dachflächen und Dachrinnen2,1 % des Kaufpreises für die Rohinstallationder Heizungsanlagen2,1 % des Kaufpreises für die Rohinstallationder Sanitäranlagen2,1 % des Kaufpreises für die Rohinstallationder Elektroanlagen7,0 % des Kaufpreises für den Fenstereinbau,einschließlich der Verglasung4,2 % des Kaufpreises für den Innenputzausgenommen Beiputzarbeiten2,1 % des Kaufpreises für den Estrich2,8 % des Kaufpreises für die Fliesenarbeitenim Sanitärbereich8,4 % des Kaufpreises nach Bezugsfertigkeit undZug um Zug gegen Besitzübergabe2,1 % des Kaufpreises für die Fassadenarbeiten3,5 % des Kaufpreises nach vollständiger FertigstellungObwohl diese Sätze, die zwar unter-, aber nichtüberschritten werden dürfen, zwingend nur fürgewerbsmäßige Bauträger gelten, bieten sie auchnach der Verordnung über Abschlagszahlungeneinen Anhaltspunkt für die Annahme einer angemessenenRegelung.1617