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Wohnungseigentum - Dr. Thomas Wachter Notar | München

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26Eigenbedarf berufen. In den durch Wohnungsmangelbesonders betroffenen Gebieten, die inder Wohnungsgebieteverordnung bestimmt sind,verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Außerdemhat der Mieter im Fall einer vorgenommenenoder beabsichtigten Umwandlung ein Vorkaufsrecht.Wollen Sie sich näher über Mieterschutzund Kündigungsmöglichkeiten unterrichten,fordern Sie beimBayerischen Staatsministerium der Justiz80097 München,die Broschüre „Tipps für Mieter und Vermieter“an. Die Broschüre kann auch im Internet unterwww.justiz.bayern.de abgerufen werden.• Vergewissern Sie sich, ob es sich um staatlichgeförderten Wohnraum handelt. Hier gelten fürdie Benutzung durch den Erwerber und die Vermietungder Wohnung die besonderen Beschränkungendes Förderbescheides, des BayerischenWohnraumförderungsgesetzes oder des BayerischenWohnungsbindungsgesetzes. Sie beziehensich vor allem auf den Kreis der Personen, die dieWohnung nutzen dürfen, die Art der Nutzungund auf die Höhe der Miete, die verlangt werdendarf. Der Erwerber kann das Mietverhältnis nichtwegen Eigenbedarfs kündigen, solange die WohnungBelegungs- oder Mietbindungen unterliegt.Diese Beschränkungen können auch nach Rückzahlungder öffentlichen Fördermittel andauern.Informieren Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigenBehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt,Große Kreisstadt oder Gemeinde, wenn dieseuntere Bauaufsichtsbehörde ist).Besondere Erwerbsformen• Beim Bauherrenmodell ist der Erwerber selbst„Bauherr“. In der Regel werden dem Anbieter,der nur als Baubetreuer auftritt, umfassende Aufträgeund Vollmachten erteilt, die regelmäßignotariell beurkundet werden müssen. Er schließtdann im Namen der Erwerber („Bauherren“) undauf deren Rechnung die zur Errichtung des Gebäudeserforderlichen Verträge, z.B. mit demGrundstücksverkäufer oder den Baufirmen ab.Für die Fertigstellung und die mängelfreie Herstellungdes Bauwerks haften dem Bauherrn inder Regel nur diese Baufirmen, nicht aber derBevollmächtigte selbst. Der Bauherr kauft alsonicht eine Eigentumswohnung zum Festpreis,sondern übernimmt es, zusammen mit anderenPersonen eine Eigentumswohnungsanlage aufeigene Rechnung und Gefahr zu errichten.Auch beim „verdeckten Bauherrenmodell“ ist derErwerber Bauherr. Kauf des Grundstücks und Errichtungdes Bauwerks werden aber in zwei Verträgemit verschiedenen Personen aufgespalten, auchwenn für beide ein Unternehmer wirbt. Über ihnerwirbt der Käufer das Grundstück von dem Eigentümer.Daneben schließt er mit dem Unternehmereinen Vertrag über die Errichtung des Gebäudes aufdem Grundstück. Meist sind beide Verträge notariellzu beurkunden, weil sie sonst unwirksam sind.Die zivilrechtlichen Risiken, die den „Bauherrn“beim Erwerb nach diesen Modellen treffen können,sind wesentlich größer als beim Kauf vom Bauträger.Im Einzelnen kommt es auf die Ausgestaltungder Verträge und auf die Seriosität und Bonität derVertragspartner an. Die komplizierten Vertragskonstruktionensind für einen Laien kaum durchschaubar.Wollen Sie sich an einer solchen Bauherrengemeinschaftbeteiligen, ist es deshalb besonderswichtig, dass Sie sich vor der Vertragsunterzeichnungmit dem Vertragsinhalt auseinander setzenund sich vor allem sachkundig, z. B. durch Ihren<strong>Notar</strong>, beraten lassen. Die beim Kauf einer Eigentumswohnungbereits besprochenen Einzelheitenkönnen Ihnen als Anhaltspunkte dienen.Dies gilt auch für ähnliche Erwerbsformen. Seiteiniger Zeit sind „Erwerbermodelle“ zum Zweckdes Zweiterwerbs von meist weit entfernt liegendenEigentumswohnungen auf dem Markt. Unter27

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