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mach mit Ausgabe 04.2006 - Turngemeinde Münster von 1862 e.V.

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Aus dem VorstandDer Verein haftet nicht für privates Eigentum, das inden <strong>von</strong> ihm genutzten Anlagen abhanden kommtoder beschädigt wird.Der Vorstand darf über Fundsachen verfügen, wennsie nicht binnen drei Monaten abgeholt werden.§ 10 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist zuständig für• Auflösung des Vereins;• Änderung des Vereinszwecks.Sie kann auch Befugnisse wahrnehmen, die derDelegiertenversammlung (§ 11) zustehen. Die Mitgliederversammlungist ohne Rücksicht auf die Zahlder erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung desVereinszwecks ist die Zustimmung <strong>von</strong> 3/4 der erschienenenMitglieder erforderlich.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung trittzusammen auf Antrag des Vorstandes oder aufschriftlichen und begründeten Antrag <strong>von</strong> mindestens1/10 der stimmberechtigten Mitglieder. Die außerordentlicheMitgliederversammlung muss binnendrei Monaten nach Antrag durchgeführt werden.§ 11 DelegiertenversammlungDie Delegiertenversammlung setzt sich zusammenaus:• den Delegierten der Sparten einschl. der Vereinsjugend;• den Mitgliedern des Vorstandes;• den gewählten Spartenleiter/innen;• den Mitgliedern des Finanzausschusses;• den Ehren<strong>mit</strong>gliedern.Jede Sparte wählt für je angefangene 50 Mitgliedereinen Delegierten, unabhängig <strong>von</strong> der Mitgliederzahljedoch mindestens zwei Delegierte.Eine Sparte darf jedoch nicht mehr als 25% allerDelegierten stellen. Jedes Mitglied hat das Recht,der Delegiertenversammlung beizuwohnen, ohnejedoch stimmberechtigt zu sein.Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:• Verabschiedung der Basisziele der <strong>Turngemeinde</strong>;• Beschluss über den Haushaltsplan des Dachvereins(materiell);• Beschluss über die Haushaltspläne der Sparten(formell);10• Ratifizierung <strong>von</strong> Verträgen <strong>mit</strong> einer Laufzeit<strong>von</strong> mehr als einem Jahr und/oder einem Vertragsvolumen<strong>von</strong> mehr als 3% der Dachvereinseinnahmenim Jahr der beabsichtigten Vertragsunterzeichnung;• Ratifizierung <strong>von</strong> außerplanmäßigen Krediten;• Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichtsdes Vorstandes;• Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichts;• Entgegennahme und Erörterung des Berichtsder Kassenprüfer;• Entgegennahme und Erörterung des Berichtsdes Finanzausschusses;• Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;• Satzungsänderungen;• Veräußerung <strong>von</strong> Immobiliareigentum;• Wahl der Mitglieder des Vorstandes;• Wahl der Kassenprüfer/innen;• Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses;• Bestätigung des <strong>von</strong> der Vereinsjugend gewähltenJugendwarts.Die <strong>von</strong> den Sparten gewählten Delegierten werdenzum Jahresanfang dem Vorstand gemeldet. DieBeschlussfassung erfolgt wie in § 10. Die Delegiertenversammlungentscheidet grundsätzlich <strong>mit</strong> einfacherMehrheit. Sonderprojekte des Vereins <strong>mit</strong>finanziellen Implikationen über 10.000,00 € bedürfender Zustimmung <strong>von</strong> 3/4 der anwesenden Delegierten.Übertragung des Stimmrechts eines Delegierten aufein Mitglied einer anderen Sparte ist nicht zulässig.Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlungeinberufen. Er ist dazu verpflichtet,wenn mindestens 10% der Delegierten dies schriftlichverlangen. Für außerordentliche Delegiertenversammlungengelten die Vorschriften, die für dieaußerordentliche Mitgliederversammlung (§ 10)gelten.§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Mitglieder- u.DelegiertenversammlungJeweils im ersten Halbjahr des Kalenderjahres wirddie ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt,sofern über Fragen entschieden werden soll,über die gem. § 10 die Mitgliederversammlung zuentscheiden hat. Ist dies nicht der Fall, so findet

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