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mach mit Ausgabe 04.2006 - Turngemeinde Münster von 1862 e.V.

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Aus dem VorstandÜbungsleiter Wert gelegt. Der Verein bietet ein Forumfür Geselligkeit, in der der Sport vorrangig ist.Er sieht seinen Auftrag neben dem Sportangebot imDienste der Bildung des Menschen und an der Gestaltungdes geselligen Lebens in der Gemeinschaft.Hier gilt der Jugend ein besonderer Stellenwert.§ 3 Gemeinnützigkeit des VereinsDer Verein ist gemeinnützig. Seine Einnahmen dürfennur satzungsgemäß verwandt werden.§ 4 MitgliedschaftDie Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärungbeantragt. Die Beitrittserklärung einesMinderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichenVertreters. Die Aufnahmeerklärung durchden Verein gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb<strong>von</strong> drei Monaten durch den Vorstand schriftlichabgelehnt ist. Die Ablehnung durch den Vorstand istnicht anfechtbar.§ 5 Ende der MitgliedschaftDer Austritt eines Mitglieds ist durch Kündigungunter Einhaltung einer Frist <strong>von</strong> vier Wochen zum30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig.Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelledes Vereins zu erklären.Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur beiwichtigem Grund zulässig. Über den Ausschlussentscheidet der Vorstand <strong>mit</strong> 2/3 Mehrheit. Der Antragauf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochenvor der hierüber zu beschließenden Vorstandssitzung<strong>mit</strong>zuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahmedes Mitglieds ist in der über den Ausschlussentscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn dasMitglied <strong>mit</strong> einem Jahresbeitrag im Rückstand istund diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnungnicht innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten <strong>von</strong> der Absendungder Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnungist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbarzurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschafterfolgt durch Beschluss des Vorstandes.§ 6 Ehren<strong>mit</strong>gliederEhren<strong>mit</strong>glieder werden <strong>von</strong> der Mitglieder- oder derDelegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandsernannt. Ehren<strong>mit</strong>glieder sind auf eigenenAntrag beitragsfrei.§ 7 Rechte der MitgliederDie Mitglieder wirken bei der Bildung der Organedes Vereins und seiner Sparten <strong>mit</strong>. Sie besitzen <strong>mit</strong>Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahl-,Stimm- u. Vorschlagsrecht. Mit Vollendung des 18.Lebensjahres besitzen sie das passive Wahlrecht.§ 8 Beiträge und Gebühren1. Spartenbeiträge und Aufnahmegebühren derSparten werden <strong>von</strong> der jeweiligen Spartenversammlungauf Vorschlag der Spartenleitung festgelegt.Sie sind so zu bestimmen, dass sie die Kostendes Sportbetriebs decken. Dachvereinsbeiträgesetzt die Delegiertenversammlung auf Vorschlagdes Vorstandes fest. Die Delegiertenversammlungkann auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze derBeitragser<strong>mit</strong>tlung verabschieden, an die sich Spartenund Dachverein zu halten haben.2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge <strong>mit</strong>vorschüssiger Fälligkeit zum 01.01. eines jedenKalenderjahres, die im Lastschriftverfahren erhobenwerden sollen.3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlungbeschliessen, zur Deckung besondererAufwendungen oder als Nachschüsse für Vereinsverbindlichkeitenzusätzlich zu den DachvereinsbeiträgenSonderbeiträge bei den Vereins<strong>mit</strong>gliedernzu erheben. Hierzu ist die 3/4 Mehrheit dererschienenen Delegierten notwendig.§ 9 Haftpflicht des VereinsDer Verein, seine Organe und seine Beauftragtenhaften seinen Mitgliedern für Schäden aller Art inihrem Wirkungsbereich - auch im Falle grober Fahrlässigkeit- nur, wenn und soweit die Haftung jeweilsdurch die Sportunfall- oder Haftpflichtversicherunggedeckt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.9

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