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mach mit Ausgabe 04.2006 - Turngemeinde Münster von 1862 e.V.

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Aus dem Vorstand• Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- u.Delegiertenversammlung;• Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedesGeschäftsjahr;• Abschluss und Kündigung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen;• Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichungund Ausschluss <strong>von</strong> Mitgliedern.Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht,den Versammlungen der einzelnen Sparten beizuwohnen.§ 15 Wahlen des VorstandesDie Delegiertenversammlung wählt die Mitgliederdes Vorstandes <strong>mit</strong> Ausnahme des Jugendvertreters.Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Wahl ist injedem ungeraden Kalenderjahr durchzuführen.Scheidet ein Vorstands<strong>mit</strong>glied vor Beendigungseiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt,bis zur nächsten Wahl das Amt stellvertretend zubesetzen.§ 16 BeiratVertretern aus den Bereichen des öffentlichen Lebensund der Wirtschaft kann vom Vorstand dieMitgliedschaft des Beirates angetragen werden. DieMitgliedschaft dauert vier Jahre; sie kann um dengleichen Zeitraum wiederholt verlängert werden.Der Beirat dient der Beratung des Vorstandes. Ersoll darüber hinaus zu bestimmten Sachfragen der<strong>Turngemeinde</strong> gegenüber Institutionen des öffentlichenLebens und der Wirtschaft tätig sein.§ 17 SpartenDie TG gliedert sich in teilautonome Sparten, in derenRegie der Sportbetrieb abläuft und den Dachverein,der die spartenübergreifenden Belange derTG wahrnimmt. Neugründungen <strong>von</strong> Sparten bedürfender Zustimmung des Vorstandes. Eine Neuformierungbestehender Sparten kann <strong>von</strong> der Delegiertenversammlungauf Vorschlag des Vorstandesvorgenommen werden. Hierzu ist eine Mehrheit <strong>von</strong>3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig. DasPrinzip, die Sparten nach Sportarten zu gliedern,soll dabei nicht aufgegeben werden.Die Sparten sollen sich Spartenordnungen geben,die den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehendürfen.Die Sparten wählen ihre Spartenleitungen und ihreDelegierten. Die Sparten sind über ihre Funktionsträgerinsbesondere zuständig für:• Planung und Durchführung des Sportbetriebes;• Besetzung der Ämter, die in der vom Dachvereinvorgegebenen Mindestorganisation vorgegebensind;• Entwicklung, Durchführung und Koordinationdes Spartenmarketings;• Vertretung der Interessen der Sparte im Dachvereinund in Verbänden;• Ehrenamtsförderung.Soweit Ämter im Bereich der Selbstverwaltung derJugend einschl. der Vertretung in der Delegiertenversammlungzur Vergabe stehen, besitzen die Mitgliederentgegen § 7 das aktive und passive Wahlrechtbereits <strong>mit</strong> Vollendung des 14. Lebensjahres.Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend,die wie eine Sparte gilt.Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung,die vom Vorstand zu bestätigen ist. Sie wählt denJugendwart und entsendet diesen in den Vorstand.Organisatorisch und finanziell wird der Dachvereinals eigene Sparte behandelt.Der Vereinsjugend wird jährlich ein vom Vorstand zugenehmigender Etat aus den Grundbeiträgen zurVerfügung gestellt.§ 18 Finanzführung der SpartenDie Sparten sind über ihre Funktionsträger verantwortlichfür die:• Budgetierung der Aktivitäten der Sparte unterder Bedingung, dass die <strong>Ausgabe</strong>n die Einnahmennicht überschreiten dürfen;• termingerechte Einreichung der Spartenbudgetsund der erstattungsfähigen <strong>Ausgabe</strong>nbelegebeim Dachverein;• Sicherstellung und Einhaltung der verschiedenenBudgets.Die Spartenkassen sind der Finanzbuchhaltung desVereins angegliedert und entsprechend zu führen.Sofern Sparten eine eigene Kasse führen, habenVorstand und Kassenprüfer das Recht zur Prüfung.Die TG ist verpflichtet, Einkäufe, die die Mitgliedereinzelner Sparten zur Durchführung des Sportbetriebsgetätigt haben, zu erstatten, wenn12

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