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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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11(2) Fachkräfte verfügen über e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens dreijährige sozialpädagogischeAusbildung <strong>und</strong> m<strong>in</strong>destens über e<strong>in</strong>en Abschluss auf Fachschulebene. Sie leiten<strong>und</strong> gestalten die pädagogischen Prozesse für K<strong>in</strong>der eigenständig. Fachkräfte nachdiesem <strong>Gesetz</strong> s<strong>in</strong>d:− staatlich anerkannte Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher,− Diplompädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Diplompädagogen mit dem Nachweissozialpädagogischer Ausbildung, Diplomsozialpädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Diplomsozialarbeiter,− Absolvent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, MagisteroderMasterstudiengänge,− staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Heilerziehungspflegeroder Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,− Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher im jeweiligen Bereich, die e<strong>in</strong>e Teilanerkennung füre<strong>in</strong>en Fachschulabschluss als Krippenerzieher<strong>in</strong> oder Krippenerzieher,K<strong>in</strong>dergärtner<strong>in</strong> oder K<strong>in</strong>dergärtner, Horterzieher<strong>in</strong> oder Horterzieher haben,− Gr<strong>und</strong>schullehrkräfte mit der Befähigung <strong>zur</strong> Arbeit <strong>in</strong> Heimen <strong>und</strong> Hortensowie− Personen, die über e<strong>in</strong>en anderen pädagogischen Hochschulabschlussverfügen, m<strong>in</strong>destens drei Jahre im Bereich der K<strong>in</strong>dertagesförderungunmittelbar vor Aufnahme der Arbeit tätig waren <strong>und</strong> während dieser Zeitfachspezifische Weiterbildungen im Umfang <strong>von</strong> 40 St<strong>und</strong>en nachgewiesenhaben.(3) Assistenzkräfte verfügen über e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens zweijährige sozialpädagogischeAusbildung <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Regel über e<strong>in</strong>en Schulabschluss der Mittleren Reife. Siebetreuen K<strong>in</strong>der unter Anleitung der Fachkräfte <strong>und</strong> unterstützen diese bei derGestaltung der pädagogischen Prozesse. Assistenzkräfte nach diesem <strong>Gesetz</strong> s<strong>in</strong>dSozialassistent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialassistenten sowie Personen mit gleichwertigenAbschlüssen. Die Beschäftigung der Assistenzkräfte ist <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen nach§ 16 zu berücksichtigen.(4) Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können Praktikant<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Praktikanten <strong>in</strong> der sozialpädagogischen Ausbildung oder <strong>in</strong> der Vorbereitung aufe<strong>in</strong>e sozialpädagogische Ausbildung e<strong>in</strong>gesetzt werden. Gleiches gilt fürStudent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Studenten e<strong>in</strong>es entsprechenden Studienganges.(5) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch für vergleichbare ausländische Abschlüsse.(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im E<strong>in</strong>zelfall <strong>von</strong> denAnforderungen nach den Absätzen 2 <strong>und</strong> 3 Ausnahmen zulassen, wenn dieVermittlung der Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werdenkann.§ 11aAus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung(1) Das Land plant den Bedarf an Ausbildungsplätzen für Fachkräfte im S<strong>in</strong>ne des§ 11 Absatz 2. Die Ausbildungsplatzplanung ist regelmäßig fortzuschreiben. Die

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