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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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134. andere Träger, welche die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2<strong>und</strong> 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.(2) Schulträger können Träger <strong>von</strong> Horten se<strong>in</strong>.§ 14Sicherstellung e<strong>in</strong>es bedarfsgerechten Angebotes(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§ 3,4 <strong>und</strong> 5 dieses <strong>Gesetz</strong>es sowie des § 80 Absatz 3 des Achten BuchesSozialgesetzbuch im Benehmen mit den Geme<strong>in</strong>den fest, welcher Bedarf an<strong>Förderung</strong> unter Berücksichtigung sozialer <strong>und</strong> sozialräumlicher Gegebenheitenbesteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch e<strong>in</strong>en den Anforderungendieses <strong>Gesetz</strong>es genügenden Bestand <strong>von</strong> E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Diensten gedecktwird. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den Auftrag <strong>zur</strong>Sicherstellung e<strong>in</strong>es bedarfsgerechten Angebotes (Sicherstellungsauftrag) durchöffentlich-rechtliche Vere<strong>in</strong>barung an geeignete Geme<strong>in</strong>den ihresZuständigkeitsbereiches übertragen.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten <strong>und</strong> unterstützen dieTräger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonen.(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für je 1 200 belegte Plätze <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege Kapazitäten für Fach- <strong>und</strong>Praxisberatung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>er Vollzeitstelle entsprechendem Umfang vorzuhalten,soweit diese Aufgabe nicht durch die Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen oder ihrejeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst wahrgenommen wird.(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten <strong>und</strong> unterstützen diePersonensorgeberechtigten <strong>und</strong> andere geeignete Personen, welche die <strong>Förderung</strong><strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> außerhalb e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung organisieren wollen oder bereitsdurchführen.§ 15Betriebserlaubnis <strong>und</strong> Tagespflegeerlaubnis(1) Für die Erteilung <strong>und</strong> die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb e<strong>in</strong>erK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> für dieörtliche Prüfung, die Entgegennahme <strong>von</strong> Anzeigen <strong>und</strong> die Untersagung <strong>von</strong>Tätigkeiten nach §§ 46 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist derüberörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.(2) E<strong>in</strong>e nach Maßgabe des § 2 Absatz 7 vermittelte Tagespflegeperson bedarf e<strong>in</strong>erErlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis nachSatz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des K<strong>in</strong>des gewährleistet ist, dieTagespflegeperson pädagogisch <strong>und</strong> persönlich geeignet ist sowie die räumlichenVoraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d.

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