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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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19der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge erfolgt an den Träger derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder an die Tagespflegeperson.§ 22F<strong>in</strong>anzierung bei Inanspruchnahme <strong>von</strong> Angeboten außerhalb desZuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen JugendhilfeWählen Personensorgeberechtigte e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oderTagespflegeperson außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers deröffentlichen Jugendhilfe, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat, so giltder <strong>in</strong> der Vere<strong>in</strong>barung nach § 16 für die gewählte K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder fürdie gewählte Tagespflegeperson bestimmte Anteil des örtlichen Trägers deröffentlichen Jugendhilfe an der F<strong>in</strong>anzierung der Entgelte auch für den zuständigenörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch begrenzt auf dendurchschnittlich entstehenden Entgeltanteil im eigenen Zuständigkeitsbereich.§ 23E<strong>in</strong>holung <strong>von</strong> Auskünften zum Zweck der Haushalts- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzplanung,der Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung sowie <strong>zur</strong> Sicherstellung e<strong>in</strong>esbedarfsgerechten Angebotes(1) Die oberste Landesjugendbehörde <strong>und</strong> das M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft<strong>und</strong> Kultur können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, denGeme<strong>in</strong>den sowie den E<strong>in</strong>richtungsträgern <strong>und</strong> Tagespflegepersonen zum Zweckder Haushalts- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzplanung, der Planung des Bedarfes an Ausbildungsplätzenfür Erzieher<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Erzieher <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern sowie derQualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung Auskünfte e<strong>in</strong>holen.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei den Geme<strong>in</strong>densowie den E<strong>in</strong>richtungsträgern <strong>und</strong> Tagespflegepersonen zum Zwecke derSicherstellung e<strong>in</strong>er bedarfsgerechten <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> ihrem ZuständigkeitsbereichAuskünfte e<strong>in</strong>holen.§ 24Verordnungsermächtigungen(1) Die Verwendung der Mittel <strong>und</strong> das Verfahren der Zuweisung des <strong>in</strong> § 18 Absatz9 genannten Betrages werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungbestimmt.(2) Das M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit wird ermächtigt, durchRechtsverordnung die nähere Ausgestaltung <strong>und</strong> Durchführung der <strong>Förderung</strong> nach§ 3 Absatz 3, § 6 Absatz 3 <strong>und</strong> § 10 Absatz 4 Satz 3 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 18 Absatz10 zu regeln.(3) Das M<strong>in</strong>isterium für Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur wird ermächtigt, imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem M<strong>in</strong>isterium für Soziales <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit durchRechtsverordnung die <strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung <strong>und</strong> Durchführung der frühk<strong>in</strong>dlichen

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