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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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18§ 20F<strong>in</strong>anzielle Beteiligung der Geme<strong>in</strong>de des gewöhnlichen AufenthaltsSoweit der F<strong>in</strong>anzierungsbedarf des <strong>in</strong> Anspruch genommenen Platzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege nach § 2 nicht vom Land <strong>und</strong> demjeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 <strong>und</strong> 2gedeckt wird, hat die Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat,diesen <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 50 vom H<strong>und</strong>ert zu tragen.§ 21Elternbeitrag(1) Soweit der F<strong>in</strong>anzierungsbedarf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> <strong>in</strong>K<strong>in</strong>dertagespflege nach § 2 nicht vom Land, dem jeweiligen örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der dasK<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat, gedeckt wird, haben die Eltern ihn zutragen (Elternbeitrag).(2) Die Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen oder die Tagespflegepersonen legengeme<strong>in</strong>sam mit der Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der die <strong>Förderung</strong> erfolgt, den durchschnittlichenElternbeitrag je <strong>in</strong> Anspruch genommenen Platzes fest. Die Festlegungen bedürfender vorherigen Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dieörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen die Elternbeiträge nach § 90des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung sozialverträglich staffeln.(3) Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dasssie e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder Tagespflegeperson wählen, die nicht im Gebietder Geme<strong>in</strong>de des gewöhnlichen Aufenthalts oder <strong>in</strong> dem Amtsbereich, zu dem dieseGeme<strong>in</strong>de gehört, liegt.(4) Die Eltern tragen die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach§ 4 Absatz 3 <strong>und</strong> während der Schulferien nach § 5 Absatz 3 ergebenden Kosten.Absatz 6 gilt entsprechend.(4a) Eltern, deren K<strong>in</strong>der ihren gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommernhaben <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege gefördertwerden, haben im Jahr vor dem voraussichtlichen E<strong>in</strong>tritt ihrer K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die Schulee<strong>in</strong>en Anspruch auf anteilige Entlastung <strong>von</strong> den Elternbeiträgen durch das Land. DieZuwendung des Landes <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 7 000 000 Euro lässt den Umfangder Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nachAbsatz 6 unberührt.(5) Verpflegungskosten tragen die Eltern, soweit diese nicht der örtliche Träger deröffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 6 zu übernehmen hat.(6) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist <strong>zur</strong> Übernahme desElternbeitrages e<strong>in</strong>schließlich der Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Elterne<strong>in</strong>e Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung derZumutbarkeit f<strong>in</strong>den § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch <strong>und</strong> § 20des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Die Auszahlung

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