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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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5das Wahlrecht aus, ist den K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen gegenüber derK<strong>in</strong>dertagespflege nach Prüfung aller Voraussetzungen der Vorrang e<strong>in</strong><strong>zur</strong>äumen,wenn diese <strong>zur</strong> Verfügung stehen.§ 4Ausgestaltung der <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungenbis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Schule(1) Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen bis zum E<strong>in</strong>tritt<strong>in</strong> die Schule umfasst e<strong>in</strong>e wöchentliche Betreuung <strong>in</strong> öffentlich gefördertenK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>von</strong> 30 St<strong>und</strong>en <strong>in</strong> der Woche (Teilzeitförderung). Die<strong>Förderung</strong> kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch alsHalbtagsförderung im Umfang <strong>von</strong> 20 Wochenst<strong>und</strong>en <strong>in</strong> Anspruch genommenwerden. Die <strong>Förderung</strong> erfolgt <strong>in</strong> der Regel <strong>von</strong> Montag bis Freitag.(2) K<strong>in</strong>der, die e<strong>in</strong>en Anspruch auf <strong>Förderung</strong> nach § 3 Absatz 1 haben, können e<strong>in</strong>eganztägige <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung beanspruchen, wenn dies <strong>zur</strong>Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie notwendig ist oder diePersonensorgeberechtigten an der Ausübung des Personensorgerechts ganz oderteilweise im S<strong>in</strong>ne der §§ 20 <strong>und</strong> 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geh<strong>in</strong>derts<strong>in</strong>d. Die Ganztagsförderung umfasst e<strong>in</strong>en Betreuungsumfang <strong>von</strong> 50 St<strong>und</strong>enwöchentlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die tägliche Verweildauer des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung soll zehnSt<strong>und</strong>en nicht überschreiten. Sie orientiert sich am Bedarf derPersonensorgeberechtigten. Bei e<strong>in</strong>er Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit derK<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung m<strong>in</strong>destens zehn St<strong>und</strong>en betragen. E<strong>in</strong> über dieseÖffnungszeit der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung regelmäßig h<strong>in</strong>ausgehender täglicherBedarf ist <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.§ 5Ausgestaltung der <strong>Förderung</strong> <strong>in</strong> Horten(1) Die <strong>in</strong>dividuelle <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> Horten ist e<strong>in</strong> Bildungs-, Erziehungs<strong>und</strong>Betreuungsangebot <strong>in</strong> Kooperation mit der Schule. Die <strong>Förderung</strong> unterstützt dieK<strong>in</strong>der bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags. Dar<strong>in</strong>e<strong>in</strong>geschlossen ist die Befähigung der K<strong>in</strong>der <strong>zur</strong> zunehmend selbstständigen <strong>und</strong>aktiven Gestaltung ihrer Freizeit.(2) Die Hortförderung soll e<strong>in</strong> bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Dabei ist denBedürfnissen <strong>in</strong>sbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, <strong>in</strong> Ausbildungbef<strong>in</strong>dlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter Rechnung zutragen. Die <strong>Förderung</strong> erfolgt <strong>in</strong> der Regel bis zu sechs St<strong>und</strong>en alsGanztagsförderung oder drei St<strong>und</strong>en als Teilzeitförderung täglich <strong>von</strong> montags bisfreitags außerhalb der Unterrichtszeiten.(3) E<strong>in</strong> erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien aufGr<strong>und</strong> des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die

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