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Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und ...

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17(7) Ab dem Jahr 2011 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichenJugendhilfe für K<strong>in</strong>der bis zum Schule<strong>in</strong>tritt jährlich e<strong>in</strong>e Zuweisung <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong>7 000 000 Euro. Mit dieser Zuweisung soll die Teilnahme derjenigen K<strong>in</strong>der an derVerpflegung ermöglicht werden, für die der örtliche Träger der öffentlichenJugendhilfe gemäß § 21 Absatz 6 <strong>zur</strong> Übernahme des Elternbeitrages ganz oderteilweise verpflichtet ist. Die Zuweisung wird nur dann gewährt, wenn der örtlicheTräger der öffentlichen Jugendhilfe ke<strong>in</strong>en Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungendes häuslichen Lebensunterhaltes erhebt. Gr<strong>und</strong>lage für die Verteilung der Mittels<strong>in</strong>d die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei derÜbernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das vorvergangene Jahrentstanden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> bis zum 31. Juli des Folgejahres an das fachlich zuständigeM<strong>in</strong>isterium zusammengefasst weitergegeben werden. Die Zuweisungen werden <strong>in</strong>zwei Teilbeträgen jeweils am 1. Januar <strong>und</strong> am 1. Juli an die örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.(8) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans auf AntragModellvorhaben <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagespflege, die denZielstellungen des § 1 <strong>in</strong> besonderer <strong>und</strong> <strong>in</strong>novativer Weise Rechnung tragen.(9) Im Jahr 2010 stellt das Land e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 5 000 000 Euro <strong>zur</strong>Verfügung. Diese Mittel sollen <strong>zur</strong> Verbesserung der frühk<strong>in</strong>dlichen Bildunge<strong>in</strong>gesetzt werden. Der bis zum Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es für das Jahr 2010bereits verausgabte Betrag ist auf den Jahresbetrag an<strong>zur</strong>echnen.(10) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land für die F<strong>in</strong>anzierung der durch § 10 Absatz 4Satz 3 entstehenden Mehrkosten jährlich e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 7 170 000 Euro<strong>zur</strong> Verfügung.§ 19F<strong>in</strong>anzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Die Landkreise leiten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnennach § 18 Absatz 1 bis 3 gewährten Landesanteile an die Träger <strong>von</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonen weiter. Darüber h<strong>in</strong>ausgewähren sie aus eigenen Mitteln e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe <strong>von</strong> 28,8 vom H<strong>und</strong>ert desauf sie jeweils entfallenden Landesanteils an die Träger <strong>von</strong>K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Tagespflegepersonen.(2) Für die kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe giltAbsatz 1 entsprechend. § 20 bleibt unberührt.(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den ihm nach § 18 Absatz 1bis 6 gewährten Landesanteil nur an solche Träger <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungenweiterleiten, die die Standards dieses <strong>Gesetz</strong>es e<strong>in</strong>halten <strong>und</strong> sich an den jeweiligentariflichen Bed<strong>in</strong>gungen orientieren.

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