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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union

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tung <strong>und</strong> Durchführung dieser Verfahren anzubieten. (Siehe Liste der UNHCR-Büros<br />

in Anhang 4.)<br />

14<br />

Kann ein Staatenloser auch ein Flüchtling sein?<br />

De-facto-Staatenlose sind in der Definition des Staatenlosen im Übereinkommen<br />

von 1954 nicht erfasst. Die Verfasser des Übereinkommens gingen<br />

davon aus, dass alle Personen ohne effektive <strong>Staatsangehörigkeit</strong> –<br />

d. h. alle de-facto-Staatenlosen – Flüchtlinge sind. (Die Verfasser des<br />

Übereinkommens nahmen an, dass eine Person de facto staatenlos wurde,<br />

wenn sie aus dem Land, dessen <strong>Staatsangehörigkeit</strong> sie besaß, aufgr<strong>und</strong><br />

von Verfolgung durch den Staat floh, <strong>und</strong> dass die Verfolgung auf<br />

das Fehlen einer effektiven <strong>Staatsangehörigkeit</strong> zurückzuführen war.)<br />

Allerdings bedeutet de-jure- oder de-facto-<strong>Staatenlosigkeit</strong> nicht automatisch<br />

Verfolgung („begründete Furcht vor Verfolgung“ ist der Schlüsselbegriff<br />

in der Flüchtlingsdefinition des Abkommens von 1951 über die<br />

Rechtsstellung der Flüchtlinge). Im Laufe der Jahre zeigte sich, dass es defacto-Staatenlose<br />

gibt, die nicht die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> des Landes<br />

erwerben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber<br />

auch nicht die Voraussetzungen als Flüchtlinge oder de-jure-Staatenlose<br />

erfüllen. Tatsächlich sind die meisten Staatenlosen, die die Hilfe von<br />

UNHCR benötigen, seien es de-jure- oder de-facto-Staatenlose, keine<br />

Flüchtlinge <strong>und</strong> haben keinen Anspruch auf Asyl.<br />

Welche Bestimmungen enthält das Übereinkommen von 1961<br />

zur Verminderung der <strong>Staatenlosigkeit</strong>?<br />

Im August 1950 wurde die ILC in einer ECOSOC-Resolution ersucht, einen Entwurf für<br />

ein oder mehrere internationale Übereinkommen über die Beseitigung der <strong>Staatenlosigkeit</strong><br />

auszuarbeiten. Die ILC legte daraufhin Entwürfe zu zwei Übereinkommen zur<br />

Prüfung vor, die beide das Problem der <strong>Staatenlosigkeit</strong> aufgr<strong>und</strong> widersprüchlicher<br />

Gesetze zum Gegenstand hatten. Das eine Übereinkommen – über die Verhinderung<br />

zukünftiger <strong>Staatenlosigkeit</strong> – enthielt Bestimmungen, die erheblich weiter gingen als<br />

die des zweiten Übereinkommens, das sich mit der Verminderung zukünftiger Fälle von<br />

<strong>Staatenlosigkeit</strong> befasste. Die Teilnehmer einer Konferenz, die sich mit dieser Frage<br />

beschäftigen sollte, erachteten das erstgenannte Übereinkommen für zu radikal <strong>und</strong><br />

beschlossen, sich mit dem Übereinkommensentwurf über die Verminderung zukünftiger<br />

<strong>Staatenlosigkeit</strong> zu befassen. Schließlich lag als Ergebnis dieses Prozesses das<br />

Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der <strong>Staatenlosigkeit</strong> vor. (Siehe Liste<br />

der Vertragsstaaten zum Übereinkommen von 1961 in Anhang 2.)

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