Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union
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dige Unterlagen als Nachweis ihrer Abstammung zu beschaffen, zum Beispiel<br />
wenn Standesamtsarchive zerstört wurden. Es kann unmöglich sein, den<br />
Wohnort anhand schriftlicher Unterlagen nachzuweisen, wenn die Person<br />
nicht im Einwohnermelderegister eingetragen wurde. Diese Bestimmung gilt<br />
auch für Situationen, in denen Personen den betreffenden Nachweis erbringen<br />
könnten, es aber vernünftigerweise nicht von ihnen erwartet werden kann,<br />
etwa wenn die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen eine Gefahr für<br />
Leib <strong>und</strong> Leben der Antragstellenden bedeuten würde. Umstände, die die<br />
Erbringung von Beweisen erschweren, müssen nicht immer direkt mit dem<br />
Ereignis einer Staatennachfolge verknüpft sein. Sie können die Folge eines<br />
Ereignisses sein, das vor oder nach der Staatennachfolge eingetreten ist, zum<br />
Beispiel wenn unter der Regierung des Vorgängerstaates das standesamtliche<br />
Personenregister zerstört wurde oder wichtige Dokumente für bestimmte<br />
Bevölkerungsgruppen nicht ausgestellt wurden. In all diesen Fällen sollte<br />
eine hohe Wahrscheinlichkeit des Beweises bzw. die Aussage unabhängiger<br />
Zeugen ausreichen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
des Nachfolgestaates als erfüllt zu betrachten.<br />
Absatz eins von Artikel 8 betrifft Fälle, in denen es für eine Person unmöglich<br />
oder äußerst schwierig ist, die geforderten Standard-Beweiserfordernisse<br />
zu erbringen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
zu erfüllen. In manchen Fällen kann es einer Person unmöglich sein,<br />
vollständige Unterlagen als Nachweis ihrer Abstammung zu beschaffen, zum<br />
Beispiel wenn Standesamtsarchive zerstört wurden. Es kann unmöglich sein,<br />
den Wohnort anhand schriftlicher Unterlagen nachzuweisen, wenn die Person<br />
nicht im Einwohnermelderegister eingetragen wurde. Diese Bestimmung gilt<br />
auch für Situationen, in denen Personen den betreffenden Nachweis erbringen<br />
könnten, es aber vernünftigerweise nicht von ihnen erwartet werden kann,<br />
etwa wenn die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen eine Gefahr für<br />
Leib <strong>und</strong> Leben der Antragstellenden bedeuten würde. Umstände, die die<br />
Erbringung von Beweisen erschweren, müssen nicht immer direkt mit dem<br />
Ereignis einer Staatennachfolge verknüpft sein. Sie können die Folge eines<br />
Ereignisses sein, das vor oder nach der Staatennachfolge eingetreten ist, zum<br />
Beispiel wenn unter der Regierung des Vorgängerstaates das standesamtliche<br />
Personenregister zerstört wurde oder wichtige Dokumente für bestimmte<br />
Bevölkerungsgruppen nicht ausgestellt wurden. In all diesen Fällen sollte<br />
eine hohe Wahrscheinlichkeit des Beweises bzw. die Aussage unabhängiger<br />
Zeugen ausreichen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
des Nachfolgestaates als erfüllt zu betrachten.<br />
Absatz zwei von Artikel 8 trifft nur dann zu, wenn der Vorgängerstaat untergegangen<br />
ist <strong>und</strong> alle Personen, die seine <strong>Staatsangehörigkeit</strong> besaßen, diese<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong> als logische Konsequenz der Auflösung des Staates