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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union

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dige Unterlagen als Nachweis ihrer Abstammung zu beschaffen, zum Beispiel<br />

wenn Standesamtsarchive zerstört wurden. Es kann unmöglich sein, den<br />

Wohnort anhand schriftlicher Unterlagen nachzuweisen, wenn die Person<br />

nicht im Einwohnermelderegister eingetragen wurde. Diese Bestimmung gilt<br />

auch für Situationen, in denen Personen den betreffenden Nachweis erbringen<br />

könnten, es aber vernünftigerweise nicht von ihnen erwartet werden kann,<br />

etwa wenn die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen eine Gefahr für<br />

Leib <strong>und</strong> Leben der Antragstellenden bedeuten würde. Umstände, die die<br />

Erbringung von Beweisen erschweren, müssen nicht immer direkt mit dem<br />

Ereignis einer Staatennachfolge verknüpft sein. Sie können die Folge eines<br />

Ereignisses sein, das vor oder nach der Staatennachfolge eingetreten ist, zum<br />

Beispiel wenn unter der Regierung des Vorgängerstaates das standesamtliche<br />

Personenregister zerstört wurde oder wichtige Dokumente für bestimmte<br />

Bevölkerungsgruppen nicht ausgestellt wurden. In all diesen Fällen sollte<br />

eine hohe Wahrscheinlichkeit des Beweises bzw. die Aussage unabhängiger<br />

Zeugen ausreichen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

des Nachfolgestaates als erfüllt zu betrachten.<br />

Absatz eins von Artikel 8 betrifft Fälle, in denen es für eine Person unmöglich<br />

oder äußerst schwierig ist, die geforderten Standard-Beweiserfordernisse<br />

zu erbringen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

zu erfüllen. In manchen Fällen kann es einer Person unmöglich sein,<br />

vollständige Unterlagen als Nachweis ihrer Abstammung zu beschaffen, zum<br />

Beispiel wenn Standesamtsarchive zerstört wurden. Es kann unmöglich sein,<br />

den Wohnort anhand schriftlicher Unterlagen nachzuweisen, wenn die Person<br />

nicht im Einwohnermelderegister eingetragen wurde. Diese Bestimmung gilt<br />

auch für Situationen, in denen Personen den betreffenden Nachweis erbringen<br />

könnten, es aber vernünftigerweise nicht von ihnen erwartet werden kann,<br />

etwa wenn die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen eine Gefahr für<br />

Leib <strong>und</strong> Leben der Antragstellenden bedeuten würde. Umstände, die die<br />

Erbringung von Beweisen erschweren, müssen nicht immer direkt mit dem<br />

Ereignis einer Staatennachfolge verknüpft sein. Sie können die Folge eines<br />

Ereignisses sein, das vor oder nach der Staatennachfolge eingetreten ist, zum<br />

Beispiel wenn unter der Regierung des Vorgängerstaates das standesamtliche<br />

Personenregister zerstört wurde oder wichtige Dokumente für bestimmte<br />

Bevölkerungsgruppen nicht ausgestellt wurden. In all diesen Fällen sollte<br />

eine hohe Wahrscheinlichkeit des Beweises bzw. die Aussage unabhängiger<br />

Zeugen ausreichen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

des Nachfolgestaates als erfüllt zu betrachten.<br />

Absatz zwei von Artikel 8 trifft nur dann zu, wenn der Vorgängerstaat untergegangen<br />

ist <strong>und</strong> alle Personen, die seine <strong>Staatsangehörigkeit</strong> besaßen, diese<br />

<strong>Staatsangehörigkeit</strong> als logische Konsequenz der Auflösung des Staates

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