Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union
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vollen Verfahrensgarantien wie dem Recht auf faire Anhörung verb<strong>und</strong>en sind. Ein Vertragsstaat<br />
darf keiner Person oder Personengruppe aus rassischen, ethnischen, religiösen<br />
oder politischen Gründen ihre <strong>Staatsangehörigkeit</strong> entziehen.<br />
• Das Europäische Übereinkommen von 1997 über die <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
schränkt die Möglichkeiten der Staaten, Personen ihre <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
abzuerkennen, wenn diese dadurch staatenlos werden, sogar noch weiter ein.<br />
Laut diesem Übereinkommen ist der Entzug der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> lediglich<br />
in Fällen gerechtfertigt, in denen die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> durch betrügerische<br />
Handlungen oder falsche Angaben erworben wurde. Führt der Entzug der<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong> jedoch nicht zu <strong>Staatenlosigkeit</strong>, kann der Staat einem<br />
Staatsbürger aus folgenden Gründen die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> entziehen:<br />
52<br />
– freiwilliger Erwerb einer anderen <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
– freiwilliger Dienst in ausländischen Streitkräften<br />
– Verhalten, das den wesentlichen <strong>Inter</strong>essen des Vertragsstaates in schwerwiegender<br />
Weise abträglich ist<br />
– Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat <strong>und</strong> einem<br />
Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland<br />
– Feststellung, dass die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen,<br />
die zum Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> des Vertragsstaates kraft<br />
Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind (gilt nur für Minderjährige)<br />
– Adoption eines Kindes, wenn dieses die ausländische <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
eines oder beider adoptierenden Elternteile erwirbt oder besitzt.<br />
Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten<br />
Nationen von 1961 zur Verminderung der <strong>Staatenlosigkeit</strong><br />
Über die Verleihung der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> (Artikel 1, 2, 3 <strong>und</strong> 4)<br />
Die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> wird Personen verliehen, die andernfalls staatenlos<br />
wären <strong>und</strong> eine tatsächliche Bindung an den Staat durch Geburt oder<br />
Abstammung haben. Die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> wird verliehen:<br />
• im Hoheitsgebiet des Staates geborenen Kindern kraft Gesetzes bei der<br />
Geburt<br />
• im Hoheitsgebiet des Staates geborenen Personen kraft Gesetzes in<br />
dem Alter <strong>und</strong> unter den Voraussetzungen, die das innerstaatliche<br />
Recht vorschreibt<br />
• im Hoheitsgebiet des Staates geborenen Personen auf Antrag (allenfalls<br />
vorbehaltlich einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen: