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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union

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– die betroffenen Staaten dürfen betroffenen Personen nicht das Recht auf Beibehaltung<br />

oder Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> oder das Optionsrecht auf<br />

eine <strong>Staatsangehörigkeit</strong> versagen, indem sie sie, gleichviel aus welchem<br />

Gr<strong>und</strong>, diskriminieren.<br />

• Das Europäische Übereinkommen über die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> <strong>und</strong> die Konvention<br />

über die Vermeidung von <strong>Staatenlosigkeit</strong> in Zusammenhang mit<br />

Staatennachfolge enthalten Bestimmungen aus dem Übereinkommen von<br />

1961 <strong>und</strong> viele der Gr<strong>und</strong>sätze aus dem Artikelentwurf der ILC. Das Europäische<br />

Übereinkommen widmet der Staatennachfolge <strong>und</strong> <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

ein eigenes Kapitel <strong>und</strong> stellt dabei vier Gr<strong>und</strong>prinzipien in den Mittelpunkt:<br />

– die echte <strong>und</strong> tatsächliche Bindung der Betroffenen an den Staat<br />

– den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge<br />

– den Willen der Betroffenen<br />

– die territoriale Herkunft der Betroffenen<br />

Ferner enthält das Europäische Übereinkommen über die <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

die Bestimmung, dass Staatsangehörige eines Vorgängerstaats, die ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben, über das die Souveränität auf<br />

einen Nachfolgestaat übergeht, <strong>und</strong> die dessen <strong>Staatsangehörigkeit</strong> nicht<br />

erworben haben, das Recht haben, in diesem Staat zu bleiben, <strong>und</strong> hinsichtlich<br />

sozialer <strong>und</strong> wirtschaftlicher Rechte Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen<br />

[des Nachfolgestaates] genießen.<br />

• Die Konvention über die Vermeidung von <strong>Staatenlosigkeit</strong> in Zusammenhang<br />

mit Staatennachfolge enthält konkrete Beweisregeln (Artikel 8) für die <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

im Fall der Staatennachfolge:<br />

„Ein Nachfolgestaat besteht nicht auf seinen Standard-Beweiserfordernissen<br />

für die Verleihung seiner <strong>Staatsangehörigkeit</strong>, wenn es sich um Personen handelt,<br />

die aufgr<strong>und</strong> einer Staatennachfolge staatenlos wurden oder staatenlos<br />

würden, <strong>und</strong> wenn von diesen Personen vernünftigerweise nicht erwartet werden<br />

kann, dass sie diese Standarderfordernisse erfüllen.<br />

Ein Nachfolgestaat fordert als Voraussetzung für die Verleihung seiner <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

an Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hatten <strong>und</strong> die infolge der<br />

Staatennachfolge staatenlos wurden oder würden, nicht den Nachweis, dass<br />

sie keine andere <strong>Staatsangehörigkeit</strong> erworben haben.”<br />

Absatz eins von Artikel 8 betrifft Fälle, in denen es für eine Person unmöglich<br />

oder äußerst schwierig ist, die geforderten Standard-Beweiserfordernisse zu<br />

erbringen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />

zu erfüllen. In manchen Fällen kann es einer Person unmöglich sein, vollstän-<br />

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