Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
– die betroffenen Staaten dürfen betroffenen Personen nicht das Recht auf Beibehaltung<br />
oder Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> oder das Optionsrecht auf<br />
eine <strong>Staatsangehörigkeit</strong> versagen, indem sie sie, gleichviel aus welchem<br />
Gr<strong>und</strong>, diskriminieren.<br />
• Das Europäische Übereinkommen über die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> <strong>und</strong> die Konvention<br />
über die Vermeidung von <strong>Staatenlosigkeit</strong> in Zusammenhang mit<br />
Staatennachfolge enthalten Bestimmungen aus dem Übereinkommen von<br />
1961 <strong>und</strong> viele der Gr<strong>und</strong>sätze aus dem Artikelentwurf der ILC. Das Europäische<br />
Übereinkommen widmet der Staatennachfolge <strong>und</strong> <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
ein eigenes Kapitel <strong>und</strong> stellt dabei vier Gr<strong>und</strong>prinzipien in den Mittelpunkt:<br />
– die echte <strong>und</strong> tatsächliche Bindung der Betroffenen an den Staat<br />
– den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge<br />
– den Willen der Betroffenen<br />
– die territoriale Herkunft der Betroffenen<br />
Ferner enthält das Europäische Übereinkommen über die <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
die Bestimmung, dass Staatsangehörige eines Vorgängerstaats, die ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben, über das die Souveränität auf<br />
einen Nachfolgestaat übergeht, <strong>und</strong> die dessen <strong>Staatsangehörigkeit</strong> nicht<br />
erworben haben, das Recht haben, in diesem Staat zu bleiben, <strong>und</strong> hinsichtlich<br />
sozialer <strong>und</strong> wirtschaftlicher Rechte Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen<br />
[des Nachfolgestaates] genießen.<br />
• Die Konvention über die Vermeidung von <strong>Staatenlosigkeit</strong> in Zusammenhang<br />
mit Staatennachfolge enthält konkrete Beweisregeln (Artikel 8) für die <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
im Fall der Staatennachfolge:<br />
„Ein Nachfolgestaat besteht nicht auf seinen Standard-Beweiserfordernissen<br />
für die Verleihung seiner <strong>Staatsangehörigkeit</strong>, wenn es sich um Personen handelt,<br />
die aufgr<strong>und</strong> einer Staatennachfolge staatenlos wurden oder staatenlos<br />
würden, <strong>und</strong> wenn von diesen Personen vernünftigerweise nicht erwartet werden<br />
kann, dass sie diese Standarderfordernisse erfüllen.<br />
Ein Nachfolgestaat fordert als Voraussetzung für die Verleihung seiner <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
an Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hatten <strong>und</strong> die infolge der<br />
Staatennachfolge staatenlos wurden oder würden, nicht den Nachweis, dass<br />
sie keine andere <strong>Staatsangehörigkeit</strong> erworben haben.”<br />
Absatz eins von Artikel 8 betrifft Fälle, in denen es für eine Person unmöglich<br />
oder äußerst schwierig ist, die geforderten Standard-Beweiserfordernisse zu<br />
erbringen, um die Voraussetzungen für den Erwerb der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
zu erfüllen. In manchen Fällen kann es einer Person unmöglich sein, vollstän-<br />
45