Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit - Inter-Parliamentary Union
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Ursachen im Zusammenhang mit Diskriminierung<br />
oder dem willkürlichen Entzug der <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
Diskriminierung<br />
Eine der wichtigsten Grenzen, die dem Ermessensspielraum der Staaten, die <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
zu verleihen oder zu verwehren, gesetzt ist, ist das Verbot der Diskriminierung<br />
aufgr<strong>und</strong> der Rasse. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist im Übereinkommen zur Beseitigung<br />
jeder Form von Rassendiskriminierung <strong>und</strong> in vielen anderen Rechtsakten verankert.<br />
In seiner allgemeinen Empfehlung vom 1. Oktober 2004 über die Diskriminierung von<br />
Nichtstaatsbürgern erklärte der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung<br />
der Rassendiskriminierung, dass „der Entzug der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> aufgr<strong>und</strong> der<br />
Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationalen oder ethnischen Abstammung einen Verstoß<br />
gegen die Verpflichtungen der Staaten darstellt, die Ausübung des Rechts auf eine<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong> ohne jeden Unterschied zu gewährleisten“.<br />
Trotzdem bleibt es manchen Personen verwehrt, die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> eines<br />
bestimmten Staates zu erwerben, obwohl sie in enger Beziehung zu ihm stehen – einer<br />
Beziehung, die für andere ausreichen würde, um Anspruch auf die Verleihung der<br />
<strong>Staatsangehörigkeit</strong> zu haben. Diskriminierung aufgr<strong>und</strong> der Rasse, Hautfarbe, Zugehörigkeit<br />
zu einer Volksgruppe, Religion, des Geschlechts, der politischen Überzeugung<br />
oder anderer Faktoren kann unverhohlen stattfinden oder unbeabsichtigt durch die<br />
Rechtsvorschriften oder bei deren Anwendung entstehen. Gesetze können als diskriminierend<br />
bezeichnet werden, wenn darin Vorurteile zum Ausdruck kommen oder wenn<br />
ihre Anwendung Diskriminierung zur Folge hat.<br />
Wie kann dieses Problem verhindert werden?<br />
• Es sollte sichergestellt werden, dass der Gr<strong>und</strong>satz der Nichtdiskriminierung<br />
in Angelegenheiten der <strong>Staatsangehörigkeit</strong> in der Verfassung <strong>und</strong> in den<br />
Staatsbürgerschaftsgesetzen verankert ist, <strong>und</strong> es sollte durch Verwaltungs<strong>und</strong><br />
Gerichtsentscheidungen gewährleistet sein, dass dieser Gr<strong>und</strong>satz umgesetzt<br />
wird.<br />
• Die Staaten müssen sowohl im innerstaatlichen Bereich als auch in Zusammenarbeit<br />
mit anderen Staaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um<br />
sicherzustellen, dass jedes Kind bei seiner Geburt eine <strong>Staatsangehörigkeit</strong><br />
besitzt. Kinder verheirateter Eltern, unehelich geborene Kinder <strong>und</strong> Kinder<br />
staatenloser Eltern haben nach dem Völkerrecht gleichberechtigt Anspruch<br />
auf eine <strong>Staatsangehörigkeit</strong>.<br />
• Das Übereinkommen von 1957 über die <strong>Staatsangehörigkeit</strong> verheirateter<br />
Frauen <strong>und</strong> das Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von<br />
Diskriminierung der Frau sichern den Frauen die gleichen Rechte wie Männern<br />
hinsichtlich des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der<br />
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