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Ergänzende Bedingungen HSE anzeigen - Hitachi Power Europe ...

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Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>3.2. NachunternehmerFür den Fall, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllung bezogen auf den vertraglichen vereinbarten Liefer-und Leistungsumfang durch Dritte („Nachunternehmer") vornehmen lassen will, ist der Auftragnehmerverpflichtet, vor Arbeitsbeginn die schriftliche Einwilligung der HPE dazu einzuholen. Hierzu nennt der Auftragnehmergrundsätzlich spätestens 30 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft(einschl. Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich an HPE. Eine hiervonabweichende Regelung in Absprache mit dem Auftraggeber ist nur in begründeten Ausnahmefällen wiez.B. in dem Fall möglich, in dem der Auftragnehmer die Einwilligungsfrist aus Gründen, die er nicht zu vertretenhat, nicht einhalten kann.Setzt der Auftragnehmer Nachunternehmer ohne die schriftliche Einwilligung von HPE ein, kann HPE dieFortführung der Arbeiten untersagen. Der Auftragnehmer bleibt dabei weiter für die Einhaltung des Terminplanssowie die Erfüllung seiner sonstigen Leistungspflichten verantwortlich.Beim Einsatz von Nachunternehmern steht der Auftragnehmer dafür ein, dass sich der Nachunternehmerzur Einhaltung dieser EB-<strong>HSE</strong> bzw. des <strong>HSE</strong>-Plans sowie der Baustellenordnung verpflichtet und die darinenthaltenen Regelungen / Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Dies wird nachfolgend an verschiedenenStellen nochmals ausdrücklich hervorgehoben, gilt aber auch ohne ausdrückliche Hervorhebung. Verstößedes Nachunternehmers gegen diese EB-<strong>HSE</strong> bzw. den <strong>HSE</strong>-Plan oder die Baustellenordnung muss sichder Auftragnehmer als eigene Verstöße zurechnen lassen.Der Auftragnehmer hat dem Nachunternehmer hinsichtlich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungenaufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber HPE übernommen hat. ImFall des Einsatzes von Nachunternehmen besprechen die verantwortliche Person bzw. der/ die ggf. beauftragte(n)SV gemeinsam mit dem Nachunternehmer die arbeitssicherheitsrechtlichen Regelungen, insbesonderedie geltenden berufsgenossenschaftlichen sowie weitere durch HPE bzw. den Auftraggeber / Kunden vorgegebeneVorschriften und Regeln und dokumentieren dies in einem Kurzprotokoll.3.3. An-/ AbmeldungJeder Mitarbeiter des Auftragnehmers und/oder dessen Nachunternehmers hat sich nach Maßgabe der Regelungender jeweiligen Baustelle an- und abzumelden.3.4. AuftragsausführungDer Auftragnehmer darf mit der Durchführung der Arbeiten erst beginnen, wenn er bzw. die verantwortlichePerson des Auftragnehmers bzw. die SV sowie alle weiteren für ihn auf der Baustelle tätigen Personen alleerforderlichen <strong>HSE</strong>-Einweisungen für die jeweilige Baustelle erhalten haben.HPE ist dazu berechtigt, eine Unterbrechung bereits begonnener Arbeiten anzuordnen, sofern dies zur Abwendungeiner unmittelbar bestehenden Gefahr erforderlich ist (z.B. aufgrund einer Missachtung sicherheitsrechtlicherVorschriften durch den Auftragnehmer).Während der Ausführung der Arbeiten muss auf andere Auftragnehmer und Mitarbeiter von HPE, die zurgleichen Zeit auf der Baustelle tätig sind, Rücksicht genommen werden.3.5. Zertifizierungsverfahren / AMSAuftragnehmer/Nachunternehmer müssen für die gesamte Dauer der Auftragsausführung über ein zertifiziertesArbeitsschutzmanagementsystem (AMS) verfügen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Andereszwischen den Parteien vereinbart wurde. Als Nachweis kommen allgemein anerkannte Zertifizierungsverfahren(z. B. SCC, OHSAS, SeSaM, BG-Verfahren etc.) in Betracht. In Einzelfällen kann in Absprache undnach Zustimmung durch die Abteilung <strong>HSE</strong> von HPE eine Bewertung gem. SCC Doc. 10 durchgeführt werden.Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.Der Auftragnehmer hat dieses vor Aufnahme seiner Tätigkeiten auf der Baustelle, spätestens jedoch unverzüglichnach Kenntniserlangung von der Pflicht, entsprechend des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) zertifiziertsein zu müssen, schriftlich nachzuweisen. Sollten sich während der Auftragsabwicklung diesbezüglicheVOR180_1 Seite / Page 5 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011

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