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Ergänzende Bedingungen HSE anzeigen - Hitachi Power Europe ...

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Dok.-Nr. / Doc.-No.HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>3.9. Umgang mit ArbeitsmittelnDer Auftragnehmer ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung, den ordnungsgemäßen Zustandund den sicheren Betrieb sämtlicher von ihm bei der Durchführung der Arbeiten eingesetzten Arbeitsmittel.3.9.1. Elektrische BetriebsmittelDer Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass nur solche elektrische Betriebsmittel eingesetzt werden,die sich zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in einem ordnungsgemäßenZustand befinden. Die erfolgreiche Durchführung dieser turnusmäßigen Prüfungen nachBGV A3 ist nachvollziehbar zu dokumentieren und HPE auf Verlangen kostenlos herauszugeben.Für Arbeiten in engen Räumen, Behältern, Schächten etc. sowie in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdungsind die Anforderungen nach BGR 117-1 und BGI 594 (z. B. Schutzkleinspannung; Schutztrennungetc.) zu beachten.3.9.2. Nutzung von Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrischen Hebezeugen, Flurförderzeugenund KraftfahrzeugenSoweit sich der Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeiten fremder Arbeitsmittel bedient, die ihm unentgeltlichoder auch entgeltlich überlassen werden, so geschieht die Nutzung vorbehaltlich einer anders lautendenindividualvertraglichen Regelung auf eigene Gefahr. Soweit gesetzlich zulässig, ist jedenfalls eineHaftung seitens HPE ausgeschlossen.Sollten bei der Durchführung der Arbeiten Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, elektrische Hebezeuge oderFlurförderzeuge von HPE durch den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter bedient werden, ist HPE vomAuftragnehmer mindestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn bzw. unverzüglich nach Kenntniserlangung von dieserVerpflichtung eine Liste mit den Personen zu übergeben, die diese Betriebsmittel bedienen sollen. Bei derEinreichung der Liste sind die entsprechenden Befähigungsnachweise, z. B. der Kranführerschein (BGG921) und/oder der Staplerführerschein dem <strong>HSE</strong>-Manager der Baustelle (Mitarbeiter von HPE) vorzulegen.Fahrbare Hubarbeitsbühnen des Auftragnehmers müssen über einen zugelassenen Anschlagpunkt für Auffanggurte-vorzugsweise im Bodenbereich- verfügen. Personen im Fahrkorb von fahrbaren Hubarbeitsbühnenhaben sich mit Auffanggurten in Verbindung mit max. 2m langen Verbindungsmitteln gegen Absturz zusichern.Alle Führer von Kraftfahrzeugen müssen die nach der jeweils am Ort der Baustelle maßgeblichen Fahrerlaubnisverordnungerforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen und die vor Ort geltenden Verkehrsregelnbeachten. Vorhandene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.3.9.3. Gerüstbau/GerüstbenutzungFür die Erstellung und/oder Benutzung von Gerüsten hat der Auftragnehmer nachfolgende Anforderungeneinzuhalten:Für die Erstellung von Gerüsten ist die DIN EN 12811 zu beachten. Gerüste dürfen ausschließlich von einerfachkundigen Gerüstbaufirma errichtet, verändert, zurückgebaut oder ggf. instand gesetzt werden. Eine eigenmächtigeÄnderung durch den Benutzer ist nicht zulässig.Die Verwendung eines Gerüstscheines ist erforderlich. Die zulässige max. Gerüstbelastung, die auf demam Gerüst befindlichen Gerüstschein vermerkt ist, darf nicht überschritten werden.Für die Einhaltung der Betriebssicherheit und die bestimmungsgemäße Verwendung von Gerüsten ist jederAuftragnehmer, der die Gerüste benutzt, verantwortlich.Vor jeder Gerüstbenutzung hat der Benutzer das Gerüst auf augenfällige Mängel zu prüfen. FestgestellteMängel oder Änderungswünsche sind dem Ersteller des Gerüstes und zur Information dem für die Ausführungdes Auftrages zuständigen Ansprechpartner der Baustelle zu melden.VOR180_1 Seite / Page 7 ÷ 12HPES-307-003-<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>HSE</strong>.doc Ausg. / Issue 04.2011

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