Gesundheitliche Versorgung in Stadt und Land - Bibliothek der ...
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22<br />
Kapitel 3<br />
Friedrich-Ebert-Stiftung<br />
3. Defi zite <strong>der</strong> Bedarfsplanung im Status Quo<br />
In diesem Abschnitt werden die vertragsärztliche<br />
Bedarfsplanung <strong>und</strong> die Krankenhausplanung<br />
im H<strong>in</strong>blick auf ihre Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Defi zite überblicksartig<br />
dargestellt.<br />
3.1 Defi zite <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />
Bedarfsplanung<br />
Die Verantwortung für die Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> <strong>und</strong> damit<br />
für die Bedarfsplanung liegt bei den Kassenärztlichen<br />
Vere<strong>in</strong>igungen. Diese haben<br />
gemäß § 99 SGB V im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />
den <strong>Land</strong>esverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
<strong>und</strong> den Ersatzkassen sowie im Benehmen<br />
mit den zuständigen <strong>Land</strong>esbehörden nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> vom Geme<strong>in</strong>samen B<strong>und</strong>esausschuss<br />
erlassenen Richtl<strong>in</strong>ien auf <strong>Land</strong>esebene<br />
e<strong>in</strong>en Bedarfsplan zur Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> aufzustellen<br />
<strong>und</strong> jeweils <strong>der</strong> Entwicklung anzupassen.<br />
Die Ziele <strong>und</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Raumordnung<br />
<strong>und</strong> <strong>Land</strong>esplanung sowie <strong>der</strong><br />
Krankenhausplanung s<strong>in</strong>d danach zu beachten.<br />
Schon nach den bestehenden gesetzlichen<br />
Regelungen ist damit e<strong>in</strong>e sektorübergreifende<br />
Bedarfsplanung im Ansatz<br />
vorgesehen.<br />
Bei <strong>der</strong> Operationalisierung <strong>der</strong> Bedarfsplanung<br />
kommt dem Geme<strong>in</strong>samen B<strong>und</strong>esausschuss<br />
e<strong>in</strong>e zentrale Rolle zu. Gemäß § 101<br />
Abs. 1 SGB V hat er <strong>in</strong> Richtl<strong>in</strong>ien Bestimmungen<br />
über e<strong>in</strong>heitliche Verhältniszahlen<br />
für den allgeme<strong>in</strong>en bedarfsgerechten Ver-<br />
sorgungsgrad <strong>in</strong> <strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong><br />
<strong>und</strong> Maßstäbe für e<strong>in</strong>e ausgewo gene<br />
hausärztliche <strong>und</strong> fachärztliche Ver sorgungsstruktur<br />
zu beschließen. Die angesprochenen<br />
Verhältniszahlen für den „allgeme<strong>in</strong>en<br />
bedarfsgerechten <strong>Versorgung</strong>sgrad“ <strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>sgesamt 395 Planungsbereichen wurden<br />
entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
erstmals zum Jahresende 1990 auf <strong>der</strong><br />
Basis e<strong>in</strong>er Ist-Erhebung ermittelt <strong>und</strong> <strong>in</strong> regelmäßigen<br />
Abständen fortgeschrieben.<br />
Die Feststellung von Überversorgung (§ 101<br />
SGB V) o<strong>der</strong> Unterversorgung (§ 100 SGB V)<br />
beruht auf dem Vergleich <strong>der</strong> oben genannten<br />
Verhältniszahlen (Soll-Werte) mit <strong>der</strong><br />
tatsächlich gemessenen <strong>Versorgung</strong>sdichte.<br />
Überversorgung liegt gemäß dieser Defi nition<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Planungsbereich vor, wenn<br />
die Soll-Werte um mehr als 10 % überschritten<br />
werden (§ 101 Abs. 1 S. 3 SGB V). Unterversorgung<br />
liegt dann vor, wenn die Soll-<br />
Werte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Planungsbereich um mehr<br />
als 25 % (Hausärzte) bzw. 50 % (Fachärzte)<br />
unterschritten werden.<br />
Die <strong>Land</strong>esausschüsse Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen<br />
stellen das E<strong>in</strong>treten von Über- bzw.<br />
Unterversorgung fest. Beim Vorliegen von<br />
Unterversorgung haben sie den für die betroffenen<br />
Gebiete zuständigen Kassenärztlichen<br />
Vere<strong>in</strong>igungen e<strong>in</strong>e angemessene<br />
Frist zur Beseitigung o<strong>der</strong> Abwendung <strong>der</strong><br />
Unterversorgung e<strong>in</strong>zuräumen (§ 100 SGB<br />
V). Die Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen haben<br />
entsprechend den Bedarfsplänen alle<br />
geeigneten fi nanziellen <strong>und</strong> sonstigen Maß-