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Gesundheitliche Versorgung in Stadt und Land - Bibliothek der ...

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22<br />

Kapitel 3<br />

Friedrich-Ebert-Stiftung<br />

3. Defi zite <strong>der</strong> Bedarfsplanung im Status Quo<br />

In diesem Abschnitt werden die vertragsärztliche<br />

Bedarfsplanung <strong>und</strong> die Krankenhausplanung<br />

im H<strong>in</strong>blick auf ihre Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Defi zite überblicksartig<br />

dargestellt.<br />

3.1 Defi zite <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />

Bedarfsplanung<br />

Die Verantwortung für die Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> <strong>und</strong> damit<br />

für die Bedarfsplanung liegt bei den Kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igungen. Diese haben<br />

gemäß § 99 SGB V im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />

den <strong>Land</strong>esverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> den Ersatzkassen sowie im Benehmen<br />

mit den zuständigen <strong>Land</strong>esbehörden nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> vom Geme<strong>in</strong>samen B<strong>und</strong>esausschuss<br />

erlassenen Richtl<strong>in</strong>ien auf <strong>Land</strong>esebene<br />

e<strong>in</strong>en Bedarfsplan zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> aufzustellen<br />

<strong>und</strong> jeweils <strong>der</strong> Entwicklung anzupassen.<br />

Die Ziele <strong>und</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Raumordnung<br />

<strong>und</strong> <strong>Land</strong>esplanung sowie <strong>der</strong><br />

Krankenhausplanung s<strong>in</strong>d danach zu beachten.<br />

Schon nach den bestehenden gesetzlichen<br />

Regelungen ist damit e<strong>in</strong>e sektorübergreifende<br />

Bedarfsplanung im Ansatz<br />

vorgesehen.<br />

Bei <strong>der</strong> Operationalisierung <strong>der</strong> Bedarfsplanung<br />

kommt dem Geme<strong>in</strong>samen B<strong>und</strong>esausschuss<br />

e<strong>in</strong>e zentrale Rolle zu. Gemäß § 101<br />

Abs. 1 SGB V hat er <strong>in</strong> Richtl<strong>in</strong>ien Bestimmungen<br />

über e<strong>in</strong>heitliche Verhältniszahlen<br />

für den allgeme<strong>in</strong>en bedarfsgerechten Ver-<br />

sorgungsgrad <strong>in</strong> <strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong><br />

<strong>und</strong> Maßstäbe für e<strong>in</strong>e ausgewo gene<br />

hausärztliche <strong>und</strong> fachärztliche Ver sorgungsstruktur<br />

zu beschließen. Die angesprochenen<br />

Verhältniszahlen für den „allgeme<strong>in</strong>en<br />

bedarfsgerechten <strong>Versorgung</strong>sgrad“ <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>sgesamt 395 Planungsbereichen wurden<br />

entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

erstmals zum Jahresende 1990 auf <strong>der</strong><br />

Basis e<strong>in</strong>er Ist-Erhebung ermittelt <strong>und</strong> <strong>in</strong> regelmäßigen<br />

Abständen fortgeschrieben.<br />

Die Feststellung von Überversorgung (§ 101<br />

SGB V) o<strong>der</strong> Unterversorgung (§ 100 SGB V)<br />

beruht auf dem Vergleich <strong>der</strong> oben genannten<br />

Verhältniszahlen (Soll-Werte) mit <strong>der</strong><br />

tatsächlich gemessenen <strong>Versorgung</strong>sdichte.<br />

Überversorgung liegt gemäß dieser Defi nition<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Planungsbereich vor, wenn<br />

die Soll-Werte um mehr als 10 % überschritten<br />

werden (§ 101 Abs. 1 S. 3 SGB V). Unterversorgung<br />

liegt dann vor, wenn die Soll-<br />

Werte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Planungsbereich um mehr<br />

als 25 % (Hausärzte) bzw. 50 % (Fachärzte)<br />

unterschritten werden.<br />

Die <strong>Land</strong>esausschüsse Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen<br />

stellen das E<strong>in</strong>treten von Über- bzw.<br />

Unterversorgung fest. Beim Vorliegen von<br />

Unterversorgung haben sie den für die betroffenen<br />

Gebiete zuständigen Kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igungen e<strong>in</strong>e angemessene<br />

Frist zur Beseitigung o<strong>der</strong> Abwendung <strong>der</strong><br />

Unterversorgung e<strong>in</strong>zuräumen (§ 100 SGB<br />

V). Die Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igungen haben<br />

entsprechend den Bedarfsplänen alle<br />

geeigneten fi nanziellen <strong>und</strong> sonstigen Maß-

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