Gesundheitliche Versorgung in Stadt und Land - Bibliothek der ...
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<strong>Ges<strong>und</strong>heitliche</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>in</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>und</strong> <strong>Land</strong><br />
nahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> zu gewährleisten,<br />
zu verbessern o<strong>der</strong> zu för<strong>der</strong>n<br />
(§ 105 SGB V). Beim Vorliegen von Überversorgung<br />
können die <strong>Land</strong>esausschüsse Ärzte<br />
<strong>und</strong> Krankenkassen regional begrenzte Zulassungsbeschränkungen<br />
aussprechen.<br />
Das hier dargestellte Instrumentarium zur<br />
vertragsärztlichen Bedarfsplanung hat e<strong>in</strong>e<br />
Reihe von Schwächen. Erstens gehen die gesetzlichen<br />
Regelungen von <strong>der</strong> Fiktion aus,<br />
dass die oben als Soll-Werte bezeichneten<br />
Verhältniszahlen e<strong>in</strong>en aussagefähigen Indikator<br />
für e<strong>in</strong>en bedarfsgerechten <strong>Versorgung</strong>sgrad<br />
darstellen. Sie stellen jedoch im<br />
Gegenteil lediglich e<strong>in</strong>e Fortschreibung <strong>der</strong><br />
im Jahr 1990 vorhandenen Angebotsstrukturen<br />
dar. Die gemäß § 101 Abs. 2 SGB V<br />
mögliche Neufestlegung <strong>der</strong> Verhältniszahlen<br />
– beispielsweise zur Sicherstellung <strong>der</strong><br />
bedarfsgerechten <strong>Versorgung</strong> – ist nie erfolgt.<br />
Zweitens s<strong>in</strong>d die Planungsbereiche – die gemäß<br />
den gesetzlichen Regelungen den <strong>Stadt</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Land</strong>kreisen entsprechen sollen – zu<br />
grob <strong>und</strong> damit für e<strong>in</strong>e effektive Bedarfsplanung<br />
nicht geeignet. Disparitäten <strong>in</strong>nerhalb<br />
von Großstädten bzw. <strong>Land</strong>kreisen können<br />
– wie im vorangegangenen Abschnitt<br />
gezeigt – auf <strong>der</strong> Basis dieser Planungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nicht erfasst werden. Beide Defi zite führen<br />
dazu, dass die formalen Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächliche Bedarf <strong>in</strong> den<br />
Regionen nur <strong>in</strong> Ausnahmenfällen deckungsgleich<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Selbst wenn letzteres <strong>der</strong> Fall wäre, ist das<br />
gesetzliche Instrumentarium zum Abbau<br />
von Unter- <strong>und</strong> vor allem Überversorgung<br />
nicht geeignet. Die im Gesetz vorgesehenen<br />
Zulassungsbeschränkungen können allenfalls<br />
e<strong>in</strong>e Zunahme von Überversorgung –<br />
bezogen auf e<strong>in</strong>en Planungsbereich – abbauen.<br />
Die bestehende Überversorgung kann<br />
durch Zulassungsbeschränkungen nicht abgebaut<br />
werden, weil bestehende Arztsitze<br />
wie<strong>der</strong> besetzt werden können. Damit muss<br />
letztlich auch das Instrumentarium zur Beseitigung<br />
zur Unterversorgung – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die nach § 105 SGB V mögliche Zahlung<br />
von Sicherstellungszuschlägen – <strong>in</strong>s<br />
Leere laufen, solange Ärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Ärzte<br />
auch Zugang zu fi nanziell attraktiveren<br />
überversorgten Planungsbereichen bekommen<br />
können.<br />
3.2 Defi zite <strong>der</strong> Krankenhausplanung<br />
Die Verantwortung für die Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> <strong>Versorgung</strong> mit Krankenhausleistungen<br />
liegt bei den B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n. Dafür haben<br />
sie gemäß § 6 KHG Krankenhauspläne <strong>und</strong><br />
Investitionsprogramme aufzustellen. Die Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>es Krankenhauses <strong>in</strong> den Krankenhausplan<br />
ist Gr<strong>und</strong>lage für die Abrechnungsfähigkeit<br />
von Krankenhausleistungen mit<br />
den Krankenkassen. Das Planungsrecht <strong>der</strong><br />
B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> wird durch Befugnisse des<br />
Geme<strong>in</strong>samen B<strong>und</strong>esausschusses e<strong>in</strong>geschränkt<br />
– beispielsweise im Rahmen <strong>der</strong><br />
M<strong>in</strong>destmengenregelungen nach § 137 Abs.<br />
3 SGB V. Dennoch haben die B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong><br />
im Krankenhaussektor e<strong>in</strong>en erheblichen<br />
Gestaltungsspielraum.<br />
Die Krankenhausplanung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong><br />
erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Komponenten E<strong>in</strong>wohnerzahl, Verweildauer,<br />
Krankenhaushäufi gkeit <strong>und</strong> Bettennutzungsgrad.<br />
Aus diesen Komponenten wird<br />
nach <strong>der</strong> so genannten Hill-Burton-Formel<br />
<strong>der</strong> Bettenbedarf errechnet <strong>und</strong> auf die jeweiligen<br />
Standorte nach Abteilungen geglie<strong>der</strong>t<br />
verteilt (DKG 2010). Ähnlich wie die<br />
ambulante Bedarfsplanung orientiert sich<br />
damit auch die Krankenhausplanung an den<br />
bestehenden Kapazitäten, ohne jedoch explizit<br />
Verhältniszahlen für die Defi nition<br />
von Über- bzw. Unterversorgung vorzugeben.<br />
Der Vergleich von tatsächlicher <strong>und</strong><br />
geplanter Auslastungsquote gibt damit zwar<br />
H<strong>in</strong>weise für Über- <strong>und</strong> Unterversorgung,<br />
ist aber ke<strong>in</strong>e direkte Planungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
23<br />
Kapitel 3