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Gesundheitliche Versorgung in Stadt und Land - Bibliothek der ...

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<strong>Ges<strong>und</strong>heitliche</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>in</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>und</strong> <strong>Land</strong><br />

nahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> vertragsärztlichen <strong>Versorgung</strong> zu gewährleisten,<br />

zu verbessern o<strong>der</strong> zu för<strong>der</strong>n<br />

(§ 105 SGB V). Beim Vorliegen von Überversorgung<br />

können die <strong>Land</strong>esausschüsse Ärzte<br />

<strong>und</strong> Krankenkassen regional begrenzte Zulassungsbeschränkungen<br />

aussprechen.<br />

Das hier dargestellte Instrumentarium zur<br />

vertragsärztlichen Bedarfsplanung hat e<strong>in</strong>e<br />

Reihe von Schwächen. Erstens gehen die gesetzlichen<br />

Regelungen von <strong>der</strong> Fiktion aus,<br />

dass die oben als Soll-Werte bezeichneten<br />

Verhältniszahlen e<strong>in</strong>en aussagefähigen Indikator<br />

für e<strong>in</strong>en bedarfsgerechten <strong>Versorgung</strong>sgrad<br />

darstellen. Sie stellen jedoch im<br />

Gegenteil lediglich e<strong>in</strong>e Fortschreibung <strong>der</strong><br />

im Jahr 1990 vorhandenen Angebotsstrukturen<br />

dar. Die gemäß § 101 Abs. 2 SGB V<br />

mögliche Neufestlegung <strong>der</strong> Verhältniszahlen<br />

– beispielsweise zur Sicherstellung <strong>der</strong><br />

bedarfsgerechten <strong>Versorgung</strong> – ist nie erfolgt.<br />

Zweitens s<strong>in</strong>d die Planungsbereiche – die gemäß<br />

den gesetzlichen Regelungen den <strong>Stadt</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Land</strong>kreisen entsprechen sollen – zu<br />

grob <strong>und</strong> damit für e<strong>in</strong>e effektive Bedarfsplanung<br />

nicht geeignet. Disparitäten <strong>in</strong>nerhalb<br />

von Großstädten bzw. <strong>Land</strong>kreisen können<br />

– wie im vorangegangenen Abschnitt<br />

gezeigt – auf <strong>der</strong> Basis dieser Planungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nicht erfasst werden. Beide Defi zite führen<br />

dazu, dass die formalen Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächliche Bedarf <strong>in</strong> den<br />

Regionen nur <strong>in</strong> Ausnahmenfällen deckungsgleich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Selbst wenn letzteres <strong>der</strong> Fall wäre, ist das<br />

gesetzliche Instrumentarium zum Abbau<br />

von Unter- <strong>und</strong> vor allem Überversorgung<br />

nicht geeignet. Die im Gesetz vorgesehenen<br />

Zulassungsbeschränkungen können allenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Zunahme von Überversorgung –<br />

bezogen auf e<strong>in</strong>en Planungsbereich – abbauen.<br />

Die bestehende Überversorgung kann<br />

durch Zulassungsbeschränkungen nicht abgebaut<br />

werden, weil bestehende Arztsitze<br />

wie<strong>der</strong> besetzt werden können. Damit muss<br />

letztlich auch das Instrumentarium zur Beseitigung<br />

zur Unterversorgung – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die nach § 105 SGB V mögliche Zahlung<br />

von Sicherstellungszuschlägen – <strong>in</strong>s<br />

Leere laufen, solange Ärzt<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Ärzte<br />

auch Zugang zu fi nanziell attraktiveren<br />

überversorgten Planungsbereichen bekommen<br />

können.<br />

3.2 Defi zite <strong>der</strong> Krankenhausplanung<br />

Die Verantwortung für die Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Versorgung</strong> mit Krankenhausleistungen<br />

liegt bei den B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n. Dafür haben<br />

sie gemäß § 6 KHG Krankenhauspläne <strong>und</strong><br />

Investitionsprogramme aufzustellen. Die Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>es Krankenhauses <strong>in</strong> den Krankenhausplan<br />

ist Gr<strong>und</strong>lage für die Abrechnungsfähigkeit<br />

von Krankenhausleistungen mit<br />

den Krankenkassen. Das Planungsrecht <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> wird durch Befugnisse des<br />

Geme<strong>in</strong>samen B<strong>und</strong>esausschusses e<strong>in</strong>geschränkt<br />

– beispielsweise im Rahmen <strong>der</strong><br />

M<strong>in</strong>destmengenregelungen nach § 137 Abs.<br />

3 SGB V. Dennoch haben die B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong><br />

im Krankenhaussektor e<strong>in</strong>en erheblichen<br />

Gestaltungsspielraum.<br />

Die Krankenhausplanung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong><br />

erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Komponenten E<strong>in</strong>wohnerzahl, Verweildauer,<br />

Krankenhaushäufi gkeit <strong>und</strong> Bettennutzungsgrad.<br />

Aus diesen Komponenten wird<br />

nach <strong>der</strong> so genannten Hill-Burton-Formel<br />

<strong>der</strong> Bettenbedarf errechnet <strong>und</strong> auf die jeweiligen<br />

Standorte nach Abteilungen geglie<strong>der</strong>t<br />

verteilt (DKG 2010). Ähnlich wie die<br />

ambulante Bedarfsplanung orientiert sich<br />

damit auch die Krankenhausplanung an den<br />

bestehenden Kapazitäten, ohne jedoch explizit<br />

Verhältniszahlen für die Defi nition<br />

von Über- bzw. Unterversorgung vorzugeben.<br />

Der Vergleich von tatsächlicher <strong>und</strong><br />

geplanter Auslastungsquote gibt damit zwar<br />

H<strong>in</strong>weise für Über- <strong>und</strong> Unterversorgung,<br />

ist aber ke<strong>in</strong>e direkte Planungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

23<br />

Kapitel 3

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