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IM NAMEN DER REPUBLIK

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41 Cg 55/11 palso objektiv überprüfbare Inhalt (RIS-Justiz RS00032280, OGH 7Ob 283/62). Das Werturteil „zuletzt unter dem Nationalsozialismus“lässt in dieser Wortkombination keinen anderen Schluss zu,als den einer Zählung seitens der klagenden Partei wie zu diktatorisch-totalitärenNS-Zeiten. Die Registerzählung 2011 ansich stellt, wie bereits ausgeführt, eine Tatsache iSd § 1330(2) ABGB dar. Insgesamt ist daher von einer Tatsache auszugehen.Der Durchschnittsadressat der ZIB versteht, wenn auch datenschutzrechtlichunbedarft, nach dieser Äußerung „Generalinventur“nicht allein im Sinne von einer Zählung. Der Gesamteindruckvermittelt, die klagende Partei hätte eine Registerzählungim Sinne einer „Generalinventur wie zuletzt unter dem Nationalsozialismus“durchgeführt. Die unrichtige Behauptung einerGeneralinventur wie zuletzt unter dem Nationalsozialismusist, wie ausgesprochen und auch sinngemäß, künftig zu unterlassen.Für das Verbot an den Beklagten, die bislang richtige Behauptungeiner Registerzählung oder Generalinventur der klagendenPartei zu verwenden, besteht jedoch kein Anlass.Die festgestellte Wortmeldung im Zusammenhang mit der Registerzählung2011 beinhaltet die konkludente Tatsachenbehauptung,diese sei der klagenden Partei zuzurechnen. Der Nachsatz„sowas gab es zuletzt unter dem Nationalsozialismus“ lässt denZuschauer zu dem Schluss komme, dass bei entsprechender Tätigkeitder klagenden Partei eine derartige Zählung nicht zustandegekommen wäre und vermittelt den Eindruck die klagende Parteitreffe ein Verschulden an einer Registerzählung, welche an Zählungenaus der NS-Zeit erinnere. Die Unrichtigkeit dieser Behauptungist ebenfalls objektiv überprüfbar und hätte vom Beklagtenauch erkannt werden müssen: Einfache Recherchen (Telefonateoder ähnliches) hätten die Vorgehensweise der klagendenPartei nach gesetzlichen Vorgaben zum Vorschein gebracht. Dasshier, wie vom Beklagten behauptet, lediglich das RegZG aus datenschutzrechtlichenGründen kritisiert wird, kommt einem18 von 19

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