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IM NAMEN DER REPUBLIK

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41 Cg 55/11 pten.Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bezeichnung„Generalinventur“ nicht um ein gebräuchliches historischesSynonym für die nationalsozialistische Volkszählunghandle, sondern vielmehr um einen allgemeinen Sprachbegriff,der eine vollständige Bestandsaufnahme eines bestimmten Sachverhaltsdefiniere. Dies sei hinsichtlich der Registerzählung2011 zweifelsfrei gegeben. Da der Begriff „Generalinventur“selbst gar keinen Konnex zu den nationalsozialistischen Volkszählungenherzustellen vermöge oder einen sonstigen nationalsozialistischenBezug aufweise, sei ein Unterlassungsanspruch dahingehend,dass der Beklagte die Registerzählung als „Art Generalinventur“bezeichne, völlig zwanglos zu verneinen. Schon ausdiesem Grunde sei das Klagebegehren abzuweisen.Qualifiziere man die Aussage des Beklagten als Tatsachenbehauptung,so sei zunächst davon auszugehen, dass diese so zuinterpretieren sei, wie sie der Durchschnittsbetrachter zu verstehenhätte. Tatsache sei, dass der Beklagte nicht die durchgeführteRegisterzählung als mit der nationalsozialistischen„Generalinventur“ wesensgleich bezeichnet habe, sondern vielmehrdarauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Registerzählungum eine Form der „Zählung“ handle – sohin um eine Art Generalinventur,was zuletzt in Österreich in dieser Form zurZeit des Nationalsozialismus durchgeführt worden sei. Tatsächlichwürden sich in der Methodik der Datenerfassung Parallelenzwischen Registerzählung und den deutschen Volkszählungen 1933und 1939 darstellen, welche bei früheren Erfassungen dieser Artnicht zu finden wären. Der Beklagte habe durch seine Wortmeldungauch klar zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls eineIdentität zwischen Registerzählung 2011 und den deutschenVolkszählungen 1933 und 1939 sehe, sondern durch die Formulierung„so eine Art Generalinventur“ eine zweifache Abschwächunggemacht hätte, einerseits, dass er sich eben nur auf den einenAspekt, die „Generalinventur“ bezogen hätte und andererseits,6 von 19

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