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IM NAMEN DER REPUBLIK

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41 Cg 55/11 pDaten enthalte und jederzeit – quasi auf Knopfdruck – ausgewertetwerden könne. Ausdrücklich habe sich der Gesetzgeber nebenden zehnjährigen Zählungen auch Zwischenzählungen vorbehalten.Um dieses Ziel zu erreichen, sei ein komplexer Prüf- undKontrollmechanismus geschaffen worden, der die Qualität der Datensichern solle. Um dieses Ziel über einen längeren Zeitraumund nicht bloß in einer Momentaufnahme zu gewährleisten, seiendie Datensätze mit Kennzeichen so markiert worden, dass sie einerseitsjederzeit verknüpfbar und andererseits – bei berechtigtenZwecken – auf Personen zurückzuführen seien.Auch dann, wenn man die Äußerung als Werturteil auffassenwürde, würde sich ergeben, dass diese jedenfalls nicht rechtswidrigsei.Es wäre nicht annähernd behauptet worden, dass die Zwecksetzungder Registerzählung (Erfassung von Bevölkerungsdaten)und der nationalsozialistischen Generalinventur eine auch nurähnliche sei, und wäre dies aus der Aussage auch in keiner Weiseableitbar.Für jeden vernünftigen Empfänger wäre vielmehr erkennbar,dass es darum gegangen sei, einen Vergleich im methodischen Ansatz,Vollständigkeit bei der Volkszählung zu erzielen, zwischender Registerzählung 2011 und den deutschen Zählungen 1933und 1939 anzustellen.Ein allgemeines Verbot, die Verbrechen und Gräuel des NS-Staats zu Vergleichszwecken in Meinungsäußerungen heranzuziehen,gäbe es jedenfalls nicht.Ein Wertungsexzess, dem der Gedanke des Rechtsmissbrauchsinnewohne, könne allenfalls dann bejaht werden, wenn das verfolgteZiel von geringer Bedeutung sei, sodass das Mittel dazuin einem krassen Missverhältnis stünde, oder aber die Vergleichsgrundlagen(die Sachverhalte) so differierten, dass voneinem thematisch völlig verfehlten Vergleich gesprochen werden9 von 19

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