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IM NAMEN DER REPUBLIK

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41 Cg 55/11 pDurchschnittsadressaten mit Sicherheit nicht in den Sinn undwird in der Äußerung selbst auch nicht angedeutet.Ein Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Behauptung,die klagende Partei führe die Registerzählung 2011 nach Zählungsmethodenwie zuletzt in der NS-Zeit durch, liegt zweifelsfreivor, da ein Beweggrund der klagenden Partei für die Vorgehensweisenach Methoden aus dem nationalsozialistischen Zeitnicht abzuleiten ist. Auch wurde nicht behauptet, geschweigedenn bewiesen, der Beklagte hätte an die Anwendung von Zählungsmethodenseitens der klagenden Partei wie unter dem Nationalsozialismusgeglaubt (Gutglaubensbeweis). Die zumindest ausdem Gesamteindruck erhellende Behauptung, die klagende Parteiführe Zählungen im Sinne einer Art „Generalinventur wie unterdem Nationalsozialismus“ durch, wurde offenbar mutwillig formuliert,um der Wortmeldung Medienecho zu verleihen. Es lagenauch keine Informationen vor, die diese Behauptung bestätigten.Der Beklagte hat als Vereinsobmann der ARGE Daten Österreicheine leitende Stellung mit selbstständigem Wirkungsbereich inneund ist daher im Sinne der Rechtsprechung als Repräsentant derARGE Daten Österreich anzusehen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist ein Schadenbei der klagenden Partei aufgrund der inkriminierten Wortmeldungdenkbar, wenn auch konkret vielleicht nicht eingetreten.Im gegenständlichen Fall unterliegt der Beklagte zur Gänze.Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs. 1 ZPO.Handelsgericht Wien1030 Wien, Marxergasse 1aAbt. 41, am 23.5.2012MMag. Liselotte EcklRichterinelektronische Ausfertigunggem. § 79 GOG19 von 19

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