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Ausgabe April 2005.indd - Gemeinde Spielberg

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<strong>Spielberg</strong> aktuellAchtung: Feuerbrand in der Steiermark im VormarschEine schwer bekämpfbare Bakterienkrankheit gefährdetObst- und Zierpflanzen sowie Bäume des Waldes.Verbreitung und ökonomische BedeutungDer Feuerbrand, ein Bakterium mit dem Namen Erwiniaamylovora (Burill) Winslow et. al., hat sich vonAmerika über Südengland weiter auf das europäischeFestland ausgebreitet. 1993 wurde diese Krankheiterstmals in Vorarlberg festgestellt und ist seit 2000auch in der Steiermark ständig im Vormarsch. Heuteist die Krankheit beinahe in ganz Europa zu finden. AlsWirtspflanze gelten neben den Kernobstgehölzen Apfel,Birne und Quitte auch anfällige Ziergehölze wie Weißdorn,Rotdorn, Feuerdorn, Zwergmispel, Zierquitte,Wollmispel, Mispel, Photinia, die Felsenbirne und verschiedeneSorbusarten (Eberesche u.a.). Bedroht vondieser Krankheit sind insbesondere der steirischeErwerbsobstbau, aber auch natur- und landschaftsprägendeStreuobstbestände, Baumschulen, öffentlicheGrünanlagen, Hausgärten und in weiterer Folgeauch der Wald.KrankheitsbildDas Krankheitsbild ist sehr augenscheinlich: abgestorbeneBlüten, Blätter mit auffallend dunkel gefärbtenHauptadern, hakenförmig verkrümmte Triebspitzen,Bakterienschleim, Fruchtmumien und vertrockneteBlätter, die über den Winter am Baum hängen bleiben,als auch krebsähnlich abgestorbene Stellen im Holz könnenein Hinweis für die Krankheit sein. Einige Tage nachder Infektion werden Welkeerscheinungen sichtbar, diebei jungen Bäumen binnen weniger Wochen zum Absterbenführen können.KrankheitsverlaufDas besondere Gefährdungspotenzial der Krankheit istvor allem durch 3 Punkte gegeben:1. die große Anzahl häufig verwendeter Wirtspflanzenund die deshalb weite Verbreitung2. die außerordentlich hohe Ansteckungsgefahr3. die schwierige Bekämpfung;Übertragen wird das Bakterium mit kleinsten Tröpfchen.Ein solcher Tropfen beinhaltet tausende Infektionsquellen.Dadurch erfolgt die Ausbreitung der Bakterienwährend der Vegetationszeit durch Insekten, Wind undRegen, wobei für die Blüteninfektion u. a. Bienen, Hummeln,Fliegen oder Blattläuse in Frage kommen.Für die Triebinfektion sind Pflanzensauger sowie im Geästzerplatzende Regentropfen und Hagel verantwortlich.Die Feuerbrandbakterien können aber auch durch denMenschen mit befallenem Pflanzenmaterial und derenErzeugnisssen, sowie durch infiziertes Schnittwerkzeugweit verbracht werden. Hygiene in den Obstanlagen undbeim Obstbaumschnitt sollte daher oberstes und wesentlichesKriterium sein. Schnittwerkzeuge sind unbedingt19zumindest nach jedem Baum zu desinfizieren.Maßnahmen zur BekämpfungHygiene bedeutet für Sie in erster Linie, dass Verdachtsfällesofort beim zuständigen <strong>Gemeinde</strong>amtgemeldet werden müssen und Berührungen mit diesenPflanzenteilen möglichst vermieden werden sollten.Zur eindeutigen Diagnose ist eine Laboruntersuchungnotwendig. Ist einmal eine Pflanze offensichtlichbefallen, so ist sie meist nicht mehr zu retten. WirksamePflanzenschutzmittel sind nicht im Handel zugelassen.Die kranken Pflanzen oder Pflanzenteile werden unterAufsicht der Behörde gerodet bzw. vor Ort verbranntoder andernorts sicher entsorgt. Wer seinen Garten unddarin wachsende Pflanzen hegt und pflegt, dem fallenVeränderungen sofort auf. Schnelles Handeln kann imFalle des Feuerbrandes viele vor größerem Schaden bewahren.14 Tage nach Beginn der Wirtspflanzenblüte wirdum Aufnahme der Kontrolltätigkeit durch die <strong>Gemeinde</strong>beauftragtenersucht. Außerdem soll auf dieAuspflanzung von Contoneaster und Weißdorn imprivaten und kommunalen Bereich verzichtet werden!Wenn möglich sollten Wirtspflanzen durch anderePflanzen ersetzt werden.Weitere Informationen erhalten Sie bei ihrem <strong>Gemeinde</strong>amtsowie auf der Internetseite des Landes Steiermarkunter http://www.feuerbrand.steiermark.atVerordnung vom 31. März 2005GZ.:8.1 W 16 - 2005über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Waldin Zeiten besonderer BrandgefahrAufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440i.d.g.F. wird verordnet:§ 1 Zu Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten VerwaltungsbezirkKnittelfeld das Feueranzünden und das Rauchenim Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweitVerhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandesbegünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich)für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im WaldeBefugten, verboten.§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgendenTag in Kraft und mit 15. Oktober 2005 durch die Bezirksverwaltungsbehördeaußer Kraft.§ 3 Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungennach § 174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetzdar und werden diese Übertretung von der Bezirksverwaltungsbehördemit einer Geldstrafe bis zu E 7.270,– oder mitArrest bis zu vier Wochen geahndet.§ 4 Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß §3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums fürLand- und Forstwirtschaft vom 24. 04. 1990 über den Schutzdes Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung),BGBl. 245/1990 ist von diesem Verbot ausgenommen.Der Bezirkshauptmann Dr. Werner Wurzbach

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