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Dowload - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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Haltung andernorts, insbesondere in derVerwaltung, fand sich die Bürgerpartei inden weiteren offiziellen Entwürfen der Jahre1988/1989 und selbst in der Regierungsvorlagefür ein UVP-G und den Initiativanträgenfür die Bürgerbeteiligung l71 1991 nicht mehr,sondern wurde erst im Wege der parlamentarischenVerhandlungen wiederbelebt.Dieser seltene Lichtblick in der ansonstenstagnierenden bis rückschrittlichen Umweltgesetzgebungder 18. Gesetzgebungsperiodelöl ist die notwendige Antwort auf dieweitreichenden Folgen der Technik aufMensch und Umwelt, der daraus erwachsenenhohen Sensibilität der Bevölkerung unddem folglich erhobenen Vorwurf an die Verwaltung,nicht objektiv, sondern parteilichim Sinne der ProjektwerberInnen, d.h.<strong>recht</strong>sbeugend und <strong>recht</strong>sverlctzend zu entscheiden.Eine Schlüsselstellung in der Debatteum die Bürgerpartei nimmt der Begriffder subjektiv-öffentlichen Rechte ein. Dassind jene Normen, die der/die StaatsbürgerInin einem Verfahren gegenüber dem Staatgeltend machen kann, während das objektivöffentlicheRecht nur amtswegig wahrzunehmenist. Während die subjektive Durchsetzbarkeitvornehmlich für dem Individuumzugebilligte Interessen gedacht wird, solldie Verwaltung das Gemeininteresse alleinund exklusiv vertreten.Recht auf GesundheitWenn es auch einen Kernbereich subjektiverRechte wie die Gesundheit, das Eigentum,die Freiheit gibt, so ist eine Grenzenicht zwingend auszumachen. "Eine absoluteGrenzlinie zwischen dem materiellen Gemein-und dem materiellen Einzelinteresseläßt sich mit Sicherheit kaum ziehen. Wieweit der Gesetzgeber geht, ist daher in vielenFällen Sache seines Ermessens", so Jelfinek1905. 1

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