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Geschäftsbericht 2007 - KUKA Aktiengesellschaft

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Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum<br />

31. Mai 2011 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt 34.500.000 € durch Ausgabe<br />

neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bareinlagen und / oder Sacheinlagen einmalig oder mehr-<br />

mals zu erhöhen, wobei den Aktionären im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung grundsätzlich<br />

ein Bezugsrecht einzuräumen ist. Der Vorstand ist allerdings ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts-<br />

rats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (i) für Spitzenbeträge, (ii) soweit es er-<br />

forderlich ist, um den Inhabern von auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 4. Juli 2003 von<br />

der kuka <strong>Aktiengesellschaft</strong> oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- und / oder<br />

Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien<br />

in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts zustünde,<br />

(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den<br />

Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186<br />

Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und<br />

zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung,<br />

wobei auf diese Begrenzung auch eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden,<br />

sowie Aktien, die zur Bedienung der auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 4. Juli 2003<br />

ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw.<br />

auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter<br />

Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben<br />

wurden, anzurechnen sind, sowie (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs<br />

von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen.<br />

Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung ist das Grundkapital um bis zu 19.500.000 € durch Ausgabe von bis zu<br />

7.500.000 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,<br />

wie die Inhaber von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren<br />

oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteilungsgesellschaften bis zum 4. Juli 2008 ausgegebenen<br />

Wandel- und / oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw.<br />

Optionsrechten Gebrauch machen.<br />

Unter teilweiser Ausnutzung der entsprechenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und / oder<br />

Wandelschuldverschreibungen und des vorstehend beschriebenen bedingten Kapitals hat die kuka<br />

<strong>Aktiengesellschaft</strong> am 9. Mai 2006 im Wege einer Privatplatzierung über ihre 100 %ige niederländische<br />

Tochtergesellschaft kuka Finance b. v. eine durch die kuka <strong>Aktiengesellschaft</strong> garantierte Wandel-<br />

schuldverschreibung im Nominalbetrag von 69.000.000 € platziert. Hieraus entsteht die Verpflichtung<br />

zugunsten der Anleihegläubiger, jede Schuldverschreibung im Wert von nominal 50.000 € gemäß<br />

dem Wandlungsrecht jederzeit während des Ausübungszeitraums (8. Juli 2006 bis 18. Oktober 2011) ganz,<br />

nicht jedoch teilweise, zum Wandlungspreis von 26,07648 € pro Aktie in auf den Inhaber lautende<br />

Stückaktien der kuka <strong>Aktiengesellschaft</strong> mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 2,60 €<br />

zu wandeln. Machen sämtliche Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht<br />

Gebrauch, wird das Kapital der Gesellschaft durch Ausgabe von – vorbehaltlich der Verwässerungsschutz-

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