Geschäftsbericht 2007 - KUKA Aktiengesellschaft
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Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum<br />
31. Mai 2011 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt 34.500.000 € durch Ausgabe<br />
neuer auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bareinlagen und / oder Sacheinlagen einmalig oder mehr-<br />
mals zu erhöhen, wobei den Aktionären im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung grundsätzlich<br />
ein Bezugsrecht einzuräumen ist. Der Vorstand ist allerdings ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts-<br />
rats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (i) für Spitzenbeträge, (ii) soweit es er-<br />
forderlich ist, um den Inhabern von auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 4. Juli 2003 von<br />
der kuka <strong>Aktiengesellschaft</strong> oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- und / oder<br />
Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien<br />
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts zustünde,<br />
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den<br />
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186<br />
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und<br />
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung,<br />
wobei auf diese Begrenzung auch eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden,<br />
sowie Aktien, die zur Bedienung der auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 4. Juli 2003<br />
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw.<br />
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter<br />
Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben<br />
wurden, anzurechnen sind, sowie (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs<br />
von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen.<br />
Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung ist das Grundkapital um bis zu 19.500.000 € durch Ausgabe von bis zu<br />
7.500.000 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,<br />
wie die Inhaber von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren<br />
oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteilungsgesellschaften bis zum 4. Juli 2008 ausgegebenen<br />
Wandel- und / oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw.<br />
Optionsrechten Gebrauch machen.<br />
Unter teilweiser Ausnutzung der entsprechenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und / oder<br />
Wandelschuldverschreibungen und des vorstehend beschriebenen bedingten Kapitals hat die kuka<br />
<strong>Aktiengesellschaft</strong> am 9. Mai 2006 im Wege einer Privatplatzierung über ihre 100 %ige niederländische<br />
Tochtergesellschaft kuka Finance b. v. eine durch die kuka <strong>Aktiengesellschaft</strong> garantierte Wandel-<br />
schuldverschreibung im Nominalbetrag von 69.000.000 € platziert. Hieraus entsteht die Verpflichtung<br />
zugunsten der Anleihegläubiger, jede Schuldverschreibung im Wert von nominal 50.000 € gemäß<br />
dem Wandlungsrecht jederzeit während des Ausübungszeitraums (8. Juli 2006 bis 18. Oktober 2011) ganz,<br />
nicht jedoch teilweise, zum Wandlungspreis von 26,07648 € pro Aktie in auf den Inhaber lautende<br />
Stückaktien der kuka <strong>Aktiengesellschaft</strong> mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 2,60 €<br />
zu wandeln. Machen sämtliche Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht<br />
Gebrauch, wird das Kapital der Gesellschaft durch Ausgabe von – vorbehaltlich der Verwässerungsschutz-