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Vorwort Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die ... - Rheindorf

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<strong>Friedhof</strong>ssatzung für den <strong>Friedhof</strong><strong>der</strong> Evangelischen Kirchengemeinde Leverkusen-<strong>Rheindorf</strong> vom 02.06.2008<strong>Vorwort</strong><strong>Der</strong> <strong>kirchliche</strong> <strong>Friedhof</strong> <strong>ist</strong> <strong>die</strong> Stätte, <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>die</strong> Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettetund ihrer gedenkt.Er we<strong>ist</strong> <strong>die</strong> Lebenden hin <strong>auf</strong> den Tod, <strong>die</strong> Vergänglichkeit des irdischen Leibes, das GerichtGottes und <strong>die</strong> Auferstehung <strong>der</strong> Toten.Er <strong>ist</strong> ein Ort, an dem <strong>die</strong> Kirche <strong>die</strong> Botschaft verkündet, dass „Chr<strong>ist</strong>us Jesus dem Tode <strong>die</strong>Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durchdas Evangelium“ (2. Timotheus 1,10).Aus <strong>die</strong>ser Bestimmung zur Verkündigung erhalten <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> <strong>die</strong> Feier <strong>der</strong> Bestattung,<strong>die</strong> Trauerbegleitung, <strong>die</strong> Gestaltung und <strong>die</strong> Benutzung Richtung und Weisung.Inhaltsverzeichnis<strong>Vorwort</strong>EinleitungI. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich / Rechtsform§ 2 Benutzung des <strong>Friedhof</strong>es§ 3 Ordnung <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong>§ 4 Gewerbliche Betätigung <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong>II.III.IV.Grabstätten§ 5 Allgemeines§ 6 Rechtsverhältnisse an Grabstätten§ 7 Benutzung <strong>der</strong> Grabstätten§ 8 Übergang von Rechten an Grabstätten§ 9 Belegung§ 10 Um- und Ausbettungen§ 11 Grabplatten§ 12 Blumenschmuck und TrauergebindeBestattungen und Feiern§ 13 Anmeldung <strong>der</strong> Beisetzung§ 14 Die evangelisch-<strong>kirchliche</strong> Bestattung§ 15 An<strong>der</strong>e Beisetzungsfeiern sowie Reden von Laien und Kranznie<strong>der</strong>legungen§ 16 Beson<strong>der</strong>e musikalische Darbietungen bei <strong>der</strong> Beisetzung sowie an<strong>der</strong>eFeierlichkeiten§ 17 An<strong>der</strong>e Beisetzungen§ 18 Zuwi<strong>der</strong>handlungenSchlussbestimmungen§ 19 Gebühren§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen§ 21 Haftung§ 22 In-Kraft-Treten


- 3 -§ 3 Ordnung <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong>Für <strong>die</strong> Ordnung <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> erlässt <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin beson<strong>der</strong>e Bestimmungen, <strong>die</strong>,unbeschadet <strong>der</strong> Veröffentlichung nach § 20, an geeigneter Stelle <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> dauerhaftauszuhängen sind. Sie sind Bestandteil <strong>die</strong>ser Satzung.§ 4 Gewerbliche Betätigung <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong>(1) Gewerbetreibende bedürfen für <strong>die</strong> dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblicheTätigkeit <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, <strong>die</strong> in fachlicher,betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Be<strong>die</strong>nsteten haben <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>ssatzung und <strong>die</strong> dazuergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, <strong>die</strong> sie o<strong>der</strong> ihre Be<strong>die</strong>nstetenim Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> schuldhaft verursachen.(4) Gewerbliche Arbeiten <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeitenausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Öffnungszeit des<strong>Friedhof</strong>es, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor <strong>kirchliche</strong>n Feiertagenspätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die <strong>Friedhof</strong>strägerin kann Verlängerungen <strong>der</strong>Arbeitszeiten zulassen.(5) <strong>Der</strong> bei <strong>der</strong> Ausübung von Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Abfall <strong>ist</strong> <strong>auf</strong> eigeneKosten des jeweiligen Gewerbetreibenden zu entfernen.(6) Die <strong>Friedhof</strong>strägerin kann <strong>die</strong> Zulassung <strong>der</strong> Gewerbetreibenden, <strong>die</strong> gegen <strong>die</strong> Vorschriften<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>ssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen <strong>die</strong> Voraussetzungen des Abs. 2 ganzo<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, <strong>auf</strong> Zeit o<strong>der</strong> Dauer durch schriftlichen Bescheidentziehen.II. Grabstätten§ 5 Allgemeines(1) Grabstätten sind <strong>die</strong> mit einer Grabplatte aus Holz verschlossenen Urnenkammern mit einemInnenmaß von ca. 24 cm x 39 cm x 39 cm (b x h x t) im Kolumbarium <strong>der</strong> EvangelischenHoffnungskirche.(2) Nutzungsrechte werden nur unter den in <strong>die</strong>ser Satzung <strong>auf</strong>gestellten Bedingungen anWahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen überlassen. Die Grabstätten und <strong>die</strong> Grabplattenbleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin. An ihnen können nur Rechte nach <strong>die</strong>ser Satzungerworben werden.(3) Es besteht kein Anspruch <strong>auf</strong> Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung einer Grabstätte.(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von <strong>der</strong> schriftlichen Anerkennung<strong>die</strong>ser Satzung sowie <strong>der</strong> Grabplatten- und Gestaltungsgrundsätze.§ 6 Rechtsverhältnisse an Grabstätten(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden vergeben für <strong>die</strong> Beisetzungen von Urnen mit einerRuhezeit von 12 Jahren für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und einer Ruhezeitvon 15 Jahren für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Ruhefr<strong>ist</strong> beginntmit dem Tag <strong>der</strong> Beisetzung.(2) Ein Rechtsanspruch <strong>auf</strong> den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstättebesteht nicht; <strong>die</strong> Lage <strong>der</strong> zugeteilten Grabstätten <strong>ist</strong> mit dem Erwerber abzustimmen.


- 4 -(3) Über <strong>die</strong> Vergabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird eine schriftliche Bestätigungerteilt. In ihr wird <strong>die</strong> genaue Lage <strong>der</strong> Grabstätte und <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Nutzungszeit angegeben.Dabei wird dar<strong>auf</strong> hingewiesen, dass <strong>der</strong> Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen<strong>der</strong> jeweiligen <strong>Friedhof</strong>ssatzung richtet.(4) Die Nutzungszeit wird <strong>auf</strong> 12 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und<strong>auf</strong> 15 Jahre für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr festgelegt. Bei Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong>Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nichtverlängert, so erlischt es nach Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit.(5) Die <strong>Friedhof</strong>strägerin we<strong>ist</strong> <strong>die</strong> Nutzungsberechtigten 3 Monate vor Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeitschriftlich – falls sie nicht bekannt o<strong>der</strong> zu ermitteln sind, durch einen sechsmonatigenHinweis an <strong>der</strong> Grabstätte – <strong>auf</strong> das Ende <strong>der</strong> Nutzungszeit hin.(6) Überschreitet bei einer Erstbelegung, einer weiteren Belegung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung vonGrabstätten <strong>die</strong> neu begründete Ruhezeit <strong>die</strong> l<strong>auf</strong>ende Nutzungszeit, so <strong>ist</strong> vorher das Nutzungsrechtum <strong>die</strong> zur Wahrung <strong>der</strong> Ruhezeit notwendigen Jahre für <strong>die</strong> Grabstätte zu verlängern.§ 7 Benutzung <strong>der</strong> Grabstätten(1) In Grabstätten werden Totenaschen <strong>der</strong> Nutzungsberechtigten und ihrer Angehörigen beigesetzt.(2) Als Angehörige im Sinne <strong>die</strong>ser Bestimmung gelten:a) Ehegatten;b) Lebenspartner nach dem Gesetz über <strong>die</strong> eingetragene Lebenspartnerschaftc) Verwandte <strong>auf</strong>- und absteigen<strong>der</strong> Linie, Geschw<strong>ist</strong>er o<strong>der</strong> Geschw<strong>ist</strong>erkin<strong>der</strong>;d) <strong>die</strong> Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner <strong>der</strong> unter c) bezeichneten Personen.Auf Wunsch <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin auch an<strong>der</strong>e Verstorbene beigesetzt werden.§ 8 Übergang von Rechten an Grabstätten(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur Angehörigen im Sinne von §7 Abs. 2 übertragen.(2) Schon bei <strong>der</strong> Verleihung des Nutzungsrechts soll <strong>die</strong> Erwerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erwerber für denFall ihres o<strong>der</strong> seines Ablebens <strong>die</strong> Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrechtdurch einen schriftlichen Vertrag übertragen, <strong>der</strong> erst im Zeitpunkt des Todes<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Übertragenden wirksam wird.(3) Wird bis zu seinem Ableben keine <strong>der</strong>artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Angehörigen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des verstorbenenNutzungsberechtigten über:a) <strong>auf</strong> den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kin<strong>der</strong> aus einer früherenEhe vorhanden sind;b) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Lebenspartnerin o<strong>der</strong> den Lebenspartner nach dem Gesetz über <strong>die</strong> eingetrageneLebenspartnerschaftc) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>,d) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Stiefkin<strong>der</strong>,e) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Enkel in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Berechtigung ihrer Väter o<strong>der</strong> Mütter,


- 5 -f) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Eltern,g) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> vollbürtigen Geschw<strong>ist</strong>er,h) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Stiefgeschw<strong>ist</strong>er,i) <strong>auf</strong> <strong>die</strong> nicht unter a) bis h) fallenden Erben.Sind keine Angehörigen <strong>der</strong> Gruppe a) bis h) vorhanden o<strong>der</strong> zu ermitteln, so kann das Nutzungsrechtmit Zustimmung <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin auch von einer an<strong>der</strong>en Person übernommenwerden.(4) Die Rechtsnachfolgerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin den Übergangdes Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen<strong>ist</strong>, können Beisetzungen nicht verlangt werden. Sofern keine <strong>der</strong> vorgenannten Personeninnerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten <strong>die</strong> Zustimmungerklärt, erlischt das Nutzungsrecht.§ 9 Belegung(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Urnen vorzunehmen. In einer Urnenkammer dürfen biszu zwei Urnen beigesetzt werden. Jede Urnenkammer <strong>ist</strong> nach Belegung mit einer Grabplattezu verschließen.(2) Vor Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> in <strong>die</strong>ser <strong>Friedhof</strong>ssatzung festgesetzten Ruhezeiten dürfen <strong>die</strong> Grabstättennicht wie<strong>der</strong>belegt werden.(3) Nach Abl<strong>auf</strong> des Nutzungsrechtes werden <strong>die</strong> Aschenreste an geeigneter und behördlichzugelassener Stelle verstreut o<strong>der</strong> vergraben.§ 10 Um- und Ausbettungen(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.(2) Umbettungen von Aschenresten bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerinsowie <strong>der</strong> zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundes erteilt werden.(3) Die Zustimmung zur Umbettung muss schriftlich beantragt werden. Antragsberechtigt <strong>ist</strong>jede o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Angehörige. Die Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten <strong>ist</strong> beizufügen.(4) Für <strong>die</strong> Umbettung hat <strong>der</strong> Antragssteller zu sorgen. <strong>Der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung wird von<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin festgesetzt.(5) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat <strong>die</strong> Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen. Die Antragstellerino<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller hat für Schäden <strong>auf</strong>zukommen, <strong>die</strong> an <strong>der</strong> eigenen Grabstättesowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.(6) <strong>Der</strong> Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.§ 11 Grabplatten(1) Jede Urnenkammer <strong>ist</strong> mit einer Grabplatte verschlossen. Für <strong>die</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Grabplattenerlässt <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin beson<strong>der</strong>e Bestimmungen, <strong>die</strong>, unbeschadet <strong>der</strong> Veröffentlichungnach § 20, an geeigneter Stelle <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> dauerhaft auszuhängen sind.(2) Jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabplatten bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.Gestaltung, Inschriften und Symbole dürfen nichts enthalten, was das chr<strong>ist</strong>liche Emp-


- 6 -finden und Bewusstsein verletzt. Die Grabplatten sind so zu gestalten, dass an<strong>der</strong>e Grabstättennicht beeinträchtigt werden.(3) Grabplatten, <strong>die</strong> ohne <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung angebracht o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden,können einen Monat nach Benachrichtigung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Nutzungsberechtigten <strong>auf</strong> <strong>der</strong>eno<strong>der</strong> dessen Kosten entfernt werden.§ 12 Blumenschmuck und Trauergebinde(1) Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen neben den Urnenmauern undin <strong>der</strong> Kapelle abgelegt werden. Sobald <strong>der</strong> Blumenschmuck nicht mehr ansehnlich <strong>ist</strong>, hatihn <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zu entfernen. Die <strong>Friedhof</strong>strägerin behält sich vor, den o.g.Blumenschmuck <strong>auf</strong> Kosten <strong>der</strong> Grabberechtigten zu entfernen.(2) Trauergebinde und Kränze werden in <strong>die</strong> Kapelle unterhalb des Kolumbariums gelegt.(3) Blumenschmuck, Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen,abbaubaren Materialien hergestellt sein.III. Beisetzungen und Feiern§ 13 Anmeldung <strong>der</strong> Beisetzung(1) Die Beisetzung <strong>ist</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin unter Vorlage <strong>der</strong> Bescheinigung des Standesamtesüber <strong>die</strong> Beurkundung des Todesfalles und <strong>der</strong> Bescheinigung über <strong>die</strong> Einäscherung,ohne <strong>die</strong> keine Beisetzung vorgenommen werden darf, anzumelden.(2) Die Anmeldung <strong>der</strong> Beisetzung erfolgt durch Unterschrift <strong>der</strong> antragstellenden Person. Ist<strong>die</strong> antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an <strong>der</strong> Grabstätte, so hat auch <strong>die</strong> nutzungsberechtigtePerson durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist <strong>die</strong> nutzungsberechtigtePerson einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat <strong>die</strong> neue nutzungsberechtigtePerson durch ihre Unterschrift <strong>die</strong> Übernahme des Nutzungsrechts in <strong>der</strong>Anmeldung schriftlich zu beantragen.(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen bei <strong>der</strong><strong>Friedhof</strong>strägerin angemeldet, so <strong>ist</strong> <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin berechtigt, den Bestattungsterminbis zur Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden <strong>die</strong>erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften nicht gele<strong>ist</strong>et, kann <strong>die</strong> Bestattung nicht verlangt werden.(4) Den Zeitpunkt <strong>der</strong> Beisetzung legt <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin im Einvernehmen mit demzuständigen Pfarrer/<strong>der</strong> zuständigen Pfarrerin, den Bestattern und den Angehörigen fest.§ 14 Die evangelisch-<strong>kirchliche</strong> Bestattung(1) Die evangelisch-<strong>kirchliche</strong> Bestattung <strong>ist</strong> eine gottes<strong>die</strong>nstliche Handlung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zuständigePfarrerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Pfarrer leitet. Sie <strong>ist</strong> unbeschadet des § 13 bei <strong>die</strong>ser o<strong>der</strong><strong>die</strong>sem unter Vorlage einer standesamtlichen Sterbeurkunde anzumelden.(2) Die Evangelische Hoffnungskirche <strong>die</strong>nt als Stätte <strong>der</strong> Verkündigung und <strong>der</strong> Aussegnunganlässlich <strong>der</strong> Trauerfeier bei <strong>der</strong> evangelisch-<strong>kirchliche</strong>n Bestattung. Die <strong>Friedhof</strong>strägerinkann <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Kirche durch an<strong>der</strong>e chr<strong>ist</strong>liche Kirchen und durch <strong>die</strong> zur Arbeitsgemeinschaftchr<strong>ist</strong>licher Kirchen in Deutschland gehörenden Religionsgemeinschaftengestatten und von beson<strong>der</strong>en Bedingungen abhängig machen.(3) Die Ausschmückung <strong>der</strong> Kirche bleibt <strong>der</strong> Kirchengemeinde vorbehalten.


- 7 -§ 15 An<strong>der</strong>e Beisetzungsfeiern sowie Reden von Laien und Kranznie<strong>der</strong>legungen(1) Für Beisetzungsfeiern im Kolumbarium durch Ge<strong>ist</strong>liche o<strong>der</strong> Prediger an<strong>der</strong>er chr<strong>ist</strong>licherKirchen und <strong>der</strong> zur Arbeitsgemeinschaft chr<strong>ist</strong>licher Kirchen in Deutschland gehörendenReligionsgemeinschaften trifft <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin beson<strong>der</strong>e Bestimmungen.(2) Zu Ansprachen von Vertretern an<strong>der</strong>er Religionsgemeinschaften und von Weltanschauungsgemeinschaftensowie von Laien bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.(3) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit <strong>die</strong>se nicht wi<strong>der</strong>chr<strong>ist</strong>lichen Inhaltssind, nach Abschluss <strong>der</strong> Bestattungsfeier in <strong>der</strong> Kapelle unterhalb des Kolumbariums andafür bezeichneter Stelle nie<strong>der</strong>gelegt werden.(4) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften wi<strong>der</strong>chr<strong>ist</strong>lichen Inhalts haben; an<strong>der</strong>nfalls könnensolche Schleifen entfernt werden.§ 16 Beson<strong>der</strong>e musikalische Darbietungen bei <strong>der</strong> Beisetzung sowie an<strong>der</strong>e Feierlichkeiten(1) Beson<strong>der</strong>e musikalische Darbietungen bei Beisetzungsfeiern in <strong>der</strong> Hoffnungskirche bedürfen<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.(2) Beson<strong>der</strong>e Feierlichkeiten im Kolumbarium (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalbeiner Bestattungsfeierlichkeit bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.§ 17 An<strong>der</strong>e BeisetzungenAschenurnen dürfen, wenn keine Feier stattfindet, nur in Anwesenheit eines Be<strong>auf</strong>tragten <strong>der</strong><strong>Friedhof</strong>strägerin beigesetzt werden.§ 18 Zuwi<strong>der</strong>handlungenWer den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Friedhof</strong>ssatzung zuwi<strong>der</strong>handelt, kann durch Be<strong>auf</strong>tragte <strong>der</strong><strong>Friedhof</strong>strägerin zum Verlassen des <strong>Friedhof</strong>es <strong>auf</strong>gefor<strong>der</strong>t werden, ggf. durch <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerinwegen Hausfriedensbruch angezeigt werden.IV. Schlussbestimmungen§ 19 GebührenFür <strong>die</strong> Benutzung des <strong>Friedhof</strong>es und seiner Einrichtungen sind <strong>die</strong> Gebühren nach <strong>der</strong> jeweilsgeltenden <strong>Friedhof</strong>sgebührensatzung zu entrichten.§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen(1) Diese <strong>Friedhof</strong>ssatzung und alle Än<strong>der</strong>ungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong>öffentlichen Bekanntmachung.(2) Öffentliche Bekanntmachungen o<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ungen erfolgen im vollen Wortlaut durchAnschlag an <strong>der</strong> Bekanntmachungstafel <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin in 51371 Leverkusen, SolingerStr. 101 für <strong>die</strong> Dauer einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird im Internet unterwww.evangelisch-in-rheindorf.de <strong>auf</strong> den Anschlag hingewiesen. Mit <strong>die</strong>sem Hinweisbeginnt <strong>die</strong> Bekanntmachungsfr<strong>ist</strong> von einer Woche. Mit Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Bekanntmachungsfr<strong>ist</strong><strong>ist</strong> <strong>die</strong> Veröffentlichung vollzogen.(3) Die jeweils gültige Fassung <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>ssatzung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeindebüro<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin, 51371 Leverkusen, Solinger Str. 101.


- 8 -§ 21 HaftungDie <strong>Friedhof</strong>strägerin haftet nicht für Schäden, <strong>die</strong> durch nicht <strong>die</strong>ser Satzung gemäße Benutzungdes <strong>Friedhof</strong>es, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere o<strong>der</strong>durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwachungspflichten.Im Übrigen haftet <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.§ 22 In-Kraft-TretenDiese <strong>Friedhof</strong>ssatzung und alle Än<strong>der</strong>ungen treten jeweils am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichungin Kraft.Leverkusen, den 02.06.2008(Siegel)Die <strong>Friedhof</strong>strägeringez. UnterschriftenGenehmigt:Düsseldorf, 16.06.2008(Siegel)Evangelische Kirche im RheinlandDas Landeskirchenamtgez. UnterschriftAnlage 1Ordnung <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong>AÖffnungszeiten(1) <strong>Der</strong> <strong>Friedhof</strong> <strong>ist</strong> während <strong>der</strong> in den Schaukästen <strong>der</strong> Gemeinde bekannt gegebenen Zeitenfür den Besuch geöffnet.(2) Die <strong>Friedhof</strong>strägerin kann das Betreten des <strong>Friedhof</strong>es o<strong>der</strong> einzelner <strong>Friedhof</strong>steile ausbeson<strong>der</strong>em Anlass vorübergehend untersagen.BVerhalten <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong>(1) Je<strong>der</strong> hat sich <strong>auf</strong> dem <strong>Friedhof</strong> <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin bzw. ihrer Be<strong>auf</strong>tragten sind zu befolgen.Kin<strong>der</strong> unter 14 Jahren dürfen den <strong>Friedhof</strong> nur in Begleitung Erwachsener betreten.(2) Auf dem <strong>Friedhof</strong> <strong>ist</strong> insbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet,1. Waren aller Art, insbeson<strong>der</strong>e Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,2. an Sonn- und Feiertagen und in <strong>der</strong> Nähe einer Beisetzung Arbeiten auszuführen,3. ohne schriftlichen Auftrag <strong>der</strong> Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,4. Druckschriften zu verteilen,5. <strong>Friedhof</strong>sanlagen, -einrichtungen und Grabstätten zu verunreinigen o<strong>der</strong> zu beschädigen,6. zu lärmen und zu spielen,7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,8. ohne Berechtigung, <strong>die</strong> <strong>auf</strong> Verlangen nachzuweisen <strong>ist</strong>, Pflanzen, Grabzubehör o<strong>der</strong>sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen.


- 9 -Anlage 2Grabplatten- und GestaltungsgrundsätzeI. Allgemeine GestaltungsgrundsätzeJede Grabstätte <strong>ist</strong> so zu gestalten und <strong>der</strong> Umgebung anzupassen, dass <strong>die</strong> Würde des <strong>Friedhof</strong>esgewahrt bleibt.II. Grabplatten(1) Zu je<strong>der</strong> Urnenkammer gehört eine Grabplatte aus Holz, <strong>die</strong> von <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin bereitgestelltwird.(2) Die Art <strong>der</strong> Befestigung <strong>der</strong> Grabplatte bestimmt <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.(3) Es <strong>ist</strong> nicht gestattet, durch einen Handwerksbetrieb o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen an<strong>der</strong>sartigeGrabplatten in <strong>die</strong> Kammern einsetzen zu lassen.(4) Es <strong>ist</strong> nicht gestattet, Kammern zu verän<strong>der</strong>n, z. B. zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmeno<strong>der</strong> Urnen zu entnehmen. Ferner <strong>ist</strong> es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen,Bildwerke <strong>auf</strong>zustellen o<strong>der</strong> an Wände und Kammern Kränze, Blumenschmuck sowieGrablichter zu befestigen.III. Beschriftung(1) Die Grabplatten müssen bei Belegung einer Urnenkammer von einem von <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerinzugelassenen Handwerksbetrieb o<strong>der</strong> einer fachlich geeigneten Person <strong>auf</strong> Kosten desNutzungsberechtigten beschriftet werden. Das Entfernen <strong>der</strong> Platten für <strong>die</strong> Bearbeitung(Beschriftung) und ihre Wie<strong>der</strong>anbringung obliegt dem Handwerksbetrieb. Für <strong>die</strong> Dauer<strong>der</strong> Bearbeitungszeit <strong>ist</strong> <strong>die</strong> Urnenkammer mit einer von <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin bereitgestelltenunbeschrifteten Grabplatte zu verschließen.(2) Als Arten <strong>der</strong> Beschriftung sind nur eingravierte einheitliche Schriften ohne Farbausmalungzulässig.(3) Schriften, Ornamente und Symbole müssen den Maßen <strong>der</strong> Grabplatte entsprechend dimensioniertsein.(4) Nicht zugelassen sind Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten wie z. B. Materl, Beton,Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbil<strong>der</strong>, Gold, Silber, Farben, Kastenschriften, Beschriftungenaußerhalb des Grabmals, Freiplastiken und Einfassung.IV. UnterhaltungDie Grabplatten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich<strong>ist</strong> <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.V. Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis(1) Zur Verän<strong>der</strong>ung von Grabplatten <strong>ist</strong> <strong>die</strong> vorherige Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin zubeantragen. <strong>Der</strong> Antragstellende hat seine Nutzungsberechtigung nachzuweisen.(2) Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden<strong>ist</strong>.VI. Entfernung(1) Vor Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Ruhefr<strong>ist</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen Grabplatten nur für eine weitereBeisetzung o<strong>der</strong> Umbettung entfernt werden.(2) Nach Abl<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit o<strong>der</strong> nach Entziehung <strong>der</strong> Nutzungsrechte werden <strong>die</strong> Grabplattendurch <strong>die</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin entfernt.(3) Die <strong>Friedhof</strong>strägerin <strong>ist</strong> berechtigt, ohne ihre Zustimmung angebrachte Grabplatten4 Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten <strong>auf</strong> dessen Kosten entfernen zulassen. Lässt <strong>der</strong> Verpflichtete <strong>die</strong> Grabplatte nicht binnen 3 Monaten nach <strong>der</strong> Benachrichtigungabholen, fällt sie entschädigungslos in <strong>die</strong> Verfügungsgewalt <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>strägerin.

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