GEMEINDE PFAFFING - in Pfaffing
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1. VORBEMERKUNGEN<br />
1.1 Ziel und Inhalt der Planung<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan wird als Bauleitplan entsprechend den Bestimmungen des<br />
Baugesetzbuches (BauGB) von der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit aufgestellt. Er dient<br />
dazu, die bauliche und sonstige Entwicklung im gesamten Geme<strong>in</strong>degebiet vorzubereiten und<br />
zu leiten; er soll e<strong>in</strong>e nachhaltige städtebauliche Entwicklung und e<strong>in</strong>e dem Wohl der<br />
Allgeme<strong>in</strong>heit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen,<br />
e<strong>in</strong>e menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen<br />
und zu entwickeln.<br />
Im Flächennutzungsplan ist die beabsichtigte und voraussehbare Art der Bodennutzung <strong>in</strong> den<br />
Grundzügen dargestellt. Er enthält Aussagen über die Bauflächen, die geme<strong>in</strong>dlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen und Versorgungsanlagen, über die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
und die Entwicklung der Landschaft, über land- und forstwirtschaftliche Nutzungen,<br />
Verkehrsplanungen usw. Die Laufzeit e<strong>in</strong>es Flächennutzungsplans -der sog. Planungshorizont-<br />
beträgt <strong>in</strong> der Regel bis zu 15 Jahren. Sobald e<strong>in</strong>e Änderung der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen oder die<br />
künftige Entwicklung der Geme<strong>in</strong>de es erfordern, ist der Flächennutzungsplan fortzuschreiben.<br />
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan b<strong>in</strong>det die Geme<strong>in</strong>de und die<br />
öffentlichen Planungsträger, soweit sie der Planung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens<br />
nicht widersprochen haben. Der Bebauungsplan als verb<strong>in</strong>dlicher Bauleitplan muss aus dem<br />
Flächennutzungsplan entwickelt werden und nur dieser ist als Satzung für jedermann<br />
rechtsverb<strong>in</strong>dlich. Erst der Bebauungsplan kann also Baurecht - d.h. das Recht zur Bebauung<br />
e<strong>in</strong>es Grundstücks - verb<strong>in</strong>dlich festsetzen.<br />
Landschaftsplan<br />
Der Landschaftsplan stellt die Erfordernisse und Maßnahmen dar, die zur Verwirklichung der<br />
Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege gem. Art.3 Abs.2 des Bayerischen<br />
Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) notwendig s<strong>in</strong>d. Der Landschaftsplan wird im<br />
Bauleitplanverfahren rechtlich und technisch Inhalt des Flächennutzungsplans. Er wird als sog.<br />
<strong>in</strong>tegrierte Planung mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt und genehmigt. Er hat die gleiche<br />
B<strong>in</strong>dungswirkung für die Stadt oder die Träger öffentlicher Belange wie der<br />
Flächennutzungsplan. Er hat ebensowenig wie dieser direkte Auswirkungen auf Dritte. Hierzu<br />
bedarf es e<strong>in</strong>es eigenen Schutzverfahrens, e<strong>in</strong>es Bebauungs- bzw. Grünordnungsplans oder<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelanordnung.<br />
Der Landschaftsplan liegt seit 1996 als Fachplan vor. Durch die E<strong>in</strong>arbeitung des<br />
Landschaftsplans <strong>in</strong> den Flächennutzungsplan f<strong>in</strong>den neuere Erkenntnisse und Ziele aus<br />
Ökologie, Landschafts- und Naturschutz ihren entsprechenden Ausdruck <strong>in</strong> der Bauleitplanung.<br />
So müssen z.B. für jeden künftigen Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen für die E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong><br />
Natur und Landschaft vorgesehen werden. Die Grundlagen dafür schafft der Landschaftsplan.<br />
1.2 Anlass für die Aufstellung des Plans<br />
Die Geme<strong>in</strong>de Pfaff<strong>in</strong>g besitzt zusammen mit der Geme<strong>in</strong>de Albach<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>en rechtswirksamen<br />
Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1986 (Bekanntmachung vom 17.11.1986). Die beiden<br />
Geme<strong>in</strong>den wurden im Rahmen der Gebietsreform 1978 zur Gesamtgeme<strong>in</strong>de Pfaff<strong>in</strong>g<br />
zusammengeschlossen. Am 01.01.1994 erfolgte wieder die Trennung <strong>in</strong> zwei eigenständige<br />
Geme<strong>in</strong>den.<br />
Doch bereits vor der Abspaltung von Albach<strong>in</strong>g fasste der damals noch geme<strong>in</strong>same<br />
Geme<strong>in</strong>derat von Pfaff<strong>in</strong>g und Albach<strong>in</strong>g am 09.04.1991 den Beschluss zur Änderung des<br />
gesamten Flächennutzungsplans, mit dem Ziel, e<strong>in</strong>en Landschaftsplan e<strong>in</strong>zuarbeiten. Denn e<strong>in</strong><br />
Landschaftsplan war im Flächennutzungsplan von 1986 noch nicht <strong>in</strong>tegriert. Gemäß Art.3 (5)<br />
BayNatSchG haben die Geme<strong>in</strong>den jedoch Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit<br />
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