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GEMEINDE PFAFFING - in Pfaffing

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1.3 Ablauf der Planung<br />

Entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) <strong>in</strong> der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 27.08.1997 läuft die Aufstellung des Flächennutzungsplans <strong>in</strong> folgenden<br />

Verfahrensschritten ab:<br />

Aufstellungsbeschluss<br />

Der Geme<strong>in</strong>derat hat <strong>in</strong> der Sitzung vom 03.02.2000 die Überarbeitung des<br />

Flächennutzungsplans für die Geme<strong>in</strong>de Pfaff<strong>in</strong>g gemäß §2 Abs.1 BauGB beschlossen. Der<br />

Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Bürgerbeteiligung<br />

Gemäß §3 Abs.1 BauGB s<strong>in</strong>d die Bürger am Bauleitplanverfahren möglichst frühzeitig zu<br />

beteiligen. Dies geschieht durch e<strong>in</strong>e mehrwöchige Auslegung des Vorentwurfs und e<strong>in</strong>e<br />

Bürgerversammlung bzw. Bürgersprechstunden, bei denen jedermann Gelegenheit hat, zum<br />

Planentwurf Stellung zu nehmen und sich die Planung erläutern zu lassen.<br />

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargeme<strong>in</strong>den<br />

Gemäß §4 Abs.1 BauGB und §2 Abs.2 BauGB s<strong>in</strong>d alle Träger öffentlicher Belange (Ämter,<br />

Versorgungsunternehmen und Vere<strong>in</strong>e), die von der Planung berührt werden, und alle<br />

Nachbargeme<strong>in</strong>den möglichst frühzeitig an der Planung zu beteiligen.<br />

Öffentliche Auslegung<br />

Gemäß §3 Abs.2 BauGB wird der überarbeitete Planentwurf e<strong>in</strong>en Monat lang öffentlich<br />

ausgelegt. Bürger und Träger öffentlicher Belange haben nochmals Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme. Alle e<strong>in</strong>gegangenen Anregungen werden im Rahmen der Abwägung im<br />

Geme<strong>in</strong>derat beschlussmäßig behandelt und gewürdigt. Wird der Planentwurf hierdurch ergänzt<br />

oder geändert, muss die Auslegung wiederholt werden.<br />

Feststellungsbeschluss<br />

Der endgültige Planentwurf wird daraufh<strong>in</strong> vom Geme<strong>in</strong>derat beschlossen<br />

(Feststellungsbeschluss) und der Genehmigungsbehörde vorgelegt.<br />

Genehmigung/Rechtswirksamkeit<br />

Nach erfolgter Genehmigung gemäß §6 Abs.1 BauGB und ortsüblicher Bekanntmachung der<br />

Genehmigung wird der Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs.5 BauGB rechtswirksam. Plan und<br />

Erläuterungsbericht liegen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de aus und können ständig von jedermann<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

EAG-Bau vom 24.06.2004<br />

Durch dieses Europarechtsanpassungsgesetz wird das BauGB <strong>in</strong> der Fassung vom 27.08.1997,<br />

zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 05.05.2004, geändert. Im § 244 f<strong>in</strong>det<br />

sich e<strong>in</strong>e Überleitungsvorschrift, die vor dem 20.07.2004 e<strong>in</strong>geleitete und vor dem 20.07.2006<br />

abgeschlossene Pläne von der Behandlung nach neuem Recht ausnimmt.<br />

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