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B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

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13für das Unternehmen tätigen und bei <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftversicherten Personen.(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben mindestens 50 v. H. des sich aus§§ 40 bis 46 ergebenden Beitrags zu zahlen.(3) 1 Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist für jedes Umlagejahr bis spätestens zum1. Februar des folgenden Jahres bei <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftschriftlich zu stellen. 2 Bei erstmaliger Antragstellung gilt <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> für den Beitragsbescheidgeltenden Rechtbehelfsfrist als Antragsstichtag.4.4 Finanzierung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft§ 54Finanzierung des Umlagesolls(1) 1 Zur Finanzierung des Umlagesolls <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftwird jährlich ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt. 2 Zur Ermittlungdes Hebesatzes wird das Umlagesoll durch die Summe <strong>der</strong> Berechnungseinheiten geteilt.(2) Die Höhe des Hebesatzes setzt <strong>der</strong> Vorstand fest.§ 55Finanzierung <strong>der</strong> Risikogruppen(1) Die nach § 47 Absatz 3 in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmensollen ihre Aufwendungen durch die Zahlung von Beiträgen selbst finanzieren.(2) Für jede Risikogruppe ist jährlich ein Risikogruppenfaktor nach § 50 zu ermitteln.§ 56Solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen(1) 1 Die Reduzierung o<strong>der</strong> Erhöhung eines Risikogruppenfaktors durch die Umlageberechnungwird auf 20 v. H. begrenzt. 2 Über- und Unterdeckungen werden auf die an<strong>der</strong>enRisikogruppen verteilt.(2) 1 Reduziert sich <strong>der</strong> Risikogruppenfaktor einer Risikogruppe gegenüber dem Risikogruppenfaktordes Vorjahres um mehr als 20 v. H., wird die Reduzierung auf 20 v. H.begrenzt (unterer Schwellenwert). 2 Die Verteilung <strong>der</strong> zusätzlichen Beitragseinnahmendieser Risikogruppe auf die an<strong>der</strong>en Risikogruppen erfolgt nach <strong>der</strong>en Anteilen an <strong>der</strong>Summe ihrer Beitragseinnahmen. 3 Hierzu wird für jede Risikogruppe ein KorrekturfaktorRisikogruppe ermittelt.(3) 1 Erhöht sich <strong>der</strong> Risikogruppenfaktor einer Risikogruppe gegenüber dem Risikogruppenfaktordes Vorjahres um mehr als 20 v. H., wird die Erhöhung auf 20 v. H. begrenzt(oberer Schwellenwert). 2 Die Verteilung <strong>der</strong> von den an<strong>der</strong>en Risikogruppen zufinanzierenden Leistungsaufwendungen erfolgt nach <strong>der</strong>en Anteilen an <strong>der</strong> Summe ihrerLeistungsaufwendungen. 3 Hierzu wird für jede Risikogruppe ein Korrekturfaktor Risikogruppeermittelt.

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