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B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

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16Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt (§ 193 Absatz 1 SGB VII).3 Bei Unfällen <strong>der</strong> nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII Versicherten hat<strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> die stationäre o<strong>der</strong> teilstationäre Behandlung o<strong>der</strong> diestationären, teilstationären o<strong>der</strong> ambulanten Leistungen <strong>zur</strong> medizinischen Rehabilitationerbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Absatz 3 SGB VII).(2) Haben Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass beiVersicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 193 Absatz 2 SGB VII).(3) 1 Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmerino<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 anzeigepflichtigen Stellenvon dem Unfall o<strong>der</strong> von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangthaben. 2 Die Versicherten können von den Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmern verlangen,dass ihnen eine Kopie <strong>der</strong> Anzeige überlassen wird (§ 193 Absatz 4 SGB VII).3 Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich in demMaß geschädigt werden, dass ärztliche Heilbehandlung erfor<strong>der</strong>lich wird, sind <strong>der</strong> landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.(4) 1 Die Anzeige ist vom Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat mit zu unterzeichnen. Die Unternehmerinneno<strong>der</strong> Unternehmer haben die Sicherheitsfachkräfte und die Betriebsärzteüber jede Unfall- o<strong>der</strong> Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. 2 Verlangt <strong>der</strong>Unfallversicherungsträger <strong>zur</strong> Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfteüber gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmerden Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglichzu unterrichten (§ 193 Absatz 5 SGB VII).(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die <strong>der</strong> allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen,haben die Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmer eine Durchschrift <strong>der</strong> Anzeige <strong>der</strong>für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden (§ 193 Absatz 7 Satz 1 SGBVII).(6) Die Anzeige ist <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf dem vorgeschriebenenVordruck o<strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong> Datenübermittlung nach § 5 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung zu erstatten.§ 61Nachweisprüfung1 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann die Arbeitswert- und Betriebsnachweisedurch beauftragte Bedienstete an Ort und Stelle prüfen lassen. 2 Die Unternehmerino<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unternehmer ist verpflichtet, den Bediensteten die Lohnunterlagen <strong>zur</strong> Einsichtvorzulegen.§ 62Lohnunterlagen1 Die Unternehmerinnen und Unternehmer, für <strong>der</strong>en Unternehmen <strong>der</strong> Beitrag nachdem Arbeitswert (§ 42) berechnet wird und die im abgelaufenen Kalen<strong>der</strong>jahr versicherteArbeitnehmerinnen o<strong>der</strong> Arbeitnehmer einschließlich Familienangehörige nach § 2Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989 o<strong>der</strong> Aushilfskräfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGBVII beschäftigt haben, haben Lohnunterlagen zu führen. 2 Diese sind fünf Jahre langaufzubewahren. 3 Aus ihnen müssen die Namen <strong>der</strong> versicherten Arbeitnehmerinnen

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