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B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

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18(5) 1 Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Belastungsziffer bleiben Wegeunfälle (§ 8 Absatz 2 Nummern1 bis 4 SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) unberücksichtigt, ebensoArbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt o<strong>der</strong> durch alleiniges Verschulden nicht zumUnternehmen gehören<strong>der</strong> Personen verursacht worden sind (§ 162 Absatz 1 Sätze 2und 3 SGB VII). 2 Führt die beitragspflichtige Person einen Arbeitsunfall auf höhere Gewalto<strong>der</strong> auf alleiniges Verschulden einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person<strong>zur</strong>ück und beruft sie sich hierauf, so hat sie den Nachweis zu führen.(6) 1 Die Höhe <strong>der</strong> Beitragsnachlässe ergibt sich aus <strong>der</strong> Gegenüberstellung <strong>der</strong> Eigenbelastungdes einzelnen Unternehmens und <strong>der</strong> Durchschnittsbelastung aller am Beitragsnachlassverfahrenbeteiligten Unternehmen. 2 Der Beitragsnachlass beträgt:1. 5 v. H. des für das Umlagejahr zu zahlenden Bruttobeitrages, wenn die Eigenbelastung25 v. H. bis unter 50 v. H. unter <strong>der</strong> Durchschnittsbelastung liegt,<strong>2.</strong> 10 v. H. wenn die Eigenbelastung 50 bis unter 90 v. H. unter <strong>der</strong> Durchschnittsbelastungliegt,3. 18 v. H. wenn die Eigenbelastung 90 v. H. und mehr unter <strong>der</strong> Durchschnittsbelastungliegt.3 Hat die Zugehörigkeit <strong>zur</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im abgelaufenenGeschäftsjahr und <strong>der</strong> zwei vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahre durchgehend bestanden,wird <strong>der</strong> Beitragsnachlass in voller Höhe bewilligt. 4 An<strong>der</strong>enfalls wird für jedes volle Kalen<strong>der</strong>jahr<strong>der</strong> Zugehörigkeit <strong>zur</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein Dritteldes ermittelten Beitragsnachlasses gewährt. 5 Bei Unternehmensfortführung wird dieZugehörigkeit des Vorgängerunternehmens <strong>zur</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftbei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> vollen Kalen<strong>der</strong>jahre auf Antrag berücksichtigt. 6 Voraussetzunghierfür ist, dass bisher <strong>der</strong> Unfallverhütung und <strong>der</strong> Arbeitssicherheit ausreichendRechnung getragen wurde. 7 Dies liegt vor, wenn bei <strong>der</strong> letzten Durchführung des Beitragsausgleichsverfahrensdie Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung unterschreitet.8 Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres zu stellen, in dem <strong>der</strong>erstmalige Beitragsbescheid ergangen ist.(7) 1 Beitragsnachlässe werden nicht auf Beitragsabfindungen gewährt. 2 Eine Nachlassbewilligungist ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Beitragsnachlass nicht mehr als 10,00 Eurobetragen würde.(8) Wird ein Beitragsnachlass gewährt, so erhält <strong>der</strong> Beitragspflichtige in dem Beitragsbescheideine entsprechende Mitteilung.(9) Der Beitragsnachlass wird mit <strong>der</strong> jeweiligen Beitragsfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft aufgerechnet.7. Beitragseinzug, Reihenfolge <strong>der</strong> Tilgung, Sicherheitsleistung§ 65Beitragseinzug und Reihenfolge <strong>der</strong> Tilgung(1) 1 Beitragspflichtig ist die Unternehmerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unternehmer. 2 Mitunternehmerinneno<strong>der</strong> Mitunternehmer haften für die Beiträge als Gesamtschuldner (§ 150 SGB VII).

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