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B e k a n n t m a c h u n g 2. Nachtrag zur Satzung der ... - SVLFG

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14§ 57Solidarischer Ausgleich innerhalb <strong>der</strong> Risikogruppen(1) 1 Beitragsunter- und -überdeckungen <strong>der</strong> Produktionsverfahren innerhalb einer Risikogruppenach Durchführung des solidarischen Ausgleichs nach § 56 werden auf20 v. H. begrenzt. 2 Über- und Unterdeckungen werden von den an<strong>der</strong>en Produktionsverfahren<strong>der</strong> Risikogruppe getragen.(2) 1 Unterschreitet das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens dessen Leistungsaufwendungenim Umlagejahr um mehr als 20 v. H. (unterer Schwellenwert - Beitragsunterdeckung),wird das Beitragsaufkommen dieses Produktionsverfahrens mittelseines Risikofaktors Produktionsverfahren bis zum Erreichen des unteren Schwellenwertserhöht. 2 Die an<strong>der</strong>en Produktionsverfahren werden nach <strong>der</strong>en Anteilen an <strong>der</strong>Summe ihrer Leistungsaufwendungen entlastet. 3 Hierzu wird für jedes Produktionsverfahrenein Risikofaktor Produktionsverfahren ermittelt.(3) 1 Überschreitet das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens dessen Leistungsaufwendungenim Umlagejahr um mehr als 20 v. H. (oberer Schwellenwert - Beitragsüberdeckung),wird das Beitragsaufkommen dieses Produktionsverfahrens mittelseines Risikofaktors Produktionsverfahren bis zum Erreichen des oberen Schwellenwertsgesenkt. 2 Die an<strong>der</strong>en Produktionsverfahren werden nach <strong>der</strong>en Anteilen an <strong>der</strong> Summeihrer Leistungsaufwendungen belastet. 3 Hierzu wird für jedes Produktionsverfahrenein Risikofaktor Produktionsverfahren ermittelt.5. Anzeige- und Unterstützungspflicht <strong>der</strong>Unternehmerinnen und Unternehmer§ 58Unterstützung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch dieUnternehmerinnen und Unternehmer1 Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaftbei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Unfallversicherung zu unterstützen. 2 ZurDurchführung <strong>der</strong> Unfallversicherung gehören insbeson<strong>der</strong>e1. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,<strong>2.</strong> die Feststellung <strong>der</strong> Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,3. die Erbringung <strong>der</strong> Leistungen,4. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich <strong>der</strong> Beitragsberechnungsgrundlagen,5. die Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,6. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrensowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,7. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.3 Dazu obliegt es den Unternehmern insbeson<strong>der</strong>e,1. alle erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- o<strong>der</strong> sonstigenUrkunden vorzulegen sowie<strong>2.</strong> darauf hinzuwirken, dass Versicherte nach Unfällen im Unternehmen nur Ärztinneno<strong>der</strong> Ärzte o<strong>der</strong> Krankenhäuser aufsuchen, die von <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftbenannt sind.

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